

R 30.
Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b
EStG)
Allgemeines
(1) 1Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass neben dem Grundlohn
tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt
wird. 2Ein solcher Zuschlag kann in einem Gesetz, einer
Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem
Einzelarbeitsvertrag geregelt sein. 3Bei einer Nettolohnvereinbarung
ist der Zuschlag nur steuerfrei, wenn er neben dem vereinbarten Nettolohn
gezahlt wird. 4Unschädlich ist es, wenn neben einem Zuschlag für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine
gesonderte Mehrarbeitsvergütung oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem die
Mehrarbeit abgegolten ist. 5Auf die Bezeichnung der Lohnzuschläge
kommt es nicht an. 6Die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder
eines Freizeitüberhangs oder Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als
durch die Arbeitszeit bedingter Erschwernisse oder Zulagen, die lediglich nach
bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind keine begünstigten Lohnzuschläge. 7§
3b EStG ist auch bei Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn nach § 40a EStG
pauschal versteuert wird.
Grundlohn
(2) 1Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 EStG der auf eine Arbeitsstunde
entfallende Anspruch auf laufenden Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für den
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum auf Grund seiner regelmäßigen Arbeitszeit
erwirbt. 2Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Abgrenzung des Grundlohns
a) 1Der Anspruch
auf laufenden Arbeitslohn ist nach R 115 vom Anspruch auf sonstige Bezüge
abzugrenzen. 2Soweit Arbeitslohn-Nachzahlungen oder -Vorauszahlungen
zum laufenden Arbeitslohn gehören, erhöhen sie den laufenden Arbeitslohn der
Lohnzahlungszeiträume, für die sie nach- oder vorausgezahlt werden; § 41c EStG
ist anzuwenden.
b) 1Ansprüche auf Sachbezüge, Aufwendungszuschüsse und
vermögenswirksame Leistungen gehören zum Grundlohn, wenn sie laufender
Arbeitslohn sind. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche auf Zuschläge und
Zulagen, die wegen der Besonderheit der Arbeit in der regelmäßigen Arbeitszeit
gezahlt werden, z. B. Erschwerniszulagen oder Schichtzuschläge, sowie für
Lohnzuschläge für die Arbeit in der nicht durch § 3b EStG begünstigten Zeit.
3Regelmäßige Arbeitszeit ist die für das jeweilige Dienstverhältnis
vereinbarte Normalarbeitszeit.
c) 1c)Nicht zum Grundlohn gehören Ansprüche auf Vergütungen für
Überstunden (Mehrarbeitsvergütungen), Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit in der nach § 3b EStG begünstigten Zeit, und zwar auch insoweit, als
sie wegen Überschreitens der dort genannten Zuschlagssätze steuerpflichtig sind.
2Dies gilt auch für steuerfreie und nach § 40 EStG pauschal
besteuerte Bezüge. 3Zum Grundlohn gehören aber die nach § 3 Nr. 63
EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers, soweit es sich um laufenden
Arbeitslohn handelt.
2. Ermittlung des Grundlohnanspruchs für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
a) 1Es ist der
für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum vereinbarte Grundlohn im Sinne der
Nummer 1 zu ermitteln (Basisgrundlohn). 2Werden die für den
Lohnzahlungszeitraum zu zahlenden Lohnzuschläge nach den Verhältnissen eines
früheren Lohnzahlungszeitraums bemessen, ist auch der Ermittlung des
Basisgrundlohns der frühere Lohnzahlungszeitraum zugrunde zu legen. 3Werden
die Zuschläge nach der Arbeitsleistung eines früheren Lohnzahlungszeitraums aber
nach dem Grundlohn des laufenden Lohnzahlungszeitraums bemessen, ist der
Basisgrundlohn des laufenden Lohnzahlungszeitraums zugrunde zu legen. 4Soweit
sich die Lohnvereinbarung auf andere Zeiträume als auf den Lohnzahlungszeitraum
bezieht, ist der Basisgrundlohn durch Vervielfältigung des vereinbarten
Stundenlohns mit der Stundenzahl der regelmäßigen Arbeitszeit im
Lohnzahlungszeitraum zu ermitteln. 5Bei einem monatlichen
Lohnzahlungszeitraum ergibt sich die Stundenzahl der regelmäßigen Arbeitszeit
aus dem 4,35fachen der wöchentlichen Arbeitszeit. 6Arbeitszeitausfälle,
z. B. durch Urlaub oder Krankheit, bleiben außer Betracht.
b) 1Zusätzlich ist der Teil des für den jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum zustehenden Grundlohns im Sinne der Nummer 1 zu ermitteln,
dessen Höhe nicht von im voraus bestimmbaren Verhältnissen abhängt
(Grundlohnzusätze), z. B. der nur für einzelne Arbeitsstunden bestehende
Anspruch auf Erschwerniszulagen oder Spätarbeitszuschläge oder der von der Zahl
der tatsächlichen Arbeitstage abhängende Anspruch auf Fahrtkostenzuschüsse.
