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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) | |
§ 44b
Erstattung der Kapitalertragsteuer | |
(1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
und in den Fällen des
§ 44a Abs. 5
auch einem beschränkt
einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die
einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer unter den
Voraussetzungen des
§ 44a Abs. 1, 2 und 5 in dem dort bestimmten Umfang
erstattet.
2Dem Antrag auf Erstattung sind
(2) 1Für die Erstattung ist das Bundeszentralamt
für Steuern zuständig.
2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.
(3) 1Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des
Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen
sind.
2Die Frist kann nicht verlängert werden.
(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die vorgeschriebenen
Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach
§
44a Abs. 6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind.
(5) 1Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und
abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder
hat der Gläubiger im Fall des
§ 44a
dem nach
§ 44 Abs. 1 zum Steuerabzug
Verpflichteten den Freistellungsauftrag oder die
Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach
§ 44a Abs.
4 oder 5 erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die
Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des nach
§
44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Abs.
1) insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug
Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende
Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen.
2Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. |