(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
-
Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige
Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am
Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft
verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden
Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person
haben.
2Zu den sonstigen Bezügen
gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.
3Die
Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus
Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die
Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des
§
27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.
4Als
sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der
Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem
Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die
Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne
Dividendenanspruch geliefert werden;
-
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder
Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und
die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen;
Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.
2Gleiches
gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung
oder nach der Auflösung einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung
im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als
Gewinnausschüttung im Sinne des
§ 28 Abs. 2 Satz 2 und 4
des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
-
(weggefallen)
-
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe
als stiller Gesellschafter und aus partiarischen
Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder
Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.
2Auf
Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des
Betriebes sind
§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 und
§ 15a
sinngemäß anzuwenden.
-
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus
Rentenschulden.2Bei
Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der
Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den
jeweiligen Kapitalrest entfällt;
-
der Unterschiedsbetrag zwischen der
Versicherungsleistung und der Summe der auf sie
entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei
Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit
Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange
Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei
Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag
nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.
2Wird
die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60.
Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von
zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist
die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.
3Bei
entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die
Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an
die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.
4Die
Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen
Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei
Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine
lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird,
und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei
Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend
anzuwenden;
-
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn
die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt
für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung
zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe
der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen
Ereignis abhängt.
2Dies gilt
unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen
Ausgestaltung der Kapitalanlage;
-
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen
einschließlich der Schatzwechsel;
-
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der
Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des
§ 1
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die
Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1
wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht
bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören;
Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
|
- 10.
-
- a)
-
Leistungen eines nicht von der
Körperschaftsteuer befreiten Betriebs
gewerblicher Art im Sinne des
§ 4 des
Körperschaftsteuergesetzes mit eigener
Rechtspersönlichkeit, die zu mit
Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz
1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen
führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten
entsprechend;
- b)
-
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und
verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von
der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs
gewerblicher Art im Sinne des
§ 4 des
Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder
Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze,
ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10
des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350.000
Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr
als 30.000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie
der Gewinn im Sinne des § 22 Abs. 4 des
Umwandlungssteuergesetzes.
2Die
Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des
Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn
im Sinne des Satzes; in Fällen der Einbringung
nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem
Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten
die Rücklagen als aufgelöst.
3Bei
dem Geschäft der Veranstaltung von
Werbesendungen der inländischen
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten
drei Viertel des Einkommens im Sinne des
§ 8
Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes als
Gewinn im Sinne des Satzes 1.
4Die
Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben der von der
Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
entsprechend anzuwenden. 5Nummer
1 Satz 3 gilt entsprechend;
- 11.
-
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen
vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein
Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen
aus den Stillhalterprämien um die im
Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
|
(2)
1Zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
-
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer
Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.
2Anteile
an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes
1 Nr. 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf
Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1;
- 2.
-
der Gewinn aus der Veräußerung
- a)
-
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen
durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die
dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile
nicht mitveräußert werden.2Diese
Besteuerung tritt an die Stelle der Besteuerung
nach Absatz 1;
- b)
-
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den
Inhaber oder ehemaligen Inhaber der
Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen
Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.
2Entsprechendes
gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und
Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der
Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die
Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder
Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des
Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder
Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren
verbrieft sind.
3Satz 2 gilt auch
bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus
Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches
Schuldbuch eingetragen sind;
- 3.
-
der Gewinn
- a)
-
bei Termingeschäften, durch die der
Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder
einen durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil
erlangt;
- b)
-
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft
ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
-
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern,
die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 erzielen;
- 5.
-
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 5;
- 6.
-
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine
Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6.
2Das
Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von
einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den
Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf
Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über
die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der
Veräußerung zu erteilen;
- 7.
-
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nr.
7;
- 8.
-
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die
Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9 vermittelnden
Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1
gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte
Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1
Nr. 4 gilt auch die Vereinnahmung eines
Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.
3Die
Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als
Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere
Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(4)
1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist
der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach
Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen
Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den
Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind
die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die
Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro
umzurechnen.
2In den Fällen der verdeckten
Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung
der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das
Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.
3Ist
ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen
durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an
die Stelle der Anschaffungskosten der nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 oder
§ 16 Abs. 3 angesetzte Wert.
4In den
Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 6 gelten die entrichteten
Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 Satz 1 als
Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen,
gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als
Anschaffungskosten.
5Gewinn bei einem
Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den
Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder
Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren
sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.
6Bei
unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für
Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des
Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts
aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1
Nr. 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
7Bei
vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur
Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004
(BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die
zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.
(5)
1Einkünfte aus Kapitalvermögen im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.
2Anteilseigner
ist derjenige, dem nach
§ 39 der Abgabenordnung die Anteile an
dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Zeitpunkt
des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.
3Sind
einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als
Anteilseigner.
(6)
1Verbleibende positive Einkünfte aus
Kapitalvermögen sind nach der Verrechnung im Sinne des
§ 43a
Abs. 3 zunächst mit Verlusten aus privaten
Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des
§ 23 Abs. 3 Satz 9 und
10 zu verrechnen.
2Verluste aus
Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen
Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach
§
10d abgezogen werden.
3Die Verluste
mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den
folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.
4§
10d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
5Verluste
aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1,
die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit
Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr.
1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen,
ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß.
6Verluste
aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen,
dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der
Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus
Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des
§
43a Abs. 3 Satz 4 vorliegt.
(7)
1§ 15b
ist sinngemäß anzuwenden.
2Ein
vorgefertigtes Konzept im Sinne des
§ 15b Abs. 2 Satz 2 liegt
auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen
Einkommensteuer unterliegen.
(8) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten
Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und
Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
(9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro
abzuziehen (Sparer- Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen
Werbungskosten ist ausgeschlossen.
2Ehegatten,
die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer
Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt.
3Der
gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung
bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die
Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist
der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die
Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen
Ehegatten abzuziehen.
4Der
Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag
dürfen nicht höher sein als die um eine abzuziehende
ausländische Steuer geminderten und nach Maßgabe des Absatzes 6
verrechneten Kapitalerträge.