2Diese Grundlohnzusätze sind mit den Beträgen anzusetzen, die dem
Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tatsächlich zustehen.
3.
Umrechnung des Grundlohnanspruchs
1Basisgrundlohn (Nummer 2 Buchstabe a) und Grundlohnzusätze (Nummer 2
Buchstabe b) sind zusammenzurechnen und durch die Zahl der Stunden der
regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zu teilen. 2Bei
einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ist der Divisor mit dem 4,35fachen der
wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen. 3Das Ergebnis ist der
Grundlohn, er ist für die Berechnung des steuerfreien Anteils der Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgebend, soweit er die
Stundenlohnhöchstgrenze nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG nicht übersteigt. 4Ist
keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart, sind der Ermittlung des Grundlohns die
im Lohnzahlungszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zugrunde zu
legen. 5Bei Stücklohnempfängern kann die Umrechnung des Stücklohns
auf einen Stundenlohn unterbleiben.
4. Wird ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit von weniger als
einer Stunde gezahlt, so ist bei der Ermittlung des steuerfreien Zuschlags für
diesen Zeitraum der Grundlohn entsprechend zu kürzen.
5. Bei einer Beschäftigung nach dem Altersteilzeitgesetz ist der Grundlohn nach
§ 3b Abs. 2 EStG so zu berechnen, als habe eine Vollzeitbeschäftigung bestanden.
Nachtarbeit an
Sonntagen und Feiertagen
(3) 1Wird an Sonntagen und Feiertagen oder in der zu diesen Tagen
nach § 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG gehörenden Zeit Nachtarbeit geleistet, kann die
Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG neben der Steuerbefreiung nach
§ 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch genommen werden. 2Dabei ist der
steuerfreie Zuschlagssatz für Nachtarbeit mit dem steuerfreien Zuschlagssatz für
Sonntags- oder Feiertagsarbeit auch dann zusammenzurechnen, wenn nur ein
Zuschlag gezahlt wird. 3Zu den gesetzlichen Feiertagen im Sinne des §
3b Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören der Oster- und der Pfingstsonntag auch dann, wenn
sie in den am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften nicht ausdrücklich
als Feiertage genannt werden. 4Wenn für die einem Sonn- oder Feiertag
folgende oder vorausgehende Nachtarbeit ein Zuschlag für Sonntags- oder
Feiertagsarbeit gezahlt wird, ist dieser als Zuschlag für Nachtarbeit zu
behandeln.
Feiertagsarbeit an
Sonntagen
(4) 1Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, kann ein Zuschlag nur bis
zur Höhe des jeweils in Betracht kommenden Feiertagszuschlags steuerfrei gezahlt
werden. 2Das gilt auch dann, wenn nur ein Sonntagszuschlag gezahlt
wird.
Zusammentreffen mit
Mehrarbeitszuschlägen
(5) 1Hat der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich Anspruch auf Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und auf Zuschläge für Mehrarbeit und
wird Mehrarbeit als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet, sind
folgende Fälle zu unterscheiden:
1. es werden sowohl die in Betracht kommenden Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit als auch für Mehrarbeit gezahlt;
2. es wird nur der in Betracht kommende Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit gezahlt, der ebenso hoch oder höher ist als der Zuschlag für
Mehrarbeit;
3. es wird nur der Zuschlag für Mehrarbeit gezahlt;
4. es wird ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) gezahlt, der höher ist als
die jeweils in Betracht kommenden Zuschläge, aber niedriger als ihre Summe;
5. es wird ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) gezahlt, der höher ist als
die Summe der jeweils in Betracht kommenden Zuschläge. 2In den Fällen
der Nummern 1 und 2 ist von den gezahlten Zuschlägen der Betrag als Zuschlag für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu behandeln, der dem arbeitsrechtlich
jeweils in Betracht kommenden Zuschlag entspricht. 3Im Fall der
Nummer 3 liegt ein Zuschlag im Sinne des § 3b EStG nicht vor. 4In den
Fällen der Nummern 4 und 5 ist der Mischzuschlag im Verhältnis der in Betracht
kommenden Einzelzuschläge in einen nach § 3b EStG begünstigten Anteil und einen
nicht begünstigten Anteil aufzuteilen. 5Ist für Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeit kein Zuschlag vereinbart, weil z. B. Pförtner oder Nachtwächter
ihre Tätigkeit regelmäßig zu den begünstigten Zeiten verrichten, so bleibt von
einem für diese Tätigkeiten gezahlten Mehrarbeitszuschlag kein Teilbetrag nach §
3b EStG steuerfrei.
