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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts | |||||||||||||||||||||||||||||
zu EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden | ||||||||||||||||||||||||||||||
R 5.1 (unbesetzt) R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung R 5.3 Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens R 5.4 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens R 5.5 Immaterielle Wirtschaftsgüter R 5.6 Rechnungsabgrenzungen R 5.7 Rückstellungen EStR 5.1. — unbesetzt — EStR 5.2. Ordnungsmäßige Buchführung Kreditgeschäfte und ihre periodenweise Erfassung
(1) 1 Bei Kreditgeschäften sind die
Entstehung der Forderungen und Schulden und ihre Tilgung grundsätzlich als
getrennte Geschäftsvorfälle zu behandeln.
2 Bei einer doppelten Buchführung ist für Kreditgeschäfte in der Regel ein Kontokorrentkonto, unterteilt nach Schuldnern und Gläubigern, zu führen. 3 Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Waren- und Kostenrechnungen, die innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb der ihrem gewöhnlichen Durchlauf durch den Betrieb entsprechenden Zeit beglichen werden, kontokorrentmäßig nicht erfasst werden. 4 Werden bei der Erstellung der Buchführung die Geschäftsvorfälle nicht laufend, sondern nur periodenweise gebucht, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Erfassung der Kreditgeschäfte eines Monats im Grundbuch bis zum Ablauf des folgenden Monats erfolgt, sofern durch organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass Buchführungsunterlagen bis zu ihrer Erfassung im Grundbuch nicht verloren gehen, z. B. durch laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Rechnungen oder durch ihre Ablage in besonderen Mappen oder Ordnern. 5 Neben der Erfassung der Kreditgeschäfte in einem Grundbuch müssen die unbaren Geschäftsvorfälle, aufgegliedert nach Geschäftspartnern, kontenmäßig dargestellt werden. 6 Dies kann durch Führung besonderer Personenkonten oder durch eine geordnete Ablage der nicht ausgeglichenen Rechnungen (Offene-Posten-Buchhaltung) erfüllt werden. 7 Ist die Zahl der Kreditgeschäfte verhältnismäßig gering, gelten hinsichtlich ihrer Erfassung die folgenden Erleichterungen:
Mängel der Buchführung
(2) 1 Enthält die Buchführung formelle
Mängel, ist ihre Ordnungsmäßigkeit nicht zu beanstanden, wenn das
sachliche Ergebnis der Buchführung dadurch nicht beeinflusst wird und
die Mängel kein erheblicher Verstoß gegen die Anforderungen an die
zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle, die besonderen
Anforderungen bei Kreditgeschäften, die Aufbewahrungsfristen sowie die
Besonderheiten bei der Buchführung auf Datenträgern sind.
2 Enthält die Buchführung materielle Mängel, z. B. wenn Geschäftsvorfälle nicht oder falsch gebucht sind, wird ihre Ordnungsmäßigkeit dadurch nicht berührt, wenn es sich dabei um unwesentliche Mängel handelt, z. B. wenn nur unbedeutende Vorgänge nicht oder falsch dargestellt sind. 3 Die Fehler sind dann zu berichtigen, oder das Buchführungsergebnis ist durch eine Zuschätzung richtig zu stellen. 4 Bei schwerwiegenden materiellen Mängeln gilt R 4.1 Abs. 2 Satz 3. EStR 5.3. Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens Inventur
(1) 1 Die Inventur für den
Bilanzstichtag braucht nicht am Bilanzstichtag vorgenommen zu werden.
2 Sie muss aber zeitnah — in der Regel innerhalb einer Frist von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag — durchgeführt werden. 3 Dabei muss sichergestellt sein, dass die Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme anhand von Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden. 4 Können die Bestände aus besonderen, insbesondere klimatischen Gründen nicht zeitnah, sondern erst in einem größeren Zeitabstand vom Bilanzstichtag aufgenommen werden, sind an die Belege und Aufzeichnungen über die zwischenzeitlichen Bestandsveränderungen strenge Anforderungen zu stellen.
Zeitverschobene Inventur
(2) 1 Nach
§ 241 Abs. 3 HGB kann die jährliche körperliche Bestandsaufnahme
ganz oder teilweise innerhalb der letzten 3 Monate vor oder der ersten
2 Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden.
