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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
zu EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
R 7.1 Abnutzbare Wirtschaftsgüter R 7.2 Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA R 7.4 Höhe der AfA R 7.5 Absetzung für Substanzverringerung EStR 7.1. Abnutzbare Wirtschaftsgüter Allgemeines
(1) AfA ist vorzunehmen für
Bewegliche Wirtschaftsgüter
(2) 1 Bewegliche Wirtschaftsgüter können
nur Sachen (§ 90
BGB), Tiere (§ 90 a
BGB) und Scheinbestandteile (§ 95
BGB) sein.
2 Schiffe und Flugzeuge sind auch dann bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie im Schiffsregister bzw. in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind.
(3) 1 Betriebsvorrichtungen sind
selbständige Wirtschaftsgüter, weil sie nicht in einem einheitlichen
Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen.
2 Sie gehören auch dann zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.
(4) 1 Scheinbestandteile entstehen, wenn
bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein
Gebäude eingefügt werden.
2 Einbauten zu vorübergehenden Zwecken sind auch
Gebäude und Gebäudeteile
(5) 1 Für den Begriff des Gebäudes sind
die Abgrenzungsmerkmale des Bewertungsrechts maßgebend.
2 Ein Gebäude ist ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist.
(6) Zu den selbständigen unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sinne
des
§ 7 Abs. 5 a EStG gehören insbesondere Mietereinbauten und
-umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind,
Ladeneinbauten und ähnliche Einbauten (R 4.2
Abs. 3 Satz 3 Nr. 3) sowie sonstige selbständige Gebäudeteile im Sinne
der
R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5.
EStR 7.2. Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude Wohnzwecke
(1) 1 Ein Gebäude dient Wohnzwecken,
wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt
und Unterkunft zu ermöglichen.
2 Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden, z. B. Wohnungen für den Hausmeister, für das Fachpersonal, für Angehörige der Betriebsfeuerwehr und für andere Personen, auch wenn diese aus betrieblichen Gründen unmittelbar im Werksgelände ständig einsatzbereit sein müssen. 3 Gebäude dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z. B. Ferienwohnungen sowie Gemeinschaftsunterkünfte, in denen einzelne Plätze, z. B. für ausländische Flüchtlinge, zur Verfügung gestellt werden.
(2) Zu den Räumen, die Wohnzwecken dienen, gehören z. B.
(3) 1 Räume, die sowohl Wohnzwecken als
auch gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind, je nachdem,
welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder
ganz den gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen
zuzurechnen.
2 Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist zur Vereinfachung den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen.
Bauantrag
(4) 1 Unter Bauantrag ist das Schreiben
zu verstehen, mit dem die landesrechtlich vorgesehene Genehmigung für
den beabsichtigten Bau angestrebt wird.
2 Zeitpunkt der Beantragung einer Baugenehmigung ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt wird; maßgebend ist regelmäßig der Eingangsstempel dieser Behörde. 3 Das gilt auch dann, wenn die Bauplanung nach Beantragung der Baugenehmigung geändert wird, ohne dass ein neuer Bauantrag erforderlich ist. 4 Ist ein Bauantrag abgelehnt worden und die Baugenehmigung erst auf Grund eines neuen Antrags erteilt worden, ist Zeitpunkt der Antragstellung der Eingang des neuen Bauantrags bei der zuständigen Behörde. 5 Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Bauunterlagen eingereicht werden. 6 Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die keine Bauunterlagen einzureichen sind, tritt an die Stelle des Bauantrags der Beginn der Herstellung.
Obligatorischer Vertrag
(5) Ein obligatorischer Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks
(Kaufvertrag oder Kaufanwartschaftsvertrag) ist zu dem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossen, zu dem er notariell beurkundet ist.
EStR 7.3. Bemessungsgrundlage für die AfA Entgeltlicher Erwerb und Herstellung
(1) 1 Bemessungsgrundlage für die AfA
sind grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Wirtschaftsgutes oder der an deren Stelle tretende Wert, z. B.
§ 6 Abs. 5 Satz 4 bis 6,
§ 7 a Abs. 9 und
§ 7 b Abs. 1 Satz 2 EStG; §§ 10
und
10 a EStDV.
2 Wird ein teilfertiges Gebäude erworben und fertig gestellt, gehören zu den Herstellungskosten die Anschaffungskosten des teilfertigen Gebäudes und die Herstellungskosten zur Fertigstellung des Gebäudes.
Fertigstellung von Teilen eines Gebäudes zu verschiedenen
Zeitpunkten
(2) Wird bei der Errichtung eines zur unterschiedlichen Nutzung
bestimmten Gebäudes zunächst ein zum Betriebsvermögen gehörender
Gebäudeteil und danach ein zum Privatvermögen gehörender Gebäudeteil
fertig gestellt, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er vorerst
in die AfA-Bemessungsgrundlage des fertig gestellten Gebäudeteiles die
Herstellungskosten des noch nicht fertig gestellten Gebäudeteiles
einbezieht oder ob er hierauf verzichtet.
