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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
 
R 33a.1  Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
R 33a.2  Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung
             befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes
R 33a.3  Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt oder für vergleichbare Dienstleistungen
             (§ 33a Abs. 3 EStG)
R 33a.4  Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 4 EStG

 
 
EStR 33 a.1.  Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
 
Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person
(1) Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem BGB unterhaltsverpflichtet ist.
Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige nur nachrangig verpflichtet ist, steht dem Abzug tatsächlich geleisteter Unterhaltsaufwendungen nicht entgegen.
Für den Abzug reicht es aus, dass die unterhaltsberechtigte Person dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt (z. B. verwandt in gerader Linie) und bedürftig ist.
Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist nicht erforderlich.
Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.
 
Nur ein geringes Vermögen
(2) Die zu unterhaltende Person muss zunächst ihre Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen und verwerten.
Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15 500 EUR angesehen werden.
Dabei bleiben außer Betracht:
 
1. Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde,
 
2. Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z. B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Hausrat gehören, und ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll.
 
Opfergrenze, Ländergruppeneinteilung
(3) Die Opfergrenze ist unabhängig davon zu beachten, ob die unterhaltene Person im Inland oder im Ausland lebt.
Die nach § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG maßgeblichen Beträge sind anhand der Ländergruppeneinteilung zu ermitteln.
 
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EStR 33 a.2.  Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes
 
Allgemeines
(1) Den Freibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG kann nur erhalten, wer für das in Berufsausbildung befindliche Kind auch tatsächlich einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält.
Der Freibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG kommt daher für Kinder im Sinne des § 63 Abs. 1 EStG in Betracht.
 
(2) Für die Inanspruchnahme eines Freibetrags nach § 33 a Abs. 2 EStG ist Voraussetzung, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung des auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes entstehen.
Auf ihre Höhe kommt es nicht an.
Unterhaltsaufwendungen für ein in Berufsausbildung befindliches Kind sind auch als Aufwendungen für seine Berufsausbildung anzusehen.
Wegen des Begriffs der Berufsausbildung siehe R 32.5.
 
Auswärtige Unterbringung
(3) Eine auswärtige Unterbringung im Sinne des § 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG liegt vor, wenn ein Kind außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt.
Dies ist nur anzunehmen, wenn für das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern eine Wohnung ständig bereitgehalten und das Kind auch außerhalb des elterlichen Haushalts verpflegt wird.
Seine Unterbringung muss darauf angelegt sein, die räumliche Selbständigkeit des Kindes während seiner ganzen Ausbildung, z. B. eines Studiums, oder eines bestimmten Ausbildungsabschnitts, z. B. eines Studiensemesters oder -trimesters, zu gewährleisten.
Voraussetzung ist, dass die auswärtige Unterbringung auf eine gewisse Dauer angelegt ist.
Auf die Gründe für die auswärtige Unterbringung kommt es nicht an.
 
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EStR 33 a.3.  Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt oder für vergleichbare Dienstleistungen (§ 33 a Abs. 3 EStG)
 
(1) Kinder oder andere unterhaltene Personen im Sinne des § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung zu anderen als Erwerbszwecken, insbesondere zur Erziehung, Ausbildung oder Erholung im Inland oder Ausland aufhalten.
 
(2) Wird wegen Krankheit, Hilflosigkeit oder schwerer Behinderung einer zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Person, die weder sein Ehegatte noch sein Kind ist, eine Hilfe im Haushalt beschäftigt, sind die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge neben dem nach § 33 a Abs. 1 EStG abziehbaren Betrag für den Unterhalt dieser Person zu berücksichtigen.
 
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EStR 33 a.4.  Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33 a Abs. 4 EStG
 
Ansatz bei unterschiedlicher Höhe des Höchstbetrags nach § 33 a Abs. 1 EStG oder des Freibetrags nach § 33 a Abs. 2 EStG
(1) Ist in einem Kalenderjahr der Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG oder der Freibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG in unterschiedlicher Höhe anzusetzen, z. B. bei Anwendung der Ländergruppeneinteilung für einen Teil des Kalenderjahres, wird für den Monat, in dem die geänderten Voraussetzungen eintreten, der jeweils höhere Betrag angesetzt.
 
Aufteilung der eigenen Einkünfte und Bezüge
(2) Der Jahresbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge ist für die Anwendung des § 33 a Abs. 4 Satz 2 EStG wie folgt auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Unterhalts- oder Ausbildungszeitraums aufzuteilen:
 
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte sowie Bezüge nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Zeiträumen zugeflossenen Einnahmen; die Grundsätze des § 11 Abs. 1 EStG gelten entsprechend; Pauschbeträge nach § 9 a EStG und die Kostenpauschale nach R 32.10 Abs. 3 Satz 1 sind hierbei zeitanteilig anzusetzen;
 
2. andere Einkünfte auf jeden Monat des Kalenderjahres mit einem Zwölftel.
 
Der Steuerpflichtige kann jedoch nachweisen, dass eine andere Aufteilung wirtschaftlich gerechtfertigt ist, wie es z. B. der Fall ist, wenn bei Einkünften aus selbständiger Arbeit die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen wird oder wenn bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Unterhalts- oder Ausbildungszeitraum höhere Werbungskosten angefallen sind als bei verhältnismäßiger bzw. zeitanteiliger Aufteilung darauf entfallen würden.
 
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