2 Der dabei festgestellte Bestand ist nach Art und Menge in einem besonderen Inventar zu verzeichnen, das auch auf Grund einer permanenten Inventur erstellt werden kann. 3 Der in dem besonderen Inventar erfasste Bestand ist auf den Tag der Bestandsaufnahme (Inventurstichtag) nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. 4 Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestands ist dann wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen. 5 Der Bestand braucht in diesem Fall auf den Bilanzstichtag nicht nach Art und Menge festgestellt zu werden; es genügt die Feststellung des Gesamtwerts des Bestands auf den Bilanzstichtag. 6 Die Bestandsveränderungen zwischen dem Inventurstichtag und dem Bilanzstichtag brauchen ebenfalls nicht nach Art und Menge aufgezeichnet zu werden. 7 Sie müssen nur wertmäßig erfasst werden. 8 Das Verfahren zur wertmäßigen Fortschreibung oder Rückrechnung des Gesamtwerts des Bestands am Inventurstichtag auf den Bilanzstichtag muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. 9 Die Fortschreibung des Warenbestands kann dabei nach der folgenden Formel vorgenommen werden, wenn die Zusammensetzung des Warenbestands am Bilanzstichtag von der des Warenbestands am Inventurstichtag nicht wesentlich abweicht: Wert des Warenbestands am Bilanzstichtag = Wert des Warenbestands am Inventurstichtag zuzüglich Wareneingang abzüglich Wareneinsatz (Umsatz abzüglich des durchschnittlichen Rohgewinns). 10 Voraussetzung für die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen, für die es auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag ankommt, wie z. B. bei der Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a EStG, ist jedoch, dass die tatsächlichen Bestände dieser Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag durch körperliche Bestandsaufnahme oder durch permanente Inventur nachgewiesen werden.
Nichtanwendbarkeit der permanenten und der zeitverschobenen
Inventur
(3) Eine permanente oder eine zeitverschobene Inventur ist nicht
zulässig
Fehlerhafte Bestandsaufnahme
(4) 1 Fehlt eine körperliche
Bestandsaufnahme, oder enthält das Inventar in formeller oder
materieller Hinsicht nicht nur unwesentliche Mängel, ist die Buchführung
nicht als ordnungsmäßig anzusehen.
2 R 5.2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anwendungsbereich
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Steuerpflichtige,
die nach
§ 141 Abs. 1 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund
jährlicher Bestandsaufnahme regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die
freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.
EStR 5.4. Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens Allgemeines
(1) 1 Nach
§ 240 Abs. 2 HGB, §§ 140
und
141 AO besteht die Verpflichtung, für jeden Bilanzstichtag auch ein
Verzeichnis der Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens aufzustellen
(Bestandsverzeichnis).
2 In das Bestandsverzeichnis müssen sämtliche beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens, auch wenn sie bereits in voller Höhe abgeschrieben sind, aufgenommen werden. 3 Ausnahmen gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) und für die mit einem Festwert angesetzten Wirtschaftsgüter (Absatz 3). 4 Das Bestandsverzeichnis muss
5 Das Bestandsverzeichnis ist auf Grund einer jährlichen körperlichen Bestandsaufnahme aufzustellen; R 5.3 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.
Zusammenfassen mehrerer Gegenstände
(2) 1 Gegenstände, die eine geschlossene
Anlage bilden, können statt in ihren einzelnen Teilen als Gesamtanlage
in das Bestandsverzeichnis eingetragen werden, z. B. die einzelnen Teile
eines Hochofens einschließlich Zubehör, die einzelnen Teile einer
Breitbandstraße einschließlich Zubehör, die Überlandleitungen
einschließlich der Masten usw. eines Elektrizitätswerks, die
entsprechenden Anlagen von Gas- und Wasserwerken sowie die Wasser-, Gas-
und sonstigen Rohrleitungen innerhalb eines Fabrikationsbetriebs.
2 Voraussetzung ist, dass die Absetzungen für Abnutzung auf die Gesamtanlage einheitlich vorgenommen werden. 3 Gegenstände der gleichen Art können unter Angabe der Stückzahl im Bestandsverzeichnis zusammengefasst werden, wenn sie in demselben Wirtschaftsjahr angeschafft sind, die gleiche Nutzungsdauer und die gleichen Anschaffungskosten haben und nach der gleichen Methode abgeschrieben werden.
