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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts | |||||||||||
zu EStG § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer | ||||||||||||
R 44b.1 Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen
nach den §§ 44 b und 45 b EStG R 44b.2 Einzelantrag beim Bundesamt für Finanzen (§ 44b EStG) EStR 44 b.1. Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen nach den §§ 44 b und 45 b EStG Liegen die Voraussetzungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen nach den §§ 44 b und 45 b EStG vor, kann der Anteilseigner wählen, ob er die Erstattung im Rahmen
EStR 44 b.2. Einzelantrag beim Bundesamt für Finanzen (§ 44 b EStG) (1) Voraussetzungen für die Erstattung:
(2) 1 Eine NV-Bescheinigung ist nicht zu
erteilen, wenn der Anteilseigner voraussichtlich von Amts wegen oder auf
Antrag zur Einkommensteuer veranlagt wird.
2 Das gilt auch, wenn die Veranlagung voraussichtlich nicht zur Festsetzung einer Steuer führt. 3 Im Falle der Eheschließung hat der Anteilseigner eine vorher auf seinen Namen ausgestellte NV-Bescheinigung an das Finanzamt auch dann zurückzugeben, wenn die Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist. 4 Das Finanzamt hat auf Antrag eine neue NV-Bescheinigung auszustellen, wenn anzunehmen ist, dass für den unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner und seinen Ehegatten auch nach der Eheschließung eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt; bei Veranlagung auf Antrag gilt Satz 1 entsprechend. 5 Für Kapitalerträge, die nach einem Erbfall zugeflossen sind, berechtigt eine auf den Namen des Erblassers ausgestellte NV-Bescheinigung nicht zur Erstattung der Kapitalertragsteuer an die Erben.
(3) Für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.
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