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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 5 Gewinn
bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden | |
(1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund
gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und
regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung
Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des
Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1),
das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
auszuweisen ist.
2Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.
(1a) Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur
Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten
Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung
maßgeblich.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein
Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig
Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder
Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne
angefallen sind.
(3) 1Rückstellungen wegen Verletzung fremder
Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet
werden, wenn
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich
eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das
Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum
das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren
voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der
Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992
erwirbt.
(4a) 1Rückstellungen für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.
2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a.
(4b) 1Rückstellungen für Aufwendungen, die in
künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.
2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.
(5) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur
anzusetzen
(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die
Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die
Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
sind zu befolgen.
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