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Einkommensteuergesetz (EStG)

4. Tarif
§ 34b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft              EStDVEStR
(1) Zu den außerordentlichen Einkünften aus Holznutzungen gehören:
1.
Einkünfte aus Holznutzungen, die aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind (außerordentliche Holznutzungen).
2
Sie liegen nur insoweit vor, als die gesamte Holznutzung abzüglich der Holznutzung infolge höherer Gewalt den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) übersteigt.
3
Bei der Berechnung der zu begünstigenden außerordentlichen Holznutzungen des laufenden Wirtschaftsjahres sind die eingesparten Nutzungen der letzten drei Wirtschaftsjahre in Abzug zu bringen.
4
Die Differenz zwischen Nutzungssatz und geringerer tatsächlicher Nutzung eines Wirtschaftsjahres stellt die eingesparte Nutzung dar;
2.
Einkünfte aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen).
2
Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht.
3
Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
 
(2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte aus Holznutzungen sind
1.
die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen.2Sie sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den bezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;
2.
die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen.
 
(3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich
1.
für die zu begünstigenden außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach § 34 Abs. 1;
2.
für die Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) übersteigen, nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;
3.
für Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 2.
2Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb eines Wirtschaftsjahres zusammen, sind diese auf die Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzungen aufzuteilen.
3
Sind die übrigen Holznutzungen nicht geringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr. 2 und 3 auf die gesamten Kalamitätsnutzungen anzuwenden.
4
Sind die übrigen Holznutzungen geringer als der Nutzungssatz, ergibt sich ein Restbetrag, um den die Kalamitätsnutzungen zu mindern sind.
5
Die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr. 2 und 3 finden in diesem Fall nur Anwendung auf die Einkünfte aus den geminderten Kalamitätsnutzungen.
 
(4) Außerordentliche Einkünfte aus Holznutzungen sind nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:
1.
auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk muss periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein.2Dieser muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;
2.
die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden;
3.
Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.

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