

R 115. Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge
(1) Laufender Arbeitslohn
ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt,
insbesondere:
1. Monatsgehälter,
2. Wochen- und Tagelöhne,
3. Mehrarbeitsvergütungen,
4. Zuschläge und Zulagen,
5. geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten
Nutzung,
6. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf
Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden,
7. Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der
innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.
(2) 1Ein
sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt
wird. 2Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige
Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden,
insbesondere:
1. dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
2. einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
3. Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
4. Jubiläumszuwendungen,
5. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur
Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
6. Vergütungen für Erfindungen,
7. Weihnachtszuwendungen,
8. 1Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag
oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume
bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. 2Nachzahlungen
liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen
Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt.
|