

R 9. Abfindungen wegen Auflösung des
Dienstverhältnisses
(§ 3 Nr. 9 EStG -
mit Wirkung ab 1.1.2006 aufgehoben)
Abfindungszahlung
(1) 1Abfindungen sind Leistungen, die der Arbeitnehmer als
Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen
Nachteile, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält (sachlicher
Zusammenhang). 2Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zufluss der
Abfindung und der Beendigung des Dienstverhältnisses ist daneben nicht
erforderlich; ein erhebliches zeitliches Auseinanderfallen der beiden Ereignisse
kann jedoch den sachlichen Zusammenhang in Frage stellen. 3Nicht zu
den Abfindungen gehören andere Bezüge, die lediglich aus Anlass der Auflösung
eines Dienstverhältnisses gezahlt werden. 4Es ist unerheblich, auf
welcher Rechtsgrundlage die Zahlung der Abfindung beruht; auch Abfindungen, auf
die der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, sind unter den in § 3 Nr. 9 EStG
aufgeführten Voraussetzungen steuerfrei. 5§ 3 Nr. 9 EStG ist auch bei
Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn nach § 40a EStG pauschal versteuert wird.
Auflösung des
Dienstverhältnisses
(2) 1Die Auflösung ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser die
entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. 2Eine
gerichtlich ausgesprochene Auflösung braucht nicht vom Arbeitgeber veranlasst zu
sein; eine solche liegt nicht vor, wenn durch gerichtliches Urteil oder
gerichtlichen Vergleich eine von einer Vertragspartei ausgesprochene Kündigung
lediglich bestätigt wird. 3Eine Änderungskündigung bewirkt nur dann
eine Auflösung des Dienstverhältnisses, wenn sie zu einem Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis führt. 4Bei Altersteilzeitmodellen ist die Auflösung
des Dienstverhältnisses nicht vom Arbeitgeber veranlasst, wenn die
Altersteilzeit bis zum 65. Lebensjahr andauert.
Umfang der
Steuervergünstigung
(3) 1Der Freibetrag richtet sich nach dem Lebensalter und der Dauer
der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers in dem Zeitpunkt, zu dem das
Dienstverhältnis aufgelöst worden ist. 2Er steht jedem Arbeitnehmer
aus demselben Dienstverhältnis insgesamt nur einmal zu. 3Wird die
Abfindung in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen ausgezahlt, so sind die
einzelnen Raten so lange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebende
Freibetrag ausgeschöpft ist. 4Eine Verteilung des Freibetrags
entsprechend der Laufzeit der Abfindungszahlung ist nicht zulässig; vielmehr ist
der Freibetrag bei den zuerst bezogenen Raten zu berücksichtigen. 5Ist
der Abzug des Freibetrags teilweise unterblieben, obwohl die Höhe der
Abfindungsrate den Abzug zugelassen hätte, so kann der Freibetrag insoweit nicht
mehr bei Raten der Folgejahre berücksichtigt werden. 6Die im
Lohnsteuerabzugsverfahren unterlassene Berücksichtigung des Freibetrags wird,
sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung für das Zuflussjahr nachgeholt. 7Überschreitet
die Abfindung den Freibetrag, so unterliegt sie insoweit dem Lohnsteuerabzug.
8Ist der steuerpflichtige Teil der Abfindung eine tarifbegünstigte
Entschädigung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG, so ist die Lohnsteuer für diesen
sonstigen Bezug nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG zu ermitteln. 9Unabhängig
davon kann die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG bei einer Veranlagung zur
Einkommensteuer berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 oder 8 EStG).
Ermittlung der Dauer der
Betriebszugehörigkeit
(4) 1Für die Ermittlung der Dauer der Betriebszugehörigkeit gilt
Folgendes:
1. Ist ein Dienstverhältnis aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen,
z. B. im Baugewerbe bei schlechter Witterung, aufgelöst worden und war der
Arbeitnehmer anschließend arbeitslos, so sind bei der Ermittlung des maßgebenden
Freibetrags auch Dienstzeiten zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer vor der
Arbeitslosigkeit bei dem Arbeitgeber verbracht hat, wenn er unmittelbar im
Anschluss an die Arbeitslosigkeit erneut ein Dienstverhältnis zu demselben
Arbeitgeber eingegangen ist.
2. 1Bei Beschäftigungen innerhalb eines Konzerns sind Zeiten, in
denen der Arbeitnehmer früher bei anderen rechtlich selbständigen Unternehmen
des Konzerns tätig war, im Allgemeinen nicht zu berücksichtigen. 2Sind
jedoch bei früheren Umsetzungen innerhalb des Konzerns an den Arbeitnehmer
Abfindungen nicht gezahlt worden, weil der Konzern diese Umsetzung als
Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses betrachtet hat, so ist für
die Ermittlung des Freibetrags von einer Gesamtbeschäftigungsdauer für den
Konzern auszugehen, wenn der Arbeitsvertrag hierfür wichtige Anhaltspunkte, wie
z. B. die Berechnung der Pensionsansprüche, des Urlaubsanspruchs oder des
Dienstjubiläums des Arbeitnehmers, enthält.
3. 1Werden Arbeitnehmer im Baugewerbe zu Arbeitsgemeinschaften
entsandt, berechnet sich die Dauer des nach § 3 Nr. 9 EStG maßgebenden
Dienstverhältnisses aus der Summe der Zeiten im Stammbetrieb und auf den
Baustellen der Arbeitsgemeinschaften. 2Das Gleiche gilt auch, wenn
der Arbeitnehmer ein eigenständiges Dienstverhältnis zur Arbeitsgemeinschaft
begründet hat und vom Stammbetrieb freigestellt worden ist, sofern während der
Beschäftigung bei der Arbeitsgemeinschaft das Dienstverhältnis zum Stammbetrieb
lediglich ruht und der Arbeitnehmer gegenüber dem Stammbetrieb weiterhin Rechte
besitzt.
4. Soweit nach gesetzlichen Vorschriften, z. B. Soldatenversorgungsgesetz,
Kündigungsschutzgesetz, Gesetz über einen Bergmann-Versorgungsschein,
Dienstzeiten bei früheren Arbeitgebern zu berücksichtigen sind, gilt dies auch
bei der Ermittlung der nach § 3 Nr. 9 EStG maßgebenden Dauer der
Beschäftigungszeit. 2Eine Berücksichtigung von früher bei dem
Arbeitgeber verbrachten Beschäftigungszeiten ist nur möglich, wenn aus Anlass
der früheren Auflösung des Dienstverhältnisses keine Abfindung im Sinne des § 3
Nr. 9 EStG gezahlt worden ist. |