Nachweis der
begünstigten Arbeitszeiten
(6) 1Steuerfrei sind nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. 2Zur
vereinbarten und vergüteten Arbeitszeit gehörende Waschzeiten,
Schichtübergabezeiten und Pausen gelten als begünstigte Arbeitszeit im Sinne des
§ 3b EStG, soweit sie in den begünstigten Zeitraum fallen. 3Die
tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist grundsätzlich
im Einzelfall nachzuweisen. 4Wird eine einheitliche Vergütung für den
Grundlohn und die Zuschläge für Sonntags-, Feiertagsoder Nachtarbeit,
gegebenenfalls unter Einbeziehung der Mehrarbeit und Überarbeit, gezahlt, weil
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit üblicherweise verrichtet wird, und werden
deshalb die sonntags, feiertags oder nachts tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden nicht aufgezeichnet, so bleiben die in der einheitlichen
Vergütung enthaltenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeiten
grundsätzlich nicht nach § 3b EStG steuerfrei. 5Zu einem
erleichterten Nachweis >Absatz 7. 6Sind die Einzelanschreibung und
die Einzelbezahlung der geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wegen
der Besonderheiten der Arbeit und der Lohnzahlungen nicht möglich, so darf das
Betriebsfinanzamt den Teil der Vergütung, der als steuerfreier Zuschlag für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit anzuerkennen ist, von Fall zu Fall
feststellen. 7Im Interesse einer einheitlichen Behandlung der
Arbeitnehmer desselben Berufszweigs darf das Betriebsstättenfinanzamt die
Feststellung nur auf Weisung der Oberfinanzdirektion treffen. 8Die
Weisung ist der obersten Landesfinanzbehörde vorbehalten, wenn die für den in
Betracht kommenden Berufszweig maßgebende Regelung nicht nur im Bezirk der für
das Betriebsstättenfinanzamt zuständigen Oberfinanzdirektion gilt. 9Eine
Feststellung nach Satz 6 kommt für solche Regelungen nicht in Betracht, durch
die nicht pauschale Zuschläge festgesetzt, sondern bestimmte Teile eines nach
Zeiträumen bemessenen laufenden Arbeitslohns als Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit erklärt werden.
Pauschale
Abschlagszahlungen
(7) 1Werden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
als laufende Pauschale, z. B. Monatspauschale, gezahlt und wird eine Verrechnung
mit den Zuschlägen, die für die einzeln nachgewiesenen Zeiten für Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit auf Grund von Einzelberechnungen zu zahlen wären,
erst später vorgenommen, so kann die laufende Pauschale oder ein Teil davon
steuerfrei belassen werden, wenn
1. der steuerfreie Betrag nicht nach höheren als den in § 3b EStG genannten
Vomhundertsätzen berechnet wird,
2. der steuerfreie Betrag nach dem durchschnittlichen Grundlohn und der
durchschnittlichen im Zeitraum des Kalenderjahrs tatsächlich anfallenden
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bemessen wird,
3. die Verrechnung mit den einzeln ermittelten Zuschlägen jeweils vor der
Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung und somit regelmäßig spätestens zum Ende
des Kalenderjahrs oder beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem
Dienstverhältnis erfolgt. 2Für die Ermittlung der im Einzelnen
nachzuweisenden Zuschläge ist auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
abzustellen. 3Dabei ist auch der steuerfreie Teil der einzeln
ermittelten Zuschläge festzustellen und die infolge der Pauschalierung zu wenig
oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer auszugleichen,
4. bei der Pauschalzahlung erkennbar ist, welche Zuschläge im Einzelnen -
jeweils getrennt nach Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit -
abgegolten sein sollen und nach welchen Vomhundertsätzen des Grundlohns die
Zuschläge bemessen worden sind,
5. die Pauschalzahlung tatsächlich ein Zuschlag ist, der neben dem Grundlohn
gezahlt wird; eine aus dem Arbeitslohn rechnerisch ermittelte Pauschalzahlung
ist kein Zuschlag. 2Ergibt die Einzelfeststellung, dass der dem
Arbeitnehmer auf Grund der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit zustehende Zuschlag höher ist als die Pauschalzahlung, so kann ein
höherer Betrag nur steuerfrei sein, wenn und soweit der Zuschlag auch
tatsächlich zusätzlich gezahlt wird; eine bloße Kürzung des steuerpflichtigen
Arbeitslohns um den übersteigenden Steuerfreibetrag ist nicht zulässig. 3Diese
Regelungen gelten sinngemäß, wenn lediglich die genaue Feststellung des
steuerfreien Betrags im Zeitpunkt der Zahlung des Zuschlags schwierig ist und
sie erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
Zeitversetzte
Auszahlung
(8) 1Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeit bleibt auch bei zeitversetzter Auszahlung grundsätzlich
erhalten. 2Voraussetzung ist jedoch, dass vor der Leistung der
begünstigten Arbeit bestimmt wird, dass ein steuerfreier Zuschlag - ggf.
teilweise - als Wertguthaben auf ein Arbeitszeitkonto genommen und getrennt
ausgewiesen wird. 3Dies gilt z. B. in Fällen der Altersteilzeit bei
Aufteilung in Arbeits- und Freistellungsphase (so genannte Blockmodelle).
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