(1) Hat ein zeitweise oder während des gesamten
Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein
beschränkt Steuerpflichtiger, auf den
§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2
Anwendung findet,
- 1.
-
- a)
-
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse
zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld,
Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe,
Übergangsgeld, Altersübergangsgeld,
Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld
als Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem
Dritten
Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen
Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie
Leistungen nach
§ 10 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen;
Insolvenzgeld, das nach
§ 188 Abs. 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist
dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
- b)
-
- c)
-
- d)
-
- e)
-
- f)
-
- g)
-
nach
§ 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder
Zuschläge,
- h)
-
Verdienstausfallentschädigung nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz,
- i)
-
(weggefallen)
- j)
-
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz oder
- 2.
-
ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht
der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt
nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht
einschließlich der in
§ 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten Fälle;
ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen
zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4
steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht
unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der
Einkommensteuer stehen,
- 3.
-
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
- 4.
-
Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen
Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der
Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
- 5.
-
Einkünfte, die bei Anwendung von
§ 1 Abs. 3 oder
§ 1a oder
§
50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt
bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder
einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte,
die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen
im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem
Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei
der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach
§ 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen
ein besonderer Steuersatz anzuwenden.
(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen
bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 gelten
auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im
Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen
hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt
Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf
das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum
zugerechnet wird.
(2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1
ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der
Einkommensteuer das nach
§ 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen
vermehrt oder vermindert wird um
- 1.
-
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Summe der Leistungen nach
Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ( § 9a Satz 1 Nr. 1),
soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
- 2.
-
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 die dort bezeichneten
Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen
Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. 2Bei
der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nr. 2
bis 5
- a)
-
ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ( § 9a Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der
Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit abziehbar ist;
- b)
-
sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie
zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren
Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ( § 9a
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) übersteigen.
2Ist der für die Berechnung des besonderen
Steuersatzes maßgebende Betrag höher als 250.000 Euro und sind im zu
versteuernden Einkommen Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 bis 3 enthalten, ist für den Anteil dieser Einkünfte am zu
versteuernden Einkommen der Steuersatz im Sinne des Satzes 1 nach
§
32a mit der Maßgabe zu berechnen, dass in Absatz 1 Satz 2 die Angabe
"§ 32b" und die Nummer 5 entfallen sowie die Nummer 4 in folgender
Fassung anzuwenden ist:
"4. von 52.152 Euro an: 0,42 x x – 7.914."
3Für die Bemessung des Anteils im Sinne des
Satzes 2 gilt
§ 32c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) 1Die Träger der Sozialleistungen im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1 haben die Daten über die im Kalenderjahr
gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für
jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf
der Lohnsteuerbescheinigung ( § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) auszuweisen
sind;
§ 41b Abs. 2 und
§ 22a Abs. 2 gelten entsprechend.
2Der
Empfänger der Leistungen ist entsprechend zu informieren und auf die
steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine
Steuererklärungspflicht hinzuweisen.
3In den
Fällen des § 188 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist
Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der
Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.
(4) (weggefallen)
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