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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
4. Tarif | |
§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen | |
(1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen
für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem
Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer
dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
2Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. 3Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. 4Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4, so vermindert sich der Betrag von 7.680 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. 5Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 6Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich
in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen
Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 oder
Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe
von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.
2Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 des Kindes, soweit diese 1.848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. 3Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5. 4Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. 5Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 3 zu. 6Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen
Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, so können
sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen werden:
(4) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen
haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel.
2Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. 3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann wegen der in diesen
Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine
Steuerermäßigung nach
§ 33
nicht in Anspruch nehmen.
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