(1) 1Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen
von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet
(Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit
sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse
festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der
Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von
Fehlbeträgen bei der Kasse dienen.
2Soweit die
allgemeinen Versicherungsbedingungen und die fachlichen
Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören,
gelten diese als Teil des Geschäftsplans.
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben
nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie
vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht
betrieblich veranlasst wären.