(1) 1Zuwendungen an eine Unterstützungskasse
dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet
(Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit
die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar
erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die
folgenden Beträge nicht übersteigen:
- 1.
-
bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende
Leistungen gewähren:
- a)
-
das Deckungskapital für die laufenden Leistungen
nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten
Tabelle.2
Leistungsempfänger
ist jeder ehemalige Arbeitnehmer des
Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse
Leistungen erhält; soweit die Kasse
Hinterbliebenenversorgung gewährt, ist
Leistungsempfänger der Hinterbliebene eines
ehemaligen Arbeitnehmers des Trägerunternehmens, der
von der Kasse Leistungen erhält.
3Dem
ehemaligen Arbeitnehmer stehen andere Personen
gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts-
oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer
ehemaligen Tätigkeit für das Trägerunternehmen
zugesagt worden sind;
- b)
-
in jedem Wirtschaftsjahr für jeden
Leistungsanwärter,
- aa)
-
wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung
oder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt,
jeweils 6 Prozent,
- bb)
-
wenn die Kasse Altersversorgung mit oder
ohne Einschluss von Invaliditätsversorgung
oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, 25
Prozent
der jährlichen Versorgungsleistungen, die der
Leistungsanwärter oder, wenn nur
Hinterbliebenenversorgung gewährt wird, dessen
Hinterbliebene nach den Verhältnissen am Schluss des
Wirtschaftsjahres der Zuwendung im letzten Zeitpunkt
der Anwartschaft, spätestens im Zeitpunkt der
Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten können.
2Leistungsanwärter
ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer
des Trägerunternehmens, der von der
Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen
erhalten kann und am Schluss des Wirtschaftsjahres,
in dem die Zuwendung erfolgt, das 28. Lebensjahr
vollendet hat; soweit die Kasse nur
Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt als
Leistungsanwärter jeder Arbeitnehmer oder ehemalige
Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der am Schluss
des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt,
das 28. Lebensjahr vollendet hat und dessen
Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung
erhalten können.
3Das
Trägerunternehmen kann bei der Berechnung nach Satz
1 statt des dort maßgebenden Betrags den
Durchschnittsbetrag der von der Kasse im
Wirtschaftsjahr an Leistungsempfänger im Sinne des
Buchstabens a Satz 2 gewährten Leistungen zugrunde
legen.
4In diesem Fall sind
Leistungsanwärter im Sinne des Satzes 2 nur die
Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer des
Trägerunternehmens, die am Schluss des
Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das
50. Lebensjahr vollendet haben.
5Dem
Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer als
Leistungsanwärter stehen andere Personen gleich,
denen schriftlich Leistungen der Alters-,
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus
Anlass ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen
zugesagt worden sind;
- c)
-
den Betrag des Beitrages, den die Kasse an einen
Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für
ihre Versorgungsleistungen, die der
Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger nach den
Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der
Zuwendung erhalten kann, durch Abschluss einer
Versicherung verschafft.
2Bei
Versicherungen für einen Leistungsanwärter ist der
Abzug des Beitrages nur zulässig, wenn der
Leistungsanwärter die in Buchstabe b Satz 2 und 5
genannten Voraussetzungen erfüllt, die Versicherung
für die Dauer bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen
ist, für den erstmals Leistungen der
Altersversorgung vorgesehen sind, mindestens jedoch
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Leistungsanwärter
das 55. Lebensjahr vollendet hat, und während dieser
Zeit jährlich Beiträge gezahlt werden, die der Höhe
nach gleich bleiben oder steigen.
3Das
Gleiche gilt für Leistungsanwärter, die das 28.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für
Leistungen der Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung, für Leistungen der
Altersversorgung unter der Voraussetzung, dass die
Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist.
4Ein
Abzug ist ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der
Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen.
5Liegen
die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vor, sind die
Zuwendungen nach den Buchstaben a und b in dem
Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen der
Kasse durch die Versicherung gedeckt sind;
- d)
-
den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwärter im
Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5 vor Eintritt
des Versorgungsfalls als Abfindung für künftige
Versorgungsleistungen gewährt, den Übertragungswert
nach
§ 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes oder den
Betrag, den sie an einen anderen Versorgungsträger
zahlt, der eine ihr obliegende
Versorgungsverpflichtung übernommen hat.
