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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 4c Zuwendungen an Pensionskassen | |
EStR 4 c. Zuwendungen an Pensionskassen
Pensionskassen
(1) Als Pensionskassen sind sowohl rechtsfähige
Versorgungseinrichtungen im Sinne des
§ 1 b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG als auch rechtlich unselbständige
Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne des
§ 18 BetrAVG anzusehen, die den Leistungsberechtigten (Arbeitnehmer
und Personen im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG sowie deren Hinterbliebene) auf ihre
Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren.
Zuwendungen
(2) 1 Der Betriebsausgabenabzug kommt
sowohl für laufende als auch für einmalige Zuwendungen in Betracht.
2 Zuwendungen an eine Pensionskasse sind auch abziehbar, wenn die Kasse ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland hat.
(3) 1 Zuwendungen zur Abdeckung von
Fehlbeträgen sind auch dann abziehbar, wenn sie nicht auf einer
entsprechenden Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen.
2 Für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Fehlbetrag vorliegt, ist das Vermögen der Kasse nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans bzw. der in § 4 c Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Unterlagen anzusetzen. 3 Für Pensionskassen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland sind die für inländische Pensionskassen geltenden Grundsätze anzuwenden.
(4) 1 Zuwendungen an die Kasse dürfen
als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der
Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei
diesem nicht betrieblich veranlasst wären.
2 Nicht betrieblich veranlasst sind z. B. Leistungen der Kasse an den Inhaber (Unternehmer, Mitunternehmer) des Trägerunternehmens oder seine Angehörigen. 3 Für Angehörige gilt das Verbot nicht, soweit die Zuwendungen im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses gemacht werden (R 4.8). 4 Die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze bleiben durch § 4 c Abs. 2 EStG unberührt; auch bei nicht unter das Abzugsverbot fallenden Zuwendungen ist daher zu prüfen, ob sie nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen zu aktivieren sind, z. B. bei Zuwendungen, die eine Gesellschaft für ein Tochterunternehmen erbringt.
(5) 1 Für Zuwendungen, die vom
Trägerunternehmen nach dem Bilanzstichtag geleistet werden, ist bereits
zum Bilanzstichtag ein Passivposten zu bilden, sofern zu diesem
Zeitpunkt eine entsprechende Verpflichtung besteht (Bestimmung in der
Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse, Anordnung der
Aufsichtsbehörde).
2 Werden Fehlbeträge der Kasse abgedeckt, ohne dass hierzu eine Verpflichtung des Trägerunternehmens besteht, kann in sinngemäßer Anwendung des § 4 d Abs. 2 EStG zum Bilanzstichtag eine Rückstellung gebildet werden, wenn innerhalb eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunternehmens die Zuwendung geleistet oder die Abdeckung des Fehlbetrags verbindlich zugesagt wird. |