(1) 1Bei Land- und Forstwirten und bei
Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu
ermitteln.
2Wirtschaftsjahr ist
- 1.
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bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum
30. Juni.
2Durch Rechtsverordnung kann
für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer
Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen
Gründen erforderlich ist;
- 2.
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bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister
eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig
Abschlüsse machen.
2Die Umstellung des
Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden
Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im
Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;
- 3.
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bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.
2Sind
sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, so
können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1
maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den
Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb
Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse
machen.
(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren
Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land-
und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des
Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:
- 1.
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1Bei Land- und Forstwirten ist der
Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem
das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in
dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen
Anteil aufzuteilen.
2Bei der
Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinne des
§ 14
auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres
hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
- 2.
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bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres
als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr
endet.
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