1Der Versicherungsanspruch aus einer
Direktversicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem
Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des
Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluss des
Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die
Person, auf deren Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder
ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind.
2Das
gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der
bezugsberechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei
Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder
Beleihung nicht erfolgt wäre.
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