

Haushaltsfreibetrag
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz von 2004 war zum
01.01.2004 der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende abgeschafft worden. Der
dafür geschaffene sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 b EStG
wurde dahingehend modifiziert, dass auch Kinder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, in die Regelung einbezogen werden.
Die Abschaffung des Haushaltsfreibetrages geht ursprünglich auf eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1998 zurück. Danach
waren Ehepaare - denen kein Haushaltsfreibetrag zustand - gegenüber
Alleinerziehenden benachteiligt. Der Gesetzgeber hatte diese Entscheidung zum
Anlass genommen, den Haushaltsfreibetrag vollkommen abzuschaffen. Allerdings
wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung der bisherige
Betreuungsfreibetrag durch einen höheren Betreuungs- und Erziehungs- sowie
Ausbildungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG ersetzt. Im Rahmen einer sog.
Günstigerprüfung wird festgestellt, ob durch das Kindergeld die bezweckte
Steuerfreistellung des Existenzminimums einschließlich des Betreuungsbedarfs
erreicht wird; andernfalls werden die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG
abgezogen. Diese Maßnahmen hatten den Haushaltsfreibetrag jedoch nicht
vollständig ersetzt.
Aus gegebenem Anlass wird hingewiesen, dass mit dem sog. Entlastungsbetrag nach
§ 24 b EStG, die durch die Abschaffung des Haushaltsfreibetrags entfallenen
Abzugsmöglichkeiten teilweise wieder aufgefangen werden. Demnach steht allein
stehenden Steuerpflichtigen ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € im
Kalenderjahr zu. Dieser Betrag kann von der Summe der Einkünfte abgezogen
werden, wenn zum Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Freibetrag
nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld gewährt wird. Dies gilt auch für Kinder,
die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Als allein stehend gilt ein Elternteil, wenn bei ihm nicht die Voraussetzungen
für eine Ehegattenveranlagung vorliegen und er keine Haushaltsgemeinschaft mit
einer anderen Person bildet.
Nach § 52 Ziff. 51 EStG muss der betreffende Arbeitnehmer gegenüber der die
Lohnsteuerkarte ausstellenden Gemeinde schriftlich vor dem 20. September
versichern, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des
Entlastungsbetrages für Alleinerziehende vorliegen. Es wird jedoch geraten,
diese Erklärung möglichst frühzeitig vor diesem Zeitpunkt abzugeben.
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