Verzicht auf Erfassung
(3) 1 Geringwertige Anlagegüter im Sinne
des
§ 6 Abs. 2 EStG, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in
voller Höhe abgeschrieben worden sind, brauchen nicht in das
Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden, wenn ihre Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen
Vorsteuerbetrag (§ 9 b
Abs. 1 EStG), nicht mehr als 60 EUR betragen haben oder auf einem
besonderen Konto gebucht oder bei ihrer Anschaffung oder Herstellung in
einem besonderen Verzeichnis erfasst worden sind.
2 Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, für die zulässigerweise ein Festwert angesetzt wird, brauchen ebenfalls nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden.
Bestandsaufnahme und Wertanpassung bei Festwerten
(4) 1 Für Gegenstände des beweglichen
Anlagevermögens, die zulässigerweise mit einem Festwert angesetzt worden
sind (Absatz 3 Satz 2), ist im Regelfall an jedem dritten spätestens
aber an jedem fünften Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsaufnahme
vorzunehmen.
2 Übersteigt der für diesen Bilanzstichtag ermittelte Wert den bisherigen Festwert um mehr als 10 %, ist der ermittelte Wert als neuer Festwert maßgebend. 3 Der bisherige Festwert ist so lange um die Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Festwert erfassten und nach dem Bilanzstichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter aufzustocken, bis der neue Festwert erreicht ist. 4 Ist der ermittelte Wert niedriger als der bisherige Festwert, kann der Steuerpflichtige den ermittelten Wert als neuen Festwert ansetzen. 5 Übersteigt der ermittelte Wert den bisherigen Festwert um nicht mehr als 10 %, kann der bisherige Festwert beibehalten werden.
Keine Inventur bei fortlaufendem Bestandsverzeichnis
(5) 1 Der Steuerpflichtige braucht die
jährliche körperliche Bestandsaufnahme (Absatz 1) für steuerliche Zwecke
nicht durchzuführen, wenn er jeden Zugang und jeden Abgang laufend in
das Bestandsverzeichnis einträgt und die am Bilanzstichtag vorhandenen
Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens auf Grund des fortlaufend
geführten Bestandsverzeichnisses ermittelt werden können; in diesem Fall
müssen aus dem Bestandsverzeichnis außer den in Absatz 1 bezeichneten
Angaben noch ersichtlich sein:
3 Ist das Bestandsverzeichnis nach den einzelnen Zugangsjahren und Abschreibungssätzen gruppenweise geordnet, kann auf die Angabe des Bilanzwerts am Bilanzstichtag für den einzelnen Gegenstand (Absatz 1 Satz 4 Nr. 2) verzichtet werden, wenn für jede Gruppe in besonderen Zusammenstellungen die Entwicklung der Bilanzwerte unter Angabe der Werte der Abgänge und des Betrags der AfA summenmäßig festgehalten wird. 4 Die in Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 und unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben müssen auch in diesem Fall für den einzelnen Gegenstand aus dem Bestandsverzeichnis ersichtlich sein. 5 Die Sachkonten der Geschäftsbuchhaltung können als Bestandsverzeichnis gelten, wenn sie die in Absatz 1 und unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten und wenn durch diese Angaben die Übersichtlichkeit der Konten nicht beeinträchtigt wird.
Erleichterungen
(6) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Absätzen 1 bis 5
für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen.
1 Für Berlin-West: 1. 4.
1949; für das Saargebiet 6. 7. 1959.
2 Das in Artikel 3 des
Einigungsvetrags genannte Gebiet, Einigungsvertragsgesetz vom 23. 9.
1990 (BGBl II S. 890).
EStR 5.5. Immaterielle Wirtschaftsgüter Allgemeines
(1) 1 Als immaterielle (unkörperliche)
Wirtschaftsgüter kommen in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und
sonstige Vorteile.
2 Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. 3 Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln. 4 Keine immateriellen Wirtschaftsgüter sind die nicht selbständig bewertbaren geschäftswertbildenden Faktoren.
Entgeltlicher Erwerb
(2) 1 Für immaterielle Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie
entgeltlich erworben (§ 5
Abs. 2 EStG) oder in das Betriebsvermögen eingelegt (R 4.3
Abs. 1) wurden.
