EStR 10 g.
Steuerbegünstigung für schutzwürdige
Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken
genutzt werden
(1) 1 Die Bescheinigungsbehörde hat zu
prüfen,
1. |
ob die Maßnahmen
a) |
an einem Kulturgut im Sinne des
§ 10 g Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind,
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b) |
erforderlich waren,
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c) |
in Abstimmung mit der zuständigen Stelle
durchgeführt worden sind,
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2. |
in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden
Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind,
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3. |
inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch
eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörden
bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung
bewilligt werden (Änderung der Bescheinigung).
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2 R 7 h
Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
1. |
ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach
Landesrecht zuständigen oder der von der Landesregierung
bestimmten Behörde ausgestellt worden ist,
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2. |
ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut
durchgeführt worden ist, das im Eigentum des Steuerpflichtigen
steht,
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3. |
ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur
Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile
zu eigenen Wohnzwecken genutzt und die Aufwendungen nicht nach
§ 10 e Abs. 6 oder
§ 10 h Satz 3 EStG abgezogen worden sind,
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4. |
inwieweit die Aufwendungen etwaige aus dem Kulturgut
erzielte Einnahmen übersteigen,
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5. |
ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem
Kulturgut im Sinne des
§ 10 g EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind,
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6. |
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten
Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
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7. |
in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerbegünstigung
erstmals in Anspruch genommen werden kann.
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