2Zuwendungen dürfen nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der
Kasse ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen
am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige
Kassenvermögen übersteigt.
3Bei der
Ermittlung des Vermögens der Kasse ist am Schluss des
Wirtschaftsjahres vorhandener Grundbesitz mit 200 Prozent
der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem
Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des
Wirtschaftsjahres folgt; Ansprüche aus einer Versicherung
sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals
zuzüglich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am Schluss
des Wirtschaftsjahres anzusetzen, und das übrige Vermögen
ist mit dem gemeinen Wert am Schluss des Wirtschaftsjahres
zu bewerten.
4Zulässiges
Kassenvermögen ist die Summe aus dem Deckungskapital für
alle am Schluss des Wirtschaftsjahres laufenden Leistungen
nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle für
Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a und dem
Achtfachen der nach Satz 1 Buchstabe b abzugsfähigen
Zuwendungen.
5Soweit sich die Kasse
die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluss einer
Versicherung verschafft, ist, wenn die Voraussetzungen für
den Abzug des Beitrages nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt
sind, zulässiges Kassenvermögen der Wert des
geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aus der Versicherung
am Schluss des Wirtschaftsjahres; in diesem Fall ist das
zulässige Kassenvermögen nach Satz 4 in dem Verhältnis zu
vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die
Versicherung gedeckt sind.
6Soweit die
Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan
gehört, tritt an die Stelle des geschäftsplanmäßigen
Deckungskapitals der nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag berechnete Zeitwert, beim zulässigen
Kassenvermögen ohne Berücksichtigung des Guthabens aus
Beitragsrückerstattung.
7Gewährt eine
Unterstützungskasse an Stelle von lebenslänglich laufenden
Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten 10
Prozent der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer
lebenslänglich laufenden Leistung;
- 2.
-
bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leistungen
gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 Prozent der Lohn-
und Gehaltssumme des Trägerunternehmens, mindestens jedoch
den Betrag der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr
erbrachten Leistungen, soweit dieser Betrag höher ist als
die in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren
vorgenommenen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen
Zeitraum erbrachten Leistungen.
2Diese
Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen
werden, wenn das Vermögen der Kasse am Schluss des
Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt.
3Als
zulässiges Kassenvermögen kann 1 Prozent der
durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei
Jahre angesetzt werden.
4Hat die Kasse
bereits 10 Wirtschaftsjahre bestanden, darf das zulässige
Kassenvermögen zusätzlich die Summe der in den letzten zehn
Wirtschaftsjahren gewährten Leistungen nicht übersteigen.
5Für
die Bewertung des Vermögens der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3
entsprechend.
6Bei der Berechnung der
Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens sind Löhne und
Gehälter von Personen, die von der Kasse keine nicht
lebenslänglich laufenden Leistungen erhalten können,
auszuscheiden.
2Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende
und nicht lebenslänglich laufende Leistungen, so gilt Satz 1 Nr. 1
und 2 nebeneinander.
3Leistet ein
Trägerunternehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen, so
sind diese Kassen bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 als Einheit
zu behandeln.
(2) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind
von dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als
Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet werden.
2Zuwendungen,
die bis zum Ablauf eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung
der Bilanz des Trägerunternehmens für den Schluss eines
Wirtschaftsjahres geleistet werden, können von dem Trägerunternehmen
noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung
gewinnmindernd berücksichtigt werden.
3Übersteigen
die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach Absatz
1 abzugsfähigen Beträge, so können die übersteigenden Beträge im
Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre
vorgetragen und im Rahmen der für diese Wirtschaftsjahre
abzugsfähigen Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden.
4§
5 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 1 Buchstabe d und Absatz 2 können auf Antrag die insgesamt
erforderlichen Zuwendungen an die Unterstützungskasse für den
Betrag, den die Kasse an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr
obliegende Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise übernommen
hat, nicht im Wirtschaftsjahr der Zuwendung, sondern erst in den dem
Wirtschaftsjahr der Zuwendung folgenden zehn Wirtschaftsjahren
gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden.
2Der
Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den
Antrag gebunden.
|