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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 7
Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung | |
(1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder
Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt,
ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser
Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr
entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).
2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. 3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. 5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind. 6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. 7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) 1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1
als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen
Absetzung abzuziehen:
2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden. 3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt. 4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).
(5) 1Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom
Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4
als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren jeweils 10 Prozent, - in den darauf folgenden 3 Jahren jeweils 5 Prozent, - in den darauf folgenden 18 Jahren jeweils 2,5 Prozent,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 Prozent, - in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 Prozent, - in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 Prozent,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren jeweils 7 Prozent, - in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 5 Prozent, - in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2 Prozent, - in den darauf folgenden 24 Jahren jeweils 1,25 Prozent,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 Prozent, - in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 Prozent, - in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 Prozent,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 Prozent, - in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 Prozent, - in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 Prozent,der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. 3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf
im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die
einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend
anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs
zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
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