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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 4b Direktversicherung | |
EStR 4 b. Direktversicherung
Begriff
(1) 1 Eine Direktversicherung ist eine
Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den
Arbeitgeber abgeschlossen worden ist und bei der der Arbeitnehmer oder
seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz
oder teilweise bezugsberechtigt sind (§ 1 b
Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).
2 Dasselbe gilt für eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die nach Abschluss durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen worden ist. 3 Dagegen liegt begrifflich keine Direktversicherung vor, wenn der Arbeitgeber für den Ehegatten eines verstorbenen früheren Arbeitnehmers eine Lebensversicherung abschließt. 4 Als Versorgungsleistungen können Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen. 5 Es ist gleichgültig, ob es sich um Kapitalversicherungen — einschließlich Risikoversicherungen —, Rentenversicherungen oder fondsgebundene Lebensversicherungen handelt und welche Laufzeit vereinbart wird. 6 Unfallversicherungen sind keine Lebensversicherungen, auch wenn bei Unfall mit Todesfolge eine Leistung vorgesehen ist. 7 Dagegen gehören Unfallzusatzversicherungen und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen abgeschlossen werden, sowie selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, bei denen der Arbeitnehmer Anspruch auf die Prämienrückgewähr hat, zu den Direktversicherungen.
(2) 1 Die Bezugsberechtigung des
Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen muss vom Versicherungsnehmer
(Arbeitgeber) der Versicherungsgesellschaft gegenüber erklärt werden (§ 166
VVG).
2 Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich sein; bei widerruflicher Bezugsberechtigung sind die Bedingungen eines Widerrufes steuerlich unbeachtlich. 3 Unbeachtlich ist auch, ob die Anwartschaft des Arbeitnehmers arbeitsrechtlich bereits unverfallbar ist.
Behandlung bei der Gewinnermittlung
(3) 1 Die Beiträge zu
Direktversicherungen sind sofort abziehbare Betriebsausgaben.
2 Eine Aktivierung der Ansprüche aus der Direktversicherung kommt beim Arbeitgeber vorbehaltlich Satz 5 erst in Betracht, wenn eine der in § 4 b EStG genannten Voraussetzungen weggefallen ist, z. B. wenn der Arbeitgeber von einem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat. 3 In diesen Fällen ist der Anspruch grundsätzlich mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital der Versicherungsgesellschaft zu aktivieren zuzüglich eines etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattungen; soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an die Stelle des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der nach § 176 Abs. 3 VVG berechnete Zeitwert. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Versicherungen gegen Einmalprämie; bei diesen Versicherungen kommt eine Aktivierung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechnungsabgrenzung in Betracht, da sie keinen Aufwand für eine “bestimmte Zeit” (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) darstellen. 5 Sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen nur für bestimmte Versicherungsfälle oder nur hinsichtlich eines Teiles der Versicherungsleistungen bezugsberechtigt, sind die Ansprüche aus der Direktversicherung insoweit zu aktivieren, als der Arbeitgeber bezugsberechtigt ist.
(4) 1 Die Verpflichtungserklärung des
Arbeitgebers nach
§ 4 b Satz 2 EStG muss an dem Bilanzstichtag schriftlich vorliegen,
an dem die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil
abgetreten oder beliehen sind.
2 Liegt diese Erklärung nicht vor, sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dem Arbeitgeber zuzurechnen.
Sonderfälle
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