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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 20 Kapitalvermögen
 
R 20.1  Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
R 20.2  Einnahmen aus Kapitalvermögen
R 20.3  Sparer-Freibetrag


EStR 20.1.  Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
 
(1) Aufwendungen sind, auch wenn sie gleichzeitig der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstamms dienen, insoweit als Werbungskosten zu berücksichtigen, als sie zum Erwerb, Sicherung und Erhaltung von Kapitaleinnahmen dienen.
Aufwendungen, die auf Vermögen entfallen, das nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegt ist oder bei dem Kapitalerträge nicht mehr zu erwarten sind, können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
 
(2) Nach den allgemeinen Grundsätzen können u. a. Bankspesen für die Depotverwaltung, Gebühren, Fachliteratur, Reisekosten zur Hauptversammlung, Verfahrensauslagen und Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Zum Abzug ausländischer Steuern wie Werbungskosten R 34 c.
 
 
EStR 20.2.  Einnahmen aus Kapitalvermögen
 
Auf Erträge aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall ist bei Verträgen, die vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossen worden sind, R 154 EStR 2003 weiter anzuwenden.
 
 
EStR 20.3.  Sparer-Freibetrag
 
(1) Der