

R 72. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
Allgemeines
(1) Zuwendungen des
Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als
Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht
zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen
und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt.
Begriff der
Betriebsveranstaltung
(2) 1Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher
Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen
Betriebsangehörigen offen steht, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern,
Jubiläumsfeiern. 2Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat
oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. 3Veranstaltungen,
die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, sind
Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht
als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. 4Als
Betriebsveranstaltungen sind deshalb auch solche Veranstaltungen anzuerkennen,
die z. B.
1. jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs, z. B. Abteilung,
durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der
Veranstaltung teilnehmen ,
2. nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens
veranstaltet werden (Pensionärstreffen),
3. nur für solche Arbeitnehmer durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen
ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60jähriges) Arbeitnehmerjubiläum
gefeiert haben oder in Verbindung mit der Betriebsveranstaltung feiern
(Jubilarfeiern). 2Dabei ist es unschädlich, wenn neben den Jubilaren
auch ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer, wie z. B. die engeren
Mitarbeiter des Jubilars, eingeladen wird. 3Der Annahme eines 40-,
50- oder 60- jährigen Arbeitnehmerjubiläums steht nicht entgegen, wenn die
Jubilarfeier zu einem Zeitpunkt stattfindet, der höchstens fünf Jahre vor den
bezeichneten Jubiläumsdienstzeiten liegt. 5Die Ehrung eines einzelnen
Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers bei dessen Ausscheiden aus dem
Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, ist keine
Betriebsveranstaltung; zu Sachzuwendungen aus solchen Anlässen >R 70 Abs. 2 Nr.
3. 6Auch ein so genanntes Arbeitsessen ist keine
Betriebsveranstaltung (>R 73 Abs. 2).
Herkömmlichkeit
(Üblichkeit) der Betriebsveranstaltung
(3) 1Abgrenzungsmerkmale
für die Herkömmlichkeit (Üblichkeit) sind Häufigkeit oder besondere
Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung. 2In Bezug auf die Häufigkeit
ist eine Betriebsveranstaltung üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen
jährlich durchgeführt werden; auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es
nicht an. 3Das gilt auch für Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 2
Nr. 2 und 3, die gesondert zu werten sind. 4Bei mehr als zwei
gleichartigen Veranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden Veranstaltungen
auswählen, die als übliche Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden. 5Unschädlich
ist, wenn ein Arbeitnehmer an mehr als zwei unterschiedlichen Veranstaltungen
teilnimmt, z. B. ein Jubilar, der noch im selben Jahr in den Ruhestand tritt,
nimmt an der Jubilarfeier, an einem Pensionärstreffen und an einem
Betriebsausflug teil. 6Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an mehr als
zwei gleichartigen Betriebsveranstaltungen ist unschädlich, wenn sie der
Erfüllung beruflicher Aufgaben dient, z. B. wenn der Personalchef oder
Betriebsratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen.
Übliche Zuwendungen
(4) 1Übliche
Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere
1. Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
2. die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als
solche schon einen Erlebniswert hat,
3. Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die
Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer kulturellen oder sportlichen
Veranstaltung erschöpft,
4. Geschenke. 2Üblich ist auch die nachträgliche Überreichung der
Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen
Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber eine
deswegen gewährte Barzuwendung,
5. Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für
künstlerische und artistische Darbietungen, wenn die Darbietungen nicht der
wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind. 2Betragen die
Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für die üblichen
Zuwendungen im Sinne der Nummern 1 bis 5 an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt
mehr als 110 Euro je Veranstaltung, so sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn
hinzuzurechnen.
(5) Im Übrigen gilt
Folgendes:
1. Zuwendungen an den Ehegatten oder einen Angehörigen des Arbeitnehmers, z. B.
Kind, Verlobte, sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
2. Barzuwendungen, die statt der in Absatz 4 Nr. 1 bis 3 genannten
Sachzuwendungen gewährt werden, sind diesen gleichgestellt, wenn ihre
zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist.
3. Nehmen an einer Betriebsveranstaltung Arbeitnehmer teil, die an einem anderen
Ort als dem des Betriebs tätig sind, z. B. der Außendienstmitarbeiter eines
Unternehmens, so können die Aufwendungen für die Fahrt zur Teilnahme abweichend
vom BFH-Urteil vom 25.5.1992 - BStBl II S. 856 als Reisekosten behandelt werden.
Besteuerung der
Zuwendungen
(6) 1Bei einer
nicht herkömmlichen (unüblichen) Betriebsveranstaltung gehören die gesamten
Zuwendungen an die Arbeitnehmer, einschließlich der Aufwendungen für den äußeren
Rahmen (Absatz 4 Nr. 5), zum Arbeitslohn. 2Für die Erhebung der
Lohnsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften; § 40 Abs. 2 EStG ist anwendbar.
3Das gilt auch für ihrer Art nach übliche Zuwendungen, bei denen die
110-Euro-Grenze des Absatzes 4 Satz 2 überschritten wird, sowie für nicht
übliche Zuwendungen, z. B. Geschenke, deren Gesamtwert 40 Euro übersteigt, oder
Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer, aus Anlass - nicht nur bei Gelegenheit -
einer Betriebsveranstaltung.
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