

R 38. Fahrtkosten als Reisekosten
Allgemeines
(1) 1Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem
Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels
entstehen. 2Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete
Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. 3Benutzt der
Arbeitnehmer sein Fahrzeug, so ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten
dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an
der Jahresfahrleistung entspricht. 4Der Arbeitnehmer kann auf Grund
der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von
ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt
werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf
des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen.
5Abweichend von Satz 3 können die Fahrtkosten auch mit pauschalen
Kilometersätzen angesetzt werden, die das Bundesministerium der Finanzen im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz
festsetzt.
Fahrtätigkeit
(2) Bei einer Fahrtätigkeit sind die Aufwendungen für die Wege zwischen
Wohnung und Betrieb, Standort, Fahrzeugdepot oder Einsatzstelle entweder, wenn
der Einsatzort nicht ständig wechselt, als Aufwendungen für Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte nach R 42 oder, wenn der Einsatzort ständig wechselt,
als Aufwendungen für Fahrten bei einer Einsatzwechseltätigkeit nach Absatz 3 zu
berücksichtigen.
Einsatzwechseltätigkeit
(3) 1Bei einer Einsatzwechseltätigkeit können die Fahrtkosten
grundsätzlich nur dann als Reisekosten angesetzt werden, wenn die Entfernung
zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt. 2Werden an
einem Arbeitstag mehrere Einsatzstellen aufgesucht, können die Fahrtkosten
insgesamt als Reisekosten berücksichtigt werden, wenn mindestens eine der
Einsatzstellen mehr als 30 km von der Wohnung entfernt ist. 3Hat der
Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, muss die Entfernungsvoraussetzung für sämtliche
Wohnungen erfüllt sein. 4Bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet ist für die
Entfernungsberechnung die Stelle maßgebend, an der das Arbeitsgebiet verlassen
wird.
Erstattung durch den
Arbeitgeber
(4) 1Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen,
aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und, soweit
die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit den pauschalen
Kilometersätzen nach Absatz 1 Satz 6 erstattet werden, auch die tatsächlichen
Gesamtkosten des Fahrzeugs ersichtlich sein müssen. 2Der Arbeitgeber
hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. 3Erstattet
der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze, hat er nicht zu prüfen, ob dies
zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. 4Wird dem Arbeitnehmer für
die Auswärtstätigkeit ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, dürfen die
pauschalen Kilometersätze nicht steuerfrei erstattet werden.
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