

R 11. Beihilfen und Unterstützungen, die wegen
Hilfsbedürftigkeit gewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG)
Beihilfen und
Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln
(1) Steuerfrei sind
1. Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den
Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder sowie Unterstützungen in
besonderen Notfällen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden;
2. Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und Unterstützungen in
besonderen Notfällen an Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Grund von Beihilfevorschriften
(Beihilfegrundsätzen) und Unterstützungsvorschriften (Unterstützungsgrundsätzen)
des Bundes oder der Länder oder von entsprechenden Regelungen;
3. Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer von Verwaltungen, Unternehmen
oder Betrieben, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden, wenn
a) die Verwaltungen, Unternehmen oder Betriebe einer
staatlichen oder kommunalen Aufsicht und Prüfung der Finanzgebarung bezüglich
der Entlohnung und der Gewährung der Beihilfen unterliegen und
b) die Entlohnung sowie die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen für
die betroffenen Arbeitnehmer ausschließlich nach den für Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften und Vereinbarungen geregelt sind;
4. Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer von Unternehmen, die sich nicht
überwiegend in öffentlicher Hand befinden, z. B. staatlich anerkannte
Privatschulen, wenn
a) hinsichtlich der Entlohnung, der Reisekostenvergütungen
und der Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen nach den Regelungen
verfahren wird, die für den öffentlichen Dienst gelten,
b) die für die Bundesverwaltung oder eine Landesverwaltung maßgeblichen
Vorschriften über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und über die
Rechnungsprüfung beachtet werden und
c) das Unternehmen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder einen
Landesrechnungshof unterliegt.
Unterstützungen an
Arbeitnehmer im privaten Dienst
(2) 1Unterstützungen,
die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, sind
steuerfrei, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, z. B.
in Krankheits- und Unglücksfällen. 2Voraussetzung für die
Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützungen
1. aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm
unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung,
z. B. Unterstützungskasse oder Hilfskasse für Fälle der Not und
Arbeitslosigkeit, gewährt werden. 2Das gilt nicht nur für
bürgerlich-rechtlich selbständige Unterstützungskassen, sondern auch für
steuerlich selbständige Unterstützungskassen ohne bürgerlich-rechtliche
Rechtspersönlichkeit, auf deren Verwaltung der Arbeitgeber keinen maßgebenden
Einfluss hat;
2. aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder
sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist, aus diesen
Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des
Arbeitgebers zu gewähren;
3. vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger
Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt
werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer
zugestimmt haben.
3Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 brauchen nicht
vorzuliegen, wenn der Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. 4Die
Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr
steuerfrei. 5Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nur dann nicht
zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls
gewährt wird. 6Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt,
sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen. 7Steuerfrei sind auch Leistungen des Arbeitgebers
zur Aufrechterhaltung und Erfüllung eines Beihilfeanspruchs nach
beamtenrechtlichen Vorschriften sowie zum Ausgleich von Beihilfeaufwendungen
früherer Arbeitgeber im Falle der Beurlaubung oder Gestellung von Arbeitnehmern
oder des Übergangs des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf den
privaten Arbeitgeber, wenn Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht.
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