

R 37. Reisekosten
Reisekostenbegriff
(1) 1Reisekosten sind Fahrtkosten (>R 38),
Verpflegungsmehraufwendungen (>R 39), Übernachtungskosten (>R 40) und
Reisenebenkosten (>R 40a), wenn diese so gut wie ausschließlich durch die
berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer
ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte (Absatz 2) veranlasst sind. 2Der
beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers steht der Vorstellungsbesuch eines
Stellenbewerbers gleich, auch wenn dieser keine regelmäßige Arbeitsstätte hat.
3Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen
Tätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten,
so sind die beruflich veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen zu
trennen. 4Ist das nicht - auch nicht durch Schätzung - leicht und
einwandfrei möglich, so gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12 EStG
nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. 5Aufwendungen,
die nicht so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst
sind, z. B. Bekleidungskosten, sowie Aufwendungen für die Anschaffung von
Koffern und anderer Reiseausrüstungen, sind keine Reisekosten. 6Für
die steuerliche Berücksichtigung der Reisekosten sind zu unterscheiden:
1. Dienstreise (Absatz 3)
2. Fahrtätigkeit (Absatz 4)
3. Einsatzwechseltätigkeit (Absatz 5) 7Anlass und Art der beruflichen
Tätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen
und anhand geeigneter Unterlagen, z. B. Fahrtenbuch (>R 31 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3),
Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
Regelmäßige Arbeitsstätte
(2) 1Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt
der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z. B. Betrieb
oder Zweigbetrieb. 2Der Arbeitnehmer muss an diesem Mittelpunkt
wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. 3Bei
einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird, kann der Betrieb ohne
weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er
regelmäßig in der Woche mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit oder
durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb
tätig wird.
Dienstreise
(3) 1Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich der Hin-
und Rückfahrt aus Anlass einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. 2Eine
Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und
seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. 3Bei einer
längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte
ist nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen; nach Ablauf
der Dreimonatsfrist ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige
Arbeitsstätte anzusehen. 4Im Übrigen gilt Folgendes:
1. 1Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung der
Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte hat auf den Ablauf der
Dreimonatsfrist keinen Einfluss. 2Andere Unterbrechungen, z. B. durch
vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu
einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier
Wochen gedauert hat.
2. 1Bei auswärtigen Tätigkeitsstätten, die sich infolge der Eigenart
der Tätigkeit laufend örtlich verändern, z. B. bei dem Bau einer Autobahn oder
der Montage von Hochspannungsleitungen, gilt die Dreimonatsfrist nicht. 2Sie
gilt ebenfalls nicht für Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum hinweg
eine Auswärtstätigkeit an täglich mehrmals wechselnden Tätigkeitsstätten
innerhalb einer Gemeinde oder deren Umgebung ausüben, z. B. Reisevertreter.
5Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten gelten auch Fahrten zwischen
mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten in demselben Dienstverhältnis oder
innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes von einer Tätigkeitsstätte zur
nächsten als Dienstreisen.
Fahrtätigkeit
(4) 1Eine Fahrtätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die ihre
Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben. 2Eine solche kann ohne weitere
Ermittlungen angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer durchschnittlich weniger
als 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit außerhalb des Fahrzeugs tätig ist.
3Die Fahrtätigkeit beschränkt sich nicht auf das Fahren oder
Begleiten des Fahrzeugs. 4Das Be- und Entladen des Fahrzeugs und
andere Tätigkeiten (Bereitschaftsdienst usw.) an einem ortsfesten Arbeitsplatz
(z.B. Betrieb, Zweigbetrieb des Arbeitgebers) gehören jedoch nicht dazu. 5Eine
Fahrtätigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer auf dem
Fahrzeug übernachten kann (z.B. Schiff, LKW-Kabine). 6Übt der
Arbeitnehmer vorübergehend keine Fahrtätigkeit aus (z.B. Teilnahme an einer
Fortbildungsveranstaltung), gilt das Fahrzeug als regelmäßige Arbeitsstätte.
Einsatzwechseltätigkeit
(5) 1Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die
bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig
wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden; dies gilt auch für
Leiharbeitnehmer. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Für
die Anerkennung einer Einsatzwechseltätigkeit ist die Anzahl der während eines
Kalenderjahrs erreichten Tätigkeitsstätten ohne Bedeutung.
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