

R 17. Steuerbefreiung für nebenberufliche
Tätigkeiten
(§ 3 Nr. 26 EStG)
Begünstigte Tätigkeiten
(1) 1Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder
Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch
persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und
körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. 2Gemeinsames
Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung. 3Zu den
begünstigten Tätigkeiten gehören z. B. die Tätigkeit eines Sporttrainers, eines
Chorleiters oder Orchesterdirigenten, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen
der allgemeinen Bildung und Ausbildung, z. B. Kurse und Vorträge an Schulen und
Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht, oder im
Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung, nicht dagegen die Ausbildung
von Tieren, z. B. von Rennpferden oder Diensthunden. 4Die Pflege
alter, kranker oder behinderter Menschen umfasst außer der Dauerpflege auch
Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, z. B.
Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen
und Einkäufen, beim Schriftverkehr, bei der Altenhilfe entsprechend § 71 SGB
XII, z. B. Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, in Fragen der
Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, und bei Sofortmaßnahmen gegenüber
Schwerkranken und Verunglückten, z. B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer.
5Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende,
ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit und keine
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ist, ist keine begünstigte
Tätigkeit, auch wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG
erfüllt, z. B. eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied, als Vereinskassierer oder
als Gerätewart bei einem Sportverein.
Nebenberuflichkeit
(2) 1Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie -
bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines
vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. 2Es können deshalb
auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne
keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder
Arbeitslose. 3Übt ein Steuerpflichtiger mehrere verschiedenartige
Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für
jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. 4Mehrere gleichartige
Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als
Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Unterricht von
jeweils weniger als dem dritten Teil des Pensums einer Vollzeitkraft in mehreren
Schulen. 5Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie
als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
Arbeitgeber/Auftraggeber
(3) 1Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst
oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26 EStG genannten Personen erfolgt. 2Als
juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen beispielsweise in Betracht
Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern,
Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern,
Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der
Sozialversicherung. 3Zu den Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr.
9 KStG gehören Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und
Vermögensmassen, die nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und nach der
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 4Nicht zu den
begünstigten Einrichtungen gehören beispielsweise Berufsverbände
(Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien. 5Fehlt es an einem
begünstigten Auftraggeber / Arbeitgeber, so kann der Steuerfreibetrag nicht in
Anspruch genommen werden.
Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke
(4) 1Die Begriffe der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen
Zwecke ergeben sich aus den §§ 52 bis 54 AO und der Anlage 1 zu § 48 EStDV.
2Eine Tätigkeit dient auch dann der selbstlosen Förderung begünstigter
Zwecke, wenn sie diesen Zwecken nur mittelbar zugute kommt.
(5) 1Wird die
Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der Satzungszwecke einer juristischen Person
ausgeübt, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher
Zwecke steuerbegünstigt ist, so ist in Allgemeinen davon auszugehen, dass die
Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. 2Dies
gilt auch dann, wenn die nebenberufliche Tätigkeit in einem so genannten
Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 bis 68 AO ausgeübt wird, z. B. nebenberuflicher
Übungsleiter bei sportlichen Veranstaltungen nach § 67a Abs. 1 AO,
nebenberuflicher Erzieher in einer Einrichtung der Fürsorgeerziehung oder der
freiwilligen Erziehungshilfe nach § 68 Nr. 5 AO. 3Eine Tätigkeit in
einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer im Übrigen
steuerbegünstigten juristischen Person (§§ 64, 14 AO) erfüllt dagegen das
Merkmal der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nicht.
(6) 1Der
Förderung begünstigter Zwecke kann auch eine Tätigkeit für eine juristische
Person des öffentlichen Rechts dienen, z. B. nebenberufliche Lehrtätigkeit an
einer Universität, nebenberufliche Ausbildungstätigkeit bei der Feuerwehr,
nebenberufliche Fortbildungstätigkeit für eine Anwalts- oder Ärztekammer. 2Dem
steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit in den Hoheitsbereich der juristischen
Person des öffentlichen Rechts fallen kann.
Gemischte Tätigkeiten
(7) 1Erzielt der Steuerpflichtige Einnahmen, die teils für eine
Tätigkeit, die unter § 3 Nr. 26 EStG fällt, und teils für eine andere Tätigkeit
gezahlt werden, so ist lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3 Nr. 26
EStG der Steuerfreibetrag zu gewähren. 2Die Steuerfreiheit von
Bezügen nach anderen Vorschriften, z. B. nach § 3 Nr. 9, 12, 16 EStG, bleibt
unberührt; wenn auf bestimmte Bezüge sowohl § 3 Nr. 26 EStG als auch andere
Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, so sind die Vorschriften in der
Reihenfolge anzuwenden, die für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist.
Höchstbetrag
(8) 1Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist ein Jahresbetrag.
2Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte
Tätigkeiten ausgeübt werden. 3Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen,
wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.
Werbungskosten- bzw.
Betriebsausgabenabzug
(9) 1Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit
den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen
aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag
übersteigen. 2In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Fall der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen
Dienstverhältnissen verbraucht ist.
Lohnsteuerverfahren
(10) 1Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des
steuerfreien Höchstbetrags jährlich nicht erforderlich; das gilt auch dann, wenn
feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahrs
besteht. 2Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu
bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder
Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. 3Diese
Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
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