EStR 7 i.
Erhöhte Absetzungen nach
§ 7 i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
(1) R 7 h
Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(2) 1 Die nach Landesrecht zuständige
Denkmalbehörde hat zu prüfen und zu bescheinigen,
1. |
ob das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den
landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
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2. |
ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang
a) |
zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles
als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung,
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b) |
bei einem Gebäude, das Teil einer geschützten
Gesamtanlage oder Gebäudegruppe ist, zur Erhaltung des
schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der
Gesamtanlage oder Gebäudegruppe
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erforderlich waren,
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3. |
ob die Arbeiten vor Beginn und bei Planungsänderungen
vor Beginn der geänderten Vorhaben mit der Bescheinigungsbehörde
abgestimmt waren,
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4. |
in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden
Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind,
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5. |
ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen
Mitteln durch eine der für den Denkmalschutz oder Denkmalpflege
zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach Ausstellung
der Bescheinigung bewilligt werden (Änderung der Bescheinigung).
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2 R 7 h
Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) 1 Die Finanzbehörden haben zu
prüfen,
1. |
ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach
Landesrecht zuständigen oder der von den Landesregierungen
bestimmten Behörde ausgestellt worden ist,
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2. |
ob die bescheinigten Aufwendungen zu den
Herstellungskosten oder den nach
§ 7 i Abs. 1 Satz 5 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu
den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten,
insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht
abziehbaren Ausgaben gehören,
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3. |
ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem
Gebäude oder Gebäudeteil im Sinne des
§ 7 i Abs. 1 EStG zuzurechnen sind,
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4. |
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten
Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
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5. |
ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei
einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie
Sonderausgaben (§ 10 f
EStG) berücksichtigt werden können,
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6. |
in welchem Veranlagungszeitraum die erhöhten
Absetzungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand (§ 11 b
EStG) oder der Abzug wie Sonderausgaben (§ 10 f
EStG) erstmals in Anspruch genommen werden können.
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2 Fällt die Eigenschaft als Baudenkmal
innerhalb des Begünstigungszeitraums weg, können die erhöhten
Absetzungen ab dem Jahr, das auf den Wegfall folgt, nicht weiter in
Anspruch genommen werden.
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