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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 4
Gewinnbegriff im Allgemeinen | |
(1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres
und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und
vermindert um den Wert der Einlagen.
2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. 4Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
6Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme. 7Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich. 8Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.
(2) 1Der Steuerpflichtige darf die
Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim
Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes
nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die
Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde
liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.
2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf
Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu
führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine
Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
ansetzen.
2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). 3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
(4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt
worden sind.
2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. 3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5) 1Die folgenden Betriebsausgaben
dürfen den Gewinn nicht mindern:
3§ 12 Nr. 1 bleibt unberührt.
(5a) 1Keine Betriebsausgaben sind die
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte
und für Familienheimfahrten.
2Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer sowie für Familienheimfahrten mit 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer zu ermitteln. 3Ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Satz 4, sind die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen maßgebend. 4§ 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden
Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b
Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5
Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den
sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und
städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen
gelten die §§ 11a
und 11b entsprechend.
Fußnote
§ 4 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 8b
§ 4 Abs. 5b: Zur erstmaligen Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 12
Satz 7
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8: Mit GG insoweit vereinbar, als der auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils entfallende Teil der Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen ist, BVerfGE v. 23.1.1990 (1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87) |