

R 31. Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2
EStG)
Allgemeines
(1) 1Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Sachbezügen
zu, so sind diese ebenso wie Barlohnzahlungen entweder dem laufenden Arbeitslohn
oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen (>R 115). 2Für die Besteuerung
unentgeltlicher Sachbezüge ist deren Geldwert maßgebend. 3Erhält der
Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unentgeltlich, so ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt zu
versteuern. 4Der Geldwert ist entweder durch Einzelbewertung zu
ermitteln (>Absatz 2) oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen
(>Absatz 4). 5Besondere Bewertungsvorschriften gelten nach § 8 Abs. 3
EStG für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht
überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder
erbracht werden, soweit diese Sachbezüge nicht nach § 40 EStG pauschal
versteuert werden (>R 32), sowie nach § 19a Abs. 2 EStG für den Bezug für
Vermögensbeteiligungen (>R 77). 6Die Auszahlung von Arbeitslohn in
Fremdwährung ist kein Sachbezug. 7Ein bei einem Dritten einzulösender
Gutschein ist dann kein Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden
Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben
ist; die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet keine Anwendung.
Einzelbewertung von Sachbezügen
(2) 1Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte (>Absatz
4) festgesetzt sind und die nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG (>Absatz 9
und 10) oder § 8 Abs. 3 EStG (>R 32) zu bewerten sind, sind nach § 8 Abs. 2 Satz
1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am
Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. 2Das ist der Preis, der
in Allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der
Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen
tatsächlich gezahlt wird. 3Er schließt die Umsatzsteuer und sonstige
Preisbestandteile ein. 4Bietet der Arbeitgeber die zu bewertende Ware
oder Dienstleistung unter vergleichbaren Bedingungen in nicht unerheblichem
Umfang fremden Letztverbrauchern zu einem niedrigeren als dem üblichen Preis an,
ist dieser Preis anzusetzen. 5Bei einem umfangreichen Warenangebot,
von dem fremde Letztverbraucher ausgeschlossen sind, kann der übliche Preis
einer Ware auch auf Grund repräsentativer Erhebungen über die relative
Preisdifferenz für die gängigsten Einzelstücke jeder Warengruppe ermittelt
werden. 6Maßgebend für die Preisfeststellung ist der Ort, an dem der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Sachbezug anbietet. 7Lässt sich an
diesem Ort der übliche Preis nicht feststellen, z. B. weil dort gleichartige
Güter an fremde Letztverbraucher nicht abgegeben werden, so ist der übliche
Preis zu schätzen. 8Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind
die Verhältnisse am Bestelltag für die Preisfeststellung maßgebend. 9Erhält
der Arbeitnehmer eine Ware oder Dienstleistung, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
zu bewerten ist, so kann sie aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des Endpreises
(>R 32 Abs. 2) bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer
fremden Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
(3) 1Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben die nach § 8 Abs. 2
Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach § 40 EStG pauschal versteuert
werden, außer Ansatz. 2Auf Zukunftssicherungsleistungen des
Arbeitgebers im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV, die auch vorliegen, wenn der
Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer Versicherungsschutz
verschafft, ist die Freigrenze nicht anwendbar.
Amtliche Sachbezugswerte
(4) 1Amtliche Sachbezugswerte werden durch die
Sachbezugsverordnung, durch Absatz 11 Satz 3, die Bekanntmachung des Werts der
Beköstigung in der Seeschifffahrt und Fischerei oder durch Erlasse der obersten
Landesfinanzbehörden nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG festgesetzt. 2Die
amtlichen Sachbezugswerte sind, soweit nicht die Vorschriften des § 8 Abs. 3
EStG anzuwenden sind, ausnahmslos für die Sachbezüge maßgebend, für die sie
bestimmt sind. 3Die amtlichen Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn
in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag
für Sachbezüge höhere oder niedrigere Werte festgesetzt worden sind. 4Sie
gelten ausnahmsweise auch für Barvergütungen, wenn diese nur gelegentlich oder
vorübergehend gezahlt werden, z. B. bei tageweiser auswärtiger Beschäftigung,
für die Dauer einer Krankheit oder eines Urlaubs, und wenn mit der Barvergütung
nicht mehr als der tatsächliche Wert der Sachbezüge abgegolten wird; geht die
Barvergütung über den tatsächlichen Wert der Sachbezüge hinaus, so ist die
Barvergütung der Besteuerung zugrunde zu legen.
Unterkunft oder Wohnung
(5) 1Für die Bewertung einer Unterkunft, die keine Wohnung ist
(>Absatz 6 Satz 2 bis 4), ist der amtliche Sachbezugswert nach der
Sachbezugsverordnung maßgebend. 2Dabei ist der amtliche
Sachbezugswert grundsätzlich auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die dem
Arbeitnehmer überlassene Unterkunft gemietet und gegebenenfalls mit
Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat. 3Eine
Gemeinschaftsunterkunft liegt vor, wenn die Unterkunft beispielsweise durch
Gemeinschaftswaschräume oder Gemeinschaftsküchen Wohnheimcharakter hat oder
Zugangsbeschränkungen unterworfen ist.
(6) 1Soweit nicht die Vorschriften
des § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden sind, ist für die Bewertung einer Wohnung der
ortsübliche Mietwert maßgebend. 2Eine Wohnung ist eine in sich
geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt
werden kann. 3Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und
-entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine
Toilette vorhanden sind. 4Danach stellt z. B. ein
Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar,
dagegen ist ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche eine
Unterkunft. 5Als ortsüblicher Mietwert ist die Miete anzusetzen, die
für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete). 6In den Fällen,
in denen der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang
an fremde Dritte zu einer niedrigeren als der üblichen Miete vermietet, ist die
niedrigere Miete anzusetzen. 7Die Vergleichsmiete gilt unabhängig
davon, ob die Wohnung z. B. als Werks- und Dienstwohnung im Eigentum des
Arbeitgebers oder dem Arbeitgeber auf Grund eines Belegungsrechts zur Verfügung
steht oder von ihm angemietet worden ist. 8Gesetzliche
Mietpreisbeschränkungen sind zu beachten. 9Stehen solche einem
Mieterhöhungsverlangen entgegen, gilt dies jedoch nur, soweit die maßgebliche
Ausgangsmiete den ortsüblichen Mietwert oder die gesetzlich zulässige
Höchstmiete nicht unterschritten hat. 10Überlässt der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer im Rahmen einer Auslandstätigkeit eine Wohnung im Ausland, deren
ortsübliche Miete 18 % des Arbeitslohns ohne Kaufkraftausgleich übersteigt, so
ist diese Wohnung mit 18 % des Arbeitslohns ohne Kaufkraftausgleich zuzüglich 10
% der darüber hinausgehenden ortsüblichen Miete zu bewerten.
Kantinenmahlzeiten und Essenmarken
(7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer
abgegeben werden, gilt Folgendes:
1. 1Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene
Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden, sind mit
dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu
bewerten. 2Abweichendes gilt nach § 8 Abs. 3 EStG nur dann, wenn die
Mahlzeiten überwiegend nicht für die Arbeitnehmer zubereitet werden.
2. 1Mahlzeiten, die die Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber
selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung erhalten,
sind vorbehaltlich der Nummer 4 ebenfalls mit dem maßgebenden amtlichen
Sachbezugswert zu bewerten, wenn der Arbeitgeber auf Grund vertraglicher
Vereinbarung durch Barzuschüsse oder andere Leistungen an die die Mahlzeiten
vertreibende Einrichtung, z. B. durch verbilligte Überlassung von Räumen,
Energie oder Einrichtungsgegenständen, zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt.
2Es ist nicht erforderlich, dass die Mahlzeiten im Rahmen eines
Reihengeschäfts zunächst an den Arbeitgeber und danach von diesem an die
Arbeitnehmer abgegeben werden.
3. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn
zu erfassen, wenn und soweit der vom Arbeitnehmer für eine Mahlzeit gezahlte
Preis (einschließlich Umsatzsteuer) den maßgebenden amtlichen Sachbezugswert
unterschreitet. 4. Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers im Falle der Nummer
2 aus Barzuschüssen in Form von Essenmarken (Essensgutscheine,
Restaurantschecks), die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt und von
einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (Annahmestelle) bei der Abgabe
einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, so gilt Folgendes:
a) 1Es ist nicht die Essenmarke mit
ihrem Verrechnungswert, sondern vorbehaltlich des Buchstaben b die Mahlzeit
mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten, wenn
aa) tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird. Lebensmittel sind nur dann
als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet
oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,
bb) für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung
genommen wird,
cc) der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert
einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt und
dd) die Essenmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wird, die eine
Dienstreise ausführen oder eine Einsatzwechseltätigkeit oder
Fahrtätigkeit ausüben.
2Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem
Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen
bestehen, weil ein Unternehmen eingeschaltet ist, das die Essenmarken ausgibt.
3Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe bb hat der
Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die Tage der Abwesenheit z. B. infolge von
Dienstreisen, Urlaub oder Erkrankung festzustellen und die für diese Tage
ausgegebenen Essenmarken zurückzufordern oder die Zahl der im Folgemonat
auszugebenden Essenmarken um die Zahl der Abwesenheitstage zu vermindern. 4Die
Pflicht zur Feststellung der Abwesenheitstage und zur Anpassung der Zahl der
Essenmarken im Folgemonat entfällt für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr
durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat
Dienstreisen ausführen, wenn keiner dieser Arbeitnehmer im Kalendermonat mehr
als 15 Essenmarken erhält.
b) Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers ausschließlich in der Hingabe von
Essenmarken, so ist auch unter den Voraussetzungen des Buchstaben a der
Verrechnungswert der Essenmarke als Arbeitslohn anzusetzen, wenn dieser Wert den
geldwerten Vorteil nach Nummer 3 unterschreitet.
c) 1Wird der Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass der
Arbeitnehmer anstelle von Barlohn Essenmarken erhält, so vermindert sich dadurch
der Barlohn in entsprechender Höhe. 2Die Essenmarken sind mit dem
Wert anzusetzen, der sich nach den Buchstaben a oder b ergibt. 3Ohne
Änderung des Arbeitsvertrags führt der Austausch von Barlohn durch Essenmarken
nicht zu einer Herabsetzung des steuerpflichtigen Barlohns. 4 In diesem Fall ist
der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringert, als Entgelt für die
Mahlzeit oder Essenmarke anzusehen und von dem nach Nummer 4 Buchstabe a oder b
maßgebenden Wert abzusetzen.
d) 1Die von Annahmestellen eingelösten Essenmarken brauchen nicht an
den Arbeitgeber zurückgegeben und von ihm nicht aufbewahrt zu werden, wenn der
Arbeitgeber eine Abrechnung erhält, aus der sich ergibt, wie viele Essenmarken
mit welchem Verrechnungswert eingelöst worden sind, und diese aufbewahrt. 2Dasselbe
gilt, wenn ein Essenmarkenemittent eingeschaltet ist, und der Arbeitgeber von
diesem eine entsprechende Abrechnung erhält und aufbewahrt.
5. 1Wenn der Arbeitgeber unterschiedliche Mahlzeiten zu
unterschiedlichen Preisen teilentgeltlich oder unentgeltlich an die Arbeitnehmer
abgibt oder Leistungen nach Nummer 2 zur Verbilligung der Mahlzeiten erbringt
und die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal erhebt, kann der geldwerte
Vorteil mit dem Durchschnittswert der Pauschalbesteuerung zugrunde gelegt
werden. 2Die Durchschnittsbesteuerung braucht nicht tageweise
durchgeführt zu werden, sie darf sich auf den gesamten Lohnzahlungszeitraum
erstrecken. 3Bietet der Arbeitgeber bestimmte Mahlzeiten nur einem
Teil seiner Arbeitnehmer an, z. B. in einem Vorstandskasino, so sind diese
Mahlzeiten nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. 4Unterhält
der Arbeitgeber mehrere Kantinen, so ist der Durchschnittswert für jede einzelne
Kantine zu ermitteln. 5Ist die Ermittlung des Durchschnittswerts
wegen der Menge der zu erfassenden Daten besonders aufwendig, kann die
Ermittlung des Durchschnittswerts für einen repräsentativen Zeitraum und bei
einer Vielzahl von Kantinen für eine repräsentative Auswahl der Kantinen
durchgeführt werden.
6. 1Der Arbeitgeber hat die vom Arbeitnehmer geleistete Zahlung
grundsätzlich in nachprüfbarer Form nachzuweisen. 2Der Einzelnachweis
der Zahlungen ist nur dann nicht erforderlich,
a) wenn gewährleistet ist, dass
aa) die Zahlung des Arbeitnehmers für eine
Mahlzeit den anteiligen amtlichen Sachbezugswert nicht unterschreitet oder
bb) nach Nummer 4 der Wert der Essenmarke als Arbeitslohn zu erfassen ist
oder
b) wenn der Arbeitgeber die Durchschnittsberechnung
nach Nummer 5 anwendet.
Mahlzeiten aus besonderem Anlass
(8) Für die steuerliche Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten, die der
Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus besonderem Anlass an
Arbeitnehmer abgibt, gilt Folgendes:
1. 1Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des
Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gehören nicht zum
Arbeitslohn. 2Dies gilt für Mahlzeiten im Rahmen herkömmlicher
Betriebsveranstaltungen nach Maßgabe der R 72, für ein sog. Arbeitsessen im
Sinne der R 73 Abs. 2 sowie für die Beteiligung von Arbeitnehmern an einer
geschäftlich veranlassten Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.
2. 1Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer
anlässlich oder während einer Dienstreise, Fahrtätigkeit,
Einsatzwechseltätigkeit im Sinne der R 37 Abs. 3 bis 5 oder im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abgegeben
werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der
Sachbezugsverordnung anzusetzen. 2Eine übliche Beköstigung liegt nur
vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht übersteigt. 3Die Abgabe
einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeit
bestimmt hat. 4Hierzu ist es erforderlich, dass er sich vor Beginn
der Auswärtstätigkeit seines Arbeitnehmers direkt mit dem Unternehmen
schriftlich in Verbindung setzt, das dem Arbeitnehmer die Mahlzeiten zur
Verfügung stellen soll. 5Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer ermächtigt, sich auf seine Rechnung in einer oder - etwa unter
Einschaltung einer Essenbonorganisation - mehreren Vertragsgaststätten zu
beköstigen. 6Erfordern Dienstreisen wegen ihres besonderen Charakters
(z. B. Tagungen) eine besondere organisatorische Vorbereitung, so wird die
Abgabe von Mahlzeiten durch Dritte auch dann als vom Arbeitgeber veranlasst
angesehen, wenn dieser die Organisation der Dienstreise einschließlich der
Verpflegung bei einem Dritten in Auftrag gegeben hat. 7Hat der
Arbeitgeber die Abgabe von Mahlzeiten veranlasst, ist es unerheblich, wie die
Rechnung beglichen wird. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für die
Abgabe von Mahlzeiten während einer Bildungsmaßnahme im Sinne der R 74 Abs. 1.
8R 73 Abs. 2 bleibt unberührt.
3. 1Mahlzeiten, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine Arbeitnehmer abgibt,
sind mit ihrem tatsächlichen Preis anzusetzen.
4. 1In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist ein geldwerter Vorteil als
Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis
(einschließlich Umsatzsteuer) den maßgebenden Wert der Mahlzeit unterschreitet.
2Auf den Sachbezugswert ist auch ein zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer vereinbartes Entgelt anzurechnen, wenn dieses Entgelt von der
steuerfreien Reisekostenvergütung, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat,
oder vom Nettoarbeitslohn einbehalten wird. 3Die Höhe der
Reisekostenvergütung und des auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigenden
Arbeitslohns wird durch die Entgeltverrechnung nicht verändert. 4Wird
vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten nur ein Essen,
aber kein Getränk gestellt, ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer für ein
Getränk bei der Mahlzeit zahlt, nicht auf den Sachbezugswert für die Mahlzeit
anzurechnen.
Gestellung von Kraftfahrzeugen
(9) Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein
Dritter dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, so gilt
Folgendes:
1. 1Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 %
des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. 2Kann
das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt
werden, so ist diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des
Fahrzeugs zu Privatfahrten zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen
Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen, soweit
nicht entsprechende Aufwendungen des Arbeitnehmers nach R 38 Abs. 3 als
Werbungskosten zu berücksichtigen wären. 3Wird das Kraftfahrzeug zu
Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt, erhöht sich der
Wert nach Satz 1 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem
Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands um 0,002 % des inländischen
Listenpreises für jede Fahrt, für die der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG ausgeschlossen ist. 4Die Monatswerte nach
den Sätzen 1 und 2 sind auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug dem
Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. 5Kürzungen
der Werte, z. B. wegen einer Beschriftung des Kraftwagens, wegen eines privaten
Zweitwagens oder wegen Übernahme der Treibstoff- oder Garagenkosten durch den
Arbeitnehmer, sind nicht zulässig. 6Listenpreis im Sinne der Sätze 1
bis 3 ist - auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen - die auf
volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der
Kosten für - auch nachträglich eingebaute - Sonderausstattungen (z. B.
Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer; der Wert
eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt außer Ansatz.
7Bei einem Kraftwagen, der aus Sicherheitsgründen gepanzert ist, kann
der Listenpreis des leistungsschwächeren Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, das
dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt würde, wenn seine Sicherheit nicht
gefährdet wäre.
2. 1Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert abweichend von
Nummer 1 mit den Aufwendungen für das Kraftfahrzeug ansetzen, die auf die nach
Nummer 1 zu erfassenden privaten Fahrten entfallen, wenn die für das
Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das
Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 2Dabei sind die dienstlich und
privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch
nachzuweisen. 3Für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich die
folgenden Angaben erforderlich:
a) Datum und Kilometerstand zu Beginn und am
Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit (Dienstreise,
Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit),
b) Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,
c) Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
4Für Privatfahrten genügen jeweils
Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt jeweils
ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. 5Die Führung des Fahrtenbuchs kann
nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die
Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen. 6Anstelle
des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus
dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen. 7Der private Nutzungswert ist
der Anteil an den Gesamtkosten des Kraftwagens, der dem Verhältnis der
Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. 8Die Gesamtkosten
sind als Summe der Nettoaufwendungen (einschließlich sämtlicher Unfallkosten)
zuzüglich Umsatzsteuer und Absetzungen für Abnutzung zu ermitteln. 9Den
Absetzungen für Abnutzung sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
3. 1Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die
Anwendung eines der Verfahren nach den Nummern 1 und 2 für jedes Kalenderjahr
festlegen; das Verfahren darf bei demselben Kraftfahrzeug während des
Kalenderjahrs nicht gewechselt werden. 2Soweit die genaue Erfassung
des privaten Nutzungswerts nach Nummer 2 monatlich nicht möglich ist, kann der
Erhebung der Lohnsteuer monatlich ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde
gelegt werden. 3Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nach Beendigung
des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert zu
ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz nach Maßgabe der §§ 41 c, 42 b
EStG auszugleichen. 4Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der
Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren
gebunden.
4. 1Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des
Kraftfahrzeugs ein Entgelt, so mindert dies den Nutzungswert. 2Dabei
ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der
tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird. 3Zuschüsse
des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können im Zahlungsjahr ebenfalls auf
den privaten Nutzungswert angerechnet werden; in den Fällen der Nummer 2 gilt
dies nur, wenn die für die AfA-Ermittlung maßgebenden Anschaffungskosten nicht
um die Zuschüsse gemindert worden sind. 4Zuschußrückzahlungen sind
Arbeitslohn, soweit die Zuschüsse den privaten Nutzungswert gemindert haben.
Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer
(10) Wenn ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung gestellt wird, gilt
Folgendes:
1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, so ist der für diese
Fahrten nach Absatz 9 Nr. 1 oder 2 ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um
50 % zu erhöhen.
2. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere Privatfahrten ein
Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, so ist der entsprechende private
Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu erhöhen:
a) um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in
Anspruch genommen wird,
b) um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug häufig selbst steuert,
c) um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug weit überwiegend selbst
steuert.
3. 1Wenn einem Arbeitnehmer aus
Sicherheitsgründen ein sondergeschütztes (gepanzertes) Kraftfahrzeug, das zum
Selbststeuern nicht geeignet ist, mit Fahrer zur Verfügung gestellt wird, ist
von der steuerlichen Erfassung der Fahrergestellung abzusehen. 2Es
ist dabei unerheblich, in welcher Gefährdungsstufe der Arbeitnehmer eingeordnet
ist .
Zinsersparnisse
(11) 1Gewährt der Arbeitgeber oder auf Grund des
Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer unverzinsliche oder
zinsverbilligte Darlehen, so ist, soweit die Zinsvorteile nicht nach § 8 Abs. 3
EStG zu bewerten sind, aus Vereinfachungsgründen nach folgenden Grundsätzen zu
verfahren. 2Die Zinsvorteile sind als Sachbezüge zu versteuern, wenn
die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2
600 Euro übersteigt. 3Zinsvorteile sind anzunehmen, soweit der
Effektivzins für ein Darlehen 5 % unterschreitet; dabei sind mehrere Darlehen
auch dann getrennt zu beurteilen, wenn sie der Finanzierung eines Objekts dienen
und dieselbe Laufzeit haben.