2 Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist entgeltlich erworben worden, wenn es durch einen Hoheitsakt oder ein Rechtsgeschäft gegen Hingabe einer bestimmten Gegenleistung übergegangen oder eingeräumt worden ist. 3 Es ist nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut bereits vor Abschluss des Rechtsgeschäfts bestanden hat; es kann auch erst durch den Abschluss des Rechtsgeschäfts entstehen, z. B. bei entgeltlich erworbenen Belieferungsrechten. 4 Ein entgeltlicher Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsgutes liegt auch bei der Hingabe eines sog. verlorenen Zuschusses vor, wenn der Zuschussgeber von dem Zuschussempfänger eine bestimmte Gegenleistung erhält oder eine solche nach den Umständen zu erwarten ist oder wenn der Zuschussgeber durch die Zuschusshingabe einen besonderen Vorteil erlangt, der nur für ihn wirksam ist.
Kein Aktivierungsverbot
(3) 1 Das Aktivierungsverbot des
§ 5 Abs. 2 EStG wird nicht wirksam, wenn ein beim Rechtsvorgänger
aktiviertes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Rahmen
der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder
Mitunternehmeranteiles auf einen anderen übergeht
(Geschäftswert/Praxiswert).
2 In diesem Fall hat der Erwerber dieses immaterielle Wirtschaftsgut mit dem Betrag zu aktivieren, mit dem es beim Rechtsvorgänger aktiviert war (§ 6 Abs. 3 EStG). 3 Das Aktivierungsverbot findet auch dann keine Anwendung, wenn ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eingelegt wird. EStR 5.6. Rechnungsabgrenzungen Transitorische Posten
(1) 1 Nach
§ 5 Abs. 5 Satz 1 EStG ist die Rechnungsabgrenzung auf die sog.
transitorischen Posten beschränkt.
2 Es kommen danach für die Rechnungsabgrenzung in der Regel nur Ausgaben und Einnahmen in Betracht, die vor dem Abschlussstichtag angefallen, aber erst der Zeit nach dem Abschlussstichtag zuzurechnen sind.
Bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag
(2) Die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens ist nur
zulässig, soweit die vor dem Abschlussstichtag angefallenen Ausgaben
oder Einnahmen Aufwand oder Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem
Abschlussstichtag darstellen.
(3) 1 Antizipative Posten (Ausgaben oder
Einnahmen nach dem Bilanzstichtag, die Aufwand oder Ertrag für einen
Zeitraum vor diesem Tag darstellen), dürfen als
Rechnungsabgrenzungsposten nur in den Fällen des
§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG ausgewiesen werden.
2 Soweit sich aus den ihnen zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen bereits Forderungen oder Verbindlichkeiten ergeben haben, sind sie als solche zu bilanzieren. EStR 5.7. Rückstellungen Allgemeines
(1) Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung sind Rückstellungen zu bilden für
Ungewisse Verbindlichkeiten
Grundsätze
(2) Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten darf nur
gebildet werden, wenn
Rechtliches Entstehen
(3) 1 Die Bildung einer Rückstellung für
ungewisse Verbindlichkeiten setzt — als Abgrenzung zur
Aufwandsrückstellung — eine Verpflichtung gegenüber einem anderen
voraus.
2 Auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen können Grundlage für eine Rückstellung sein; zur Abgrenzung von nicht zulässigen reinen Aufwandsrückstellungen ist jedoch Voraussetzung, dass die Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist, d. h., es muss regelmäßig ein inhaltlich bestimmtes Handeln durch Gesetz oder Verwaltungsakt innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgeschrieben und an die Verletzung der Verpflichtung müssen Sanktionen geknüpft sein.
Wirtschaftliche Verursachung
(4) 1 Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten sind erstmals im Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres
zu bilden, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind.
2 Die Annahme einer wirtschaftlichen Verursachung setzt voraus, dass der Tatbestand, an den das Gesetz oder der Vertrag die Verpflichtung knüpft, im Wesentlichen verwirklicht ist. 3 Die Erfüllung der Verpflichtung darf nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern muss auch Vergangenes abgelten.
Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
(5) 1 Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten setzen in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass die
Verbindlichkeiten, die den Rückstellungen zugrunde liegen, bis zum
Bilanzstichtag entstanden sind oder aus Sicht am Bilanzstichtag mit
einiger Wahrscheinlichkeit entstehen werden und der Steuerpflichtige
spätestens bei Bilanzaufstellung ernsthaft damit rechnen muss, hieraus
in Anspruch genommen zu werden.
2 Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist auf Grund objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen; es müssen mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme sprechen.
