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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen | |
(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
kann der Steuerpflichtige abweichend von
§ 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der
Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent
und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der
Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur
Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind, absetzen.
2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. 7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten
Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der
nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten
Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder
Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. |