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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) |
zu
EStG § 34b
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft | |
§ 68 Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz
(1) 1Das amtlich anerkannte
Betriebsgutachten oder das Betriebswerk, das der erstmaligen
Festsetzung des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muss
vorbehaltlich des Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des
drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein, das dem
Wirtschaftsjahr vorangegangen ist, in dem die nach § 34b des
Gesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind.
2Der Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
(2) 1Bei aussetzenden
forstwirtschaftlichen Betrieben genügt es, wenn das
Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf den Anfang des
Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird, in dem die nach § 34b des
Gesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind.
2Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
(3) 1Ein Betriebsgutachten im Sinne des §
34b Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die
Anerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaftliche
Betrieb belegen ist, ausgesprochen wird.
2Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben. |