R 32. Bezug von Waren und
Dienstleistungen (§ 8 Abs. 3 EStG)
(1) 1Die steuerliche Begünstigung
bestimmter Sachbezüge der Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 3 EStG setzt Folgendes
voraus:
1. 1Die Sachbezüge müssen dem Arbeitnehmer auf Grund seines
Dienstverhältnisses zufließen. 2Steht der Arbeitnehmer im
Kalenderjahr nacheinander oder nebeneinander in mehreren Dienstverhältnissen, so
sind die Sachbezüge aus jedem Dienstverhältnis unabhängig voneinander zu
beurteilen. 3Auf Sachbezüge, die der Arbeitnehmer nicht unmittelbar
vom Arbeitgeber erhält, ist § 8 Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht anwendbar.
2. 1Die Sachbezüge müssen in der Überlassung von Waren oder in
Dienstleistungen bestehen. 2Zu den Waren gehören alle
Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen (§ 90 BGB) behandelt
werden, also auch elektrischer Strom und Wärme. 3Als Dienstleistungen
kommen alle anderen Leistungen in Betracht, die üblicherweise gegen Entgelt
erbracht werden.
3. 1Auf Rohstoffe, Zutaten und Halbfertigprodukte ist die
Begünstigung anwendbar, wenn diese mengenmäßig überwiegend in die Erzeugnisse
des Betriebs eingehen. 2Betriebsund Hilfsstoffe, die mengenmäßig
überwiegend nicht an fremde Dritte abgegeben werden, sind nicht begünstigt.
4. 1Bei jedem einzelnen Sachbezug, für den die Voraussetzungen des §
8 Abs. 3 und des § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EStG gleichzeitig
vorliegen, kann zwischen der Pauschalbesteuerung und der Anwendung des § 8 Abs.
3 EStG gewählt werden. 2Die Begünstigung gilt sowohl für
teilentgeltliche als auch für unentgeltliche Sachbezüge. 3Sie gilt
deshalb z. B. für den Haustrunk im Brauereigewerbe, für die Freitabakwaren in
der Tabakwarenindustrie und für die Deputate im Bergbau sowie in der Land- und
Forstwirtschaft. 4Nachträgliche Gutschriften sind als
Entgeltsminderung zu werten, wenn deren Bedingungen bereits in dem Zeitpunkt
feststehen, in dem der Arbeitnehmer die Sachbezüge erhält. 5Zuschüsse
eines Dritten sind nicht als Verbilligung zu werten, sondern gegebenenfalls als
Lohnzahlungen durch Dritte zu versteuern.
(2) 1Der steuerlichen Bewertung der
Sachbezüge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, sind die Endpreise
(einschließlich der Umsatzsteuer) zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber
die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern in Allgemeinen
Geschäftsverkehr anbietet. 2Bei der Gewährung von Versicherungsschutz
sind es die Beiträge, die der Arbeitgeber als Versicherer von fremden
Versicherungsnehmern für diesen Versicherungsschutz verlangt. 3Fehlt
ein schriftliches Preisangebot, so ist die erste Preisangabe des Anbieters
maßgebend. 4Tritt der Arbeitgeber mit Letztverbrauchern außerhalb des
Arbeitnehmerbereichs nicht in Geschäftsbeziehungen, so sind die Endpreise
zugrunde zu legen, zu denen der dem Abgabeort des Arbeitgebers nächstansässige
Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbietet.
5Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber nur als
Kommissionär tätig ist. 6R 31 Abs. 2 Satz 5 ist sinngemäß anzuwenden.
7Für die Preisfeststellung ist grundsätzlich jeweils der Kalendertag
maßgebend, an dem die Ware oder Dienstleistung an den Arbeitnehmer abgegeben
wird. 8Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind die
Verhältnisse am Bestelltag für die Ermittlung des Angebotspreises maßgebend.
9Der um 4 % geminderte Endpreis ist der Geldwert des Sachbezugs; als
Arbeitslohn ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Geldwert und dem vom
Arbeitnehmer gezahlten Entgelt anzusetzen. 10Arbeitslöhne dieser Art
aus demselben Dienstverhältnis bleiben steuerfrei, soweit sie insgesamt den
Rabatt- Freibetrag von nach § 8 Abs. 3 EStG nicht übersteigen.
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