(1) Zu den außerordentlichen Einkünften aus Holznutzungen gehören:
- 1.
-
Einkünfte aus Holznutzungen, die aus wirtschaftlichen Gründen
erfolgt sind (außerordentliche Holznutzungen).
2Sie
liegen nur insoweit vor, als die gesamte Holznutzung abzüglich der
Holznutzung infolge höherer Gewalt den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1)
übersteigt.
3Bei der Berechnung der zu
begünstigenden außerordentlichen Holznutzungen des laufenden
Wirtschaftsjahres sind die eingesparten Nutzungen der letzten drei
Wirtschaftsjahre in Abzug zu bringen.
4Die
Differenz zwischen Nutzungssatz und geringerer tatsächlicher Nutzung
eines Wirtschaftsjahres stellt die eingesparte Nutzung dar;
- 2.
-
Einkünfte aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt
(Kalamitätsnutzungen).
2Sie sind durch Eis-,
Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch,
Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren
Folgen verursacht.
3Hierzu gehören nicht die
Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
(2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte aus Holznutzungen
sind
- 1.
-
die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer
und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben
gehören, bei den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und
Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des
Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen.2Sie
sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den bezeichneten
Holznutzungen auf diese zu verteilen;
- 2.
-
die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe der Einnahmen
aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen.
(3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich
- 1.
-
für die zu begünstigenden außerordentlichen Holznutzungen im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach §
34 Abs. 1;
- 2.
-
für die Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,
soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) übersteigen, nach
der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe,
wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu
versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;
- 3.
-
für Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, soweit
sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen, nach dem halben
Steuersatz der Nummer 2.
2Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb
eines Wirtschaftsjahres zusammen, sind diese auf die Kalamitätsnutzungen
und auf die übrigen Holznutzungen aufzuteilen.
3Sind
die übrigen Holznutzungen nicht geringer als der Nutzungssatz, sind die
ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr. 2 und 3 auf die gesamten
Kalamitätsnutzungen anzuwenden.
4Sind die übrigen
Holznutzungen geringer als der Nutzungssatz, ergibt sich ein Restbetrag,
um den die Kalamitätsnutzungen zu mindern sind.
5Die
ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr. 2 und 3 finden in diesem Fall
nur Anwendung auf die Einkünfte aus den geminderten Kalamitätsnutzungen.
(4) Außerordentliche Einkünfte aus Holznutzungen sind nur unter den
folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:
- 1.
-
auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder
durch ein Betriebswerk muss periodisch für zehn Jahre ein
Nutzungssatz festgesetzt sein.2Dieser
muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der
vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig
erzielbar sind;
- 2.
-
die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen
müssen mengenmäßig nachgewiesen werden;
- 3.
-
Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach
Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen Finanzamt
mitgeteilt werden.
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