
"Echte" Alleinerziehende mit mindestens einem Kind erhalten unter bestimmten
Voraussetzungen ab dem 1.1.2004 anstelle des bisher gewährten
Haushaltsfreibetrags einen neuen sogenannten "Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende (§ 24b EStG)". Sie können einen Betrag von 1.308 Euro im
Kalenderjahr (= 109 Euro monatlich) von der Summe ihrer Einkünfte abziehen. Der
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist bereits in die Lohnsteuertabelle
eingearbeitet und entspricht der Steuerklasse II. Alleinerziehende mit
Steuerklasse II erhalten die steuerliche Entlastung also schon während des
laufenden Kalenderjahres durch einen geringeren Lohnsteuerabzug von ihrer
Einkünften.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des neuen
Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sind zum Teil jedoch erheblich enger
als die für den ehemaligen Haushaltsfreibetrag. Sie sind im Folgenden
dargestellt und müssen kumulativ vorliegen:
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Die oder der Alleinstehende muss mit mindestens einem Kind
i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG (also leiblichen oder angenommenen Kind, Pflegekind,
Stief- oder Enkelkind) eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen
Wohnung bilden,
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für dieses Kind muss der oder dem Alleinstehenden ein
Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag zustehen,
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sowohl die oder der Alleinstehende, als auch das oben
benannte Kind müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Haupt- oder
Nebenwohnsitz gemeldet sein. Sofern das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen
gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der
das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Allein stehend im Sinne des Gesetzes ist, wer nicht die
Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung i.S.d. § 26 EStG erfüllt, also
unverheiratet ist und nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen
Person (das kann der Kindesvater oder ein weiteres volljähriges Kind, aber auch
jede andere Person sein) lebt, es sei denn, für diese "andere Person" besteht
ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, d.h. sie wird
steuerlich noch als Kind berücksichtigt. Dies gilt ausnahmsweise auch dann, wenn
diese "andere Person" Grundwehr- oder Zivildienst oder Wehrdienst bis höchstens
drei Jahren leistet oder als Entwicklungshelfer tätig ist. Liegen die
Voraussetzungen für die Gewährung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende
nur zeitweise vor, besteht der Anspruch auf den Entlastungsbetrag nur anteilig
für die Monate des Vorliegens der Voraussetzungen.
Beispiel:
Frau X, alleinstehend, hat drei Kinder im Alter von 10, 12 und 21
Jahren, die bei ihr gemeldet sind und auch bei ihr wohnen. Der 21-jährige
Sohn befindet sich noch in einer Berufsausbildung, die zum 30.11.2004
beendet wird.
Frau X erhält für die Monate Januar bis November 2004 den
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, da sie mit mindestens einem Kind
unter 18 Jahren eine Haushaltsgemeinschaft bildet und ihr 21-jähriger Sohn
wegen seiner Berufsausbildung noch als Kind berücksichtigt wird. Ab Dezember
2004 kann Frau X jedoch keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mehr
beanspruchen, da sie ab diesem Zeitpunkt "mit einer anderen Person" i.S.d.
Gesetzes eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Die steuerliche Berücksichtigung
des ältesten Sohnes fällt mit Beendigung der Berufsausbildung weg und Frau X
ist verpflichtet, unverzüglich ihre Lohnsteuerkarte ändern zu lassen.
Sobald eine volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in
der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass diese mit
dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und damit eine
Haushaltsgemeinschaft bildet (die Meldung in der Wohnung ist jedoch nicht
Voraussetzung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung
ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderen Person in
eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
In anderen Fällen kann die Vermutung widerlegt werden, z.B. indem die oder der
Alleinerziehende und die andere Person eine gemeinsame zweifelsfreie
Versicherung abgeben und Nachweise vorlegen.
Bei Heirat im Laufe des Kalenderjahrs entfallen die
Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt der Heirat. In diesem Fall ist die oder der
Alleinstehende gesetzlich verpflichtet, die Steuerklasse auf seiner
Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen. Bei einer Trennung oder Scheidung von
Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs kann für dieses Kalenderjahr kein Anspruch
auf den Entlastungsbetrag geltend gemacht werden, weil Ehegatten für das Jahr
der Trennung die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen.
Verwitweten Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
anteilig ab dem Monat des Todesfalls gewährt.
Unter welchen Voraussetzungen eine Haushaltsgemeinschaft mit
einer anderen Person, die sich wegen Pflegebedürftigkeit nicht an der
Haushaltsführung beteiligen kann (z. B. pflegebedürftiger Vater einer allein
erziehenden Mutter), für die Gewährung des Entlastungsbetrages (bzw. die
Steuerklasse II) unschädlich sein kann, soll noch durch ein gesondertes
BMF-Schreiben geregelt werden.
Bei weiteren Fragen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt Hier hilft man Ihnen gerne weiter.
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