

R 121. Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
11Nach
§ 39b Abs. 2 Satz 13 EStG darf das Betriebsstättenfinanzamt zulassen, dass die
Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird (so
genannter permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich). 2Voraussetzung für
den permanenten Lohnsteuer- Jahresausgleich ist, dass
1. der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,
2. dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte und die Lohnsteuerbescheinigungen aus
etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen des Arbeitnehmers vorliegen,
3. der Arbeitnehmer seit Beginn des Kalenderjahres ständig in einem
Dienstverhältnis gestanden hat,
4. die zutreffende Jahreslohnsteuer (>§ 38a Abs. 2 EStG) nicht unterschritten
wird,
4a. bei der Lohnsteuerberechnung kein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu
berücksichtigen war,
5. der Arbeitnehmer kein Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld, keinen Zuschuss
zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder § 4a
Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung, keine
Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, keine
Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz und keine Zuschläge auf Grund
§ 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bezogen hat,
6. im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung kein Großbuchstabe U
eingetragen ist,
7. im Kalenderjahr nicht sowohl die ungekürzte als auch die gekürzte
Vorsorgepauschale zu berücksichtigen sind und
8. der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn bezogen hat, der nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass von der
deutschen Lohnsteuer freigestellt ist. 3Auf die Steuerklasse des
Arbeitnehmers kommt es nicht an. 4Sind die in Satz 2 bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt, so gilt die Genehmigung des Betriebsstättenfinanzamts
grundsätzlich als erteilt, wenn sie nicht im Einzelfall widerrufen wird. 5Die
besondere Lohnsteuerermittlung nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn
beschränkt sich im Übrigen auf den laufenden Arbeitslohn; für die
Lohnsteuerermittlung von sonstigen Bezügen sind stets § 39b Abs. 3 EStG und R
119 anzuwenden. 6Zur Anwendung des besonderen Verfahrens ist nach
Ablauf eines jeden Lohnzahlungszeitraums oder - in den Fällen des § 39b Abs. 5
EStG - Lohnabrechnungszeitraums der laufende Arbeitslohn der abgelaufenen
Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume auf einen Jahresbetrag
hochzurechnen, z. B. der laufende Arbeitslohn für die Monate Januar bis April x
3. 7Von dem Jahresbetrag sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge
(>§ 19 Abs. 2 EStG) und der Altersentlastungsbetrag (>§ 24a EStG) abzuziehen,
wenn die Voraussetzungen für den Abzug jeweils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe
der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ein etwaiger Jahresfreibetrag
abzuziehen oder ein etwaiger Jahreshinzurechnungsbetrag hinzuzurechnen. 8Für
den verbleibenden Jahreslohn ist die Jahreslohnsteuer zu ermitteln. 9Dabei
ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend. 10Sodann
ist der Teilbetrag der Jahreslohnsteuer zu ermitteln, der auf die abgelaufenen
Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume entfällt. 11Von diesem
Steuerbetrag ist die Lohnsteuer abzuziehen, die von dem laufenden Arbeitslohn
der abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume bereits erhoben
worden ist; der Restbetrag ist die Lohnsteuer, die für den zuletzt abgelaufenen
Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum zu erheben ist. 12In den
Fällen, in denen die maßgebende Steuerklasse während des Kalenderjahres
gewechselt hat, ist anstelle der Lohnsteuer, die vom laufenden Arbeitslohn der
abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume erhoben worden ist, die
Lohnsteuer abzuziehen, die nach der zuletzt maßgebenden Steuerklasse vom
laufenden Arbeitslohn bis zum vorletzten abgelaufenen Lohnzahlungs- oder
Lohnabrechnungszeitraum zu erheben gewesen wäre.
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