Leistungen auf Grund eines Sozialplans
(6) 1 Rückstellungen für Leistungen auf
Grund eines Sozialplans nach den §§ 111,
112 BetrVG sind insbesondere unter Beachtung der Grundsätze in den
Absätzen 4 und 5 im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem der
Unternehmer den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung nach
§ 111 Satz 1 BetrVG unterrichtet hat.
2 Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung liegen am Bilanzstichtag auch vor, wenn der Betriebsrat erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Aufstellung oder Feststellung der Bilanz unterrichtet wird und der Unternehmer sich bereits vor dem Bilanzstichtag zur Betriebsänderung entschlossen oder schon vor dem Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden hat, eine zur Aufstellung eines Sozialplans verpflichtende Maßnahme durchzuführen. 3 Soweit vorzeitig betriebliche Pensionsleistungen bei alsbaldigem Ausscheiden infolge der Betriebsänderung erbracht werden, richtet sich die Rückstellungsbildung ausschließlich nach § 6 a EStG. 4 Die vorstehenden Grundsätze gelten sinngemäß für Leistungen, die auf Grund einer auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhenden vergleichbaren Vereinbarung zu erbringen sind.
Patent-, Urheber- oder ähnliche Schutzrechte
(7) 1 Rückstellungen wegen Benutzung
einer offen gelegten, aber noch nicht patentgeschützten Erfindung sind
nur unter den Voraussetzungen zulässig, die nach
§ 5 Abs. 3 EStG für Rückstellungen wegen Verletzung eines
Patentrechts gelten.
2 Das Auflösungsgebot in § 5 Abs. 3 EStG bezieht sich auf alle Rückstellungsbeträge, die wegen der Verletzung ein und desselben Schutzrechts passiviert worden sind. 3 Hat der Steuerpflichtige nach der erstmaligen Bildung der Rückstellung das Schutzrecht weiterhin verletzt und deshalb die Rückstellung in den folgenden Wirtschaftsjahren erhöht, beginnt für die Zuführungsbeträge keine neue Frist. 4 Nach Ablauf der 3-Jahresfrist sind weitere Rückstellungen wegen Verletzung desselben Schutzrechts nicht zulässig, solange Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.
Schwebende Geschäfte
(8) 1 Verpflichtungen aus schwebenden
Geschäften werden nicht passiviert, es sei denn, das Gleichgewicht von
Leistung und Gegenleistung ist durch Erfüllungsrückstände gestört.
2 Die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung richtet sich nach Absatz 4.
Erfüllungsrückstand
(9) 1 Erfüllungsrückstände des
Vermieters liegen z. B. vor, wenn sich die allgemeine Pflicht zur
Erhaltung der vermieteten Sache in der Notwendigkeit einzelner
Erhaltungsmaßnahmen konkretisiert hat und der Vermieter die Maßnahmen
unterlässt.
2 Wegen des auch hier zu beachtenden Tatbestandes der wirtschaftlichen Verursachung, siehe Absatz 4.
(10) — unbesetzt —
Instandhaltung und Abraumbeseitigung
(11) 1 Die nach den Grundsätzen des
§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB gebildete Rückstellung ist auch in der
Steuerbilanz anzusetzen.
2 Das Gleiche gilt für die Bildung von Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigungen, die im folgenden Wirtschaftsjahr nachgeholt werden. 3 Bei unterlassener Instandhaltung muss es sich um Erhaltungsarbeiten handeln, die bis zum Bilanzstichtag bereits erforderlich gewesen wären, aber erst nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. 4 Soweit nach § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB Rückstellungen auch für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen zugelassen werden, die nach Ablauf der 3-Monatsfrist bis zum Ende des Wirtschaftsjahres nachgeholt werden dürfen (handelsrechtliches Passivierungswahlrecht), sind sie steuerrechtlich nicht zulässig. 5 Rückstellungen für Abraumbeseitigungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen sind nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB (ungewisse Verbindlichkeit) zu bilden.
Kulanzleistungen
(12) Rückstellungen nach
§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB für Gewährleistungen, die ohne
rechtliche Verpflichtungen erbracht werden, sind nur zulässig, wenn sich
der Kaufmann den Gewährleistungen aus geschäftlichen Erwägungen nicht
entziehen kann.
Auflösung von Rückstellungen
(13) Außer in den Fällen des
§ 52 Abs. 16 EStG sind Rückstellungen nur aufzulösen, soweit die
Gründe hierfür entfallen (auch
§ 249 Abs. 3 Satz 2 HGB).
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