

R 21. Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Nr. 32 EStG)
Die Notwendigkeit einer
Sammelbeförderung ist z. B. in den Fällen anzunehmen, in denen
1. die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte,
2. die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder verschiedenen
Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden oder
3. der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten
Arbeitnehmer erfordert.
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