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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen | |
(1) 1Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem
Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch
genommen werden können (Begünstigungszeitraum), nachträgliche
Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung
der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des
Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten
Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den um die nachträglichen
Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
2Entsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten. 3Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) 1Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte
Absetzungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen auf
Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen
werden, so sind die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und
Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf
Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten und an die Stelle des
Jahres der Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung oder
Teilherstellung treten.
2Nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen worden sind. 3Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewendet. 4Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zufließt. 5Entsprechendes gilt, wenn an Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.
(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzungen in Anspruch
genommen werden, müssen in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums
mindestens Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach
§ 7
Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.
(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch
genommen werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach
§ 7 Abs. 1 oder
4 vorzunehmen.
(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf
Grund mehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser Vorschriften in Anspruch
genommen werden.
(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei der Prüfung,
ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung bezeichneten
Buchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu berücksichtigen.
(7) 1Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten
zuzurechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen
die erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für diese
Beteiligten vorgenommen werden.
2Die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.
(8) 1Erhöhte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem
Betriebsvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes,
laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, das den Tag der
Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen
Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen
enthält.
2Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden,
so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die
Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im
Sinne des
§ 7 Abs. 5a nach dem Restwert und dem nach
§ 7 Abs. 4 unter
Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz, bei
anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.
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