Unentgeltlicher Erwerb
(3) Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern sind
§ 6 Abs. 3 und 4 EStG und
§ 11 d EStDV sowohl im Falle der Gesamtrechtsnachfolge als auch im
Falle der Einzelrechtsnachfolge anzuwenden.
Zuschüsse, Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung
(4) 1 Ist dem Steuerpflichtigen im Jahr
der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes für dieses
Wirtschaftsgut ein Zuschuss bewilligt worden, den er nach
R 6.5 erfolgsneutral behandelt, oder hat er einen Abzug nach
§ 6 b Abs. 1, 3 oder 10 EStG oder nach
R 6.6 vorgenommen, ist die AfA von den um den Zuschuss oder
Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
bemessen.
2 Ist dem Steuerpflichtigen der Zuschuss in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr bewilligt worden oder hat er den Abzug zulässigerweise in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes folgenden Wirtschaftsjahr vorgenommen, bemisst sich die weitere AfA in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 EStG ebenfalls nach den um den Zuschuss- oder Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, in allen anderen Fällen nach dem um den Zuschuss- oder Abzugsbetrag geminderten Buchwert oder Restwert des Wirtschaftsgutes.
Nachträgliche Herstellungskosten
(5) 1 Sind nachträgliche
Herstellungsarbeiten an einem Wirtschaftsgut so umfassend, dass
hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entsteht, ist die weitere AfA nach
der Summe aus dem Buchwert oder Restwert des bisherigen Wirtschaftsgutes
und nach den nachträglichen Herstellungskosten zu bemessen.
2 Aus Vereinfachungsgründen kann der Steuerpflichtige bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern von der Herstellung eines anderen Wirtschaftsgutes ausgehen, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert des bisherigen Wirtschaftsgutes übersteigt.
Einlage, Entnahme, Nutzungsänderung und Übergang zur Buchführung
(6) 1 Wird ein Wirtschaftsgut in ein
Betriebsvermögen eingelegt, für das zuvor im Rahmen der
Überschusseinkunftsarten im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen
geltend gemacht worden sind, bemisst sich die weitere AfA nach den
fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7
Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1 EStG).
2 In diesen Fällen darf die Summe der insgesamt in Anspruch genommenen Abschreibungen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG bleibt unberührt (Einlage eines Wirtschaftsgutes). 4 Bei Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt hat, ist die weitere AfA nach dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG) oder gemeinen Wert (§ 16 Abs. 3 Satz 6 bis 8 EStG) zu bemessen, mit dem das Wirtschaftsgut bei der Überführung steuerlich erfasst worden ist. 5 Dagegen bleiben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert des Wirtschaftsgutes für die weitere AfA als Bemessungsgrundlage maßgebend, wenn
EStR 7.4. Höhe der AfA Beginn der AfA
(1) 1 AfA ist vorzunehmen, sobald ein
Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist.
2 Ein Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt seiner Lieferung angeschafft. 3 Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verkäufer, ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montage geliefert. 4 Wird die Montage durch den Steuerpflichtigen oder in dessen Auftrag durch einen Dritten durchgeführt, ist das Wirtschaftsgut bereits bei Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Steuerpflichtigen geliefert; das zur Investitionszulage ergangene BFH-Urteil vom 2. 9. 1988 (BStBl II S. 1009) ist ertragsteuerrechtlich nicht anzuwenden. 5 Ein Wirtschaftsgut ist zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung hergestellt.
AfA im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage
(2) 1 Der auf das Jahr der Anschaffung
oder Herstellung entfallende AfA-Betrag vermindert sich zeitanteilig für
den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung oder
Herstellung nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet wird; dies gilt
auch für die AfA nach
§ 7 Abs. 5 EStG.
2 Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe des Wirtschaftsjahres in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechend.
Bemessung der AfA nach der Nutzungsdauer
(3) 1 Die AfA ist grundsätzlich so zu bemessen,
dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes voll abgesetzt
sind.
2 Bei einem Gebäude gilt Satz 1 nur, wenn die technischen oder wirtschaftlichen Umstände dafür sprechen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) weniger als 33 Jahre (bei Bauantrag/obligatorischem Vertrag nach dem 31. 12. 2000) oder 25 Jahre (bei Bauantrag/obligatorischem Vertrag vor dem 1. 1. 2001) bzw. eines anderen Gebäudes weniger als 50 Jahre (bei vor dem 1. 1. 1925 fertig gestellten Gebäuden weniger als 40 Jahre) beträgt. 3 Satz 2 gilt entsprechend bei Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind.
Bemessung der linearen AfA bei Gebäuden nach typisierten
Vomhundertsätzen
(4) 1 In anderen als den in Absatz 3
Satz 2 und 3 bezeichneten Fällen sind die in
§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten AfA-Sätze maßgebend.
2 Die Anwendung niedrigerer AfA-Sätze ist ausgeschlossen. 3 Die AfA ist bis zur vollen Absetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen.
Wahl der AfA-Methode
(5) 1 Bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige die AfA entweder in
gleichen Jahresbeträgen (§ 7
Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) oder in fallenden Jahresbeträgen (§ 7
Abs. 2 EStG) bemessen.
2 AfA nach Maßgabe der Leistung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG) kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorgenommen werden, deren Leistung in der Regel erheblich schwankt und deren Verschleiß dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist. 3 Voraussetzung für AfA nach Maßgabe der Leistung ist, dass der auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallende Umfang der Leistung nachgewiesen wird. 4 Der Nachweis kann z. B. bei einer Maschine durch ein die Anzahl der Arbeitsvorgänge registrierendes Zählwerk, einen Betriebsstundenzähler oder bei einem Kraftfahrzeug durch den Kilometerzähler geführt werden.
(6) 1 Die degressive AfA nach
§ 7 Abs. 5 EStG ist nur mit den in dieser Vorschrift
vorgeschriebenen Staffelsätzen zulässig. 2 Besteht
ein Gebäude aus sonstigen selbständigen Gebäudeteilen (R 4.2
Abs. 3 Satz 3 Nr. 5), sind für die einzelnen Gebäudeteile
unterschiedliche AfA-Methoden und AfA-Sätze zulässig.
Wechsel der AfA-Methode bei Gebäuden
(7) 1 Ein Wechsel der AfA-Methode ist
bei Gebäuden vorzunehmen, wenn
2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ist
die weitere AfA nach
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3
ist die weitere AfA nach
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu bemessen.
Ende der AfA
(8) 1 Bei Wirtschaftsgütern, die im
Laufe eines Wirtschaftsjahres oder Rumpfwirtschaftsjahres veräußert oder
aus dem Betriebsvermögen entnommen werden oder nicht mehr zur Erzielung
von Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG dienen, kann für dieses Jahr nur
der Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der
dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Jahres und der Veräußerung,
Entnahme oder Nutzungsänderung entspricht.
2 Das gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Jahres ein Wirtschaftsgebäude künftig Wohnzwecken dient oder ein nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG abgeschriebener Mietwohnneubau künftig nicht mehr Wohnzwecken dient.
AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(9) 1 Bei nachträglichen
Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die nach
§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschrieben werden,
ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustands des
Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen
Herstellungsarbeiten neu zu schätzen.
2 In den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die weitere AfA nach dem bisher angewandten Vomhundertsatz bemessen wird. 3 Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden. 4 Ist durch die nachträglichen Herstellungsarbeiten ein anderes Wirtschaftsgut entstanden (R 7.3 Abs. 5), ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der voraussichtlichen Nutzungsdauer des anderen Wirtschaftsgutes oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu bemessen. 5 Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist nur zulässig, wenn das andere Wirtschaftsgut ein Neubau ist.
AfA nach Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung oder nach
Übergang zur Buchführung
(10) 1 Nach einer Einlage, Entnahme oder
Nutzungsänderung eines Wirtschaftsgutes oder nach Übergang zur
Buchführung (R 7.3
Abs. 6) ist die weitere AfA wie folgt vorzunehmen:
2 Besteht ein Gebäude aus mehreren
selbständigen Gebäudeteilen und wird der Nutzungsumfang eines
Gebäudeteiles infolge einer Nutzungsänderung des Gebäudes ausgedehnt,
bemisst sich die weitere AfA von der neuen Bemessungsgrundlage insoweit
nach
§ 7 Abs. 4 EStG.
3 Das Wahlrecht nach Satz 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung bei Gebäuden
(11) 1 Absetzungen für außergewöhnliche
technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) sind nach dem Wortlaut
des Gesetzes nur bei Gebäuden zulässig, bei denen die AfA nach
§ 7 Abs. 4 EStG bemessen wird.
2 AfaA sind jedoch auch bei Gebäuden nicht zu beanstanden, bei denen AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vorgenommen wird. EStR 7.5. Absetzung für Substanzverringerung
1 Absetzungen für Substanzverringerung (AfS)
sind beim unentgeltlichen Erwerb eines Bodenschatzes nur zulässig,
soweit der Rechtsvorgänger Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut
aufgewendet hat.
2 AfS sind vorzunehmen, sobald mit dem Abbau des Bodenschatzes begonnen wird. 3 Sie berechnen sich nach dem Verhältnis der im Wirtschaftsjahr geförderten Menge des Bodenschatzes zur gesamten geschätzten Abbaumenge. 4 AfS, die unterblieben sind, um dadurch unberechtigte Steuervorteile zu erlangen, dürfen nicht nachgeholt werden. |