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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr | |
EStR 4a Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr
Umstellung des Wirtschaftsjahres
(1) 1 Eine Umstellung des
Wirtschaftsjahres liegt nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger, der
Inhaber eines Betriebs ist, einen weiteren Betrieb erwirbt und für
diesen Betrieb ein anderes Wirtschaftsjahr als der Rechtsvorgänger
wählt.
2 Werden mehrere bisher getrennt geführte Betriebe eines Steuerpflichtigen zu einem Betrieb zusammengefasst, und führt der Steuerpflichtige das abweichende Wirtschaftsjahr für einen der Betriebe fort, liegt keine zustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahres vor. Zustimmung des Finanzamts zum abweichenden Wirtschaftsjahr
(2) 1 Das Wahlrecht zur Bestimmung des
Wirtschaftsjahres kann durch die Erstellung des Jahresabschlusses oder
außerhalb des Veranlagungsverfahrens ausgeübt werden.
2 Bei Umstellung des Wirtschaftsjahres nach § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ist dem Antrag zu entsprechen, wenn der Steuerpflichtige Bücher führt, in denen die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und für den Gewerbebetrieb getrennt aufgezeichnet werden, und der Steuerpflichtige für beide Betriebe getrennte Abschlüsse fertigt. 3 Die Geldkonten brauchen nicht getrennt geführt zu werden. Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Betriebsverpachtung
(3) Sind die Einkünfte aus der Verpachtung eines gewerblichen
Betriebs Einkünfte aus Gewerbebetrieb (R 16
Abs. 5), kann der Verpächter ein abweichendes Wirtschaftsjahr
beibehalten, wenn die Voraussetzungen des
§ 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Satz 2 EStG weiterhin erfüllt
sind.
Gewinnschätzung bei abweichendem Wirtschaftsjahr
(4) Wird bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr der Gewinn
geschätzt, ist die Schätzung nach dem abweichenden Wirtschaftsjahr
vorzunehmen.
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung |