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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts | |||||
zu EStG § 32b Progressionsvorbehalt | ||||||
EStR 32 b. Progressionsvorbehalt Allgemeines
(1) 1 Entgelt-, Lohn- oder
Einkommensersatzleistungen der gesetzlichen Krankenkassen unterliegen
auch insoweit dem Progressionsvorbehalt nach
§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, als sie freiwillig Versicherten
gewährt werden. 2 Beim Übergangsgeld und beim
Überbrückungsgeld, das behinderten oder von Behinderung bedrohten
Menschen nach den §§ 45
bis 52 SGB IX bzw.
§ 33 Abs. 3 Nr. 5
SGB IX gewährt wird, handelt es sich um steuerfreie Leistungen nach dem
SGB III,
SGB VI,
SGB VII oder dem BVG, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
3 Leistungen nach der
BKV sowie das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung
und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung
in Arbeit nach dem
SGB II (sog. Arbeitslosengeld II) gehören nicht zu den Entgelt-,
Lohn- oder Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt
unterliegen.
(2) 1 In den Progressionsvorbehalt sind
die Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den Beträgen
einzubeziehen, die als Leistungsbeträge nach den einschlägigen
Leistungsgesetzen festgestellt werden. 2 Kürzungen
dieser Leistungsbeträge, die sich im Falle der Abtretung oder durch den
Abzug von Versichertenanteilen an den Beiträgen zur Rentenversicherung,
Arbeitslosenversicherung und ggf. zur Kranken- und Pflegeversicherung
ergeben, bleiben unberücksichtigt. 3 Der bei
der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht
ausgeschöpfte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch von Entgelt, Lohn- und
Einkommensersatzleistungen abzuziehen.
Rückzahlung von Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen
(3) 1 Werden die in
§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Entgelt-, Lohn- oder
Einkommensersatzleistungen zurückgezahlt, sind sie von den im selben
Kalenderjahr bezogenen Leistungsbeträgen abzusetzen, unabhängig davon,
ob die zurückgezahlten Beträge im Kalenderjahr ihres Bezugs dem
Progressionsvorbehalt unterlegen haben. 2 Ergibt
sich durch die Absetzung ein negativer Betrag, weil die Rückzahlungen
höher sind als die im selben Kalenderjahr empfangenen Beträge oder weil
den zurückgezahlten keine empfangenen Beträge gegenüber stehen, ist auch
der negative Betrag bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach
§ 32 b EStG zu berücksichtigen (negativer Progressionsvorbehalt).
3 Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine
Bedenken, zurückgezahlte Beträge dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem
der Rückforderungsbescheid ausgestellt worden ist. 4 Beantragt
der Steuerpflichtige, die zurückgezahlten Beträge dem Kalenderjahr
zuzurechnen, in dem sie tatsächlich abgeflossen sind, hat er den
Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses anhand von Unterlagen, z. B.
Aufhebungs-/Erstattungsbescheide oder Zahlungsbelege, nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
Rückwirkender Wegfall von Entgelt-, Lohn- oder
Einkommensersatzleistungen
(4) Fällt wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der
Anspruch auf Sozialleistungen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld)
rückwirkend ganz oder teilweise weg, ist dies am Beispiel des
Krankengeldes steuerlich wie folgt zu behandeln:
Fehlende Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen
(5) 1 Hat ein Arbeitnehmer trotz
Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhalten, weil ein entsprechender
Antrag abgelehnt worden ist, kann dies durch die Vorlage des
Ablehnungsbescheids nachgewiesen werden; hat der Arbeitnehmer keinen
Antrag gestellt, kann dies durch die Vorlage der vom Arbeitgeber nach
§ 312 SGB III ausgestellten Arbeitsbescheinigung im Original belegt
werden.
2 Kann ein Arbeitnehmer weder durch geeignete Unterlagen nachweisen noch in sonstiger Weise glaubhaft machen, dass er keine Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen erhalten hat, kann das Finanzamt bei der für den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit (§ 327 SGB III) eine Bescheinigung darüber anfordern (Negativbescheinigung). |