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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
II. Einkommen | |
2.5 Sonderausgaben | |
§ 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden | |
(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen
für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen
Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private
Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen
übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den
neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie
Sonderausgaben abziehen. 2Kulturgüter im
Sinne des Satzes 1 sind
3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist § 7i Abs. 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1
kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die
schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur
Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 2
noch Gebäude oder
Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht
nach
§ 10e Abs. 6,
§ 10h Satz 3 oder
§ 10i
abgezogen hat.
2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Abs. 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes oder § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat. 3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann den Abzug
vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht
zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die
Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die
Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörde ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf
Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,
sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume
entsprechend anzuwenden.
2§ 10e Abs. 7 gilt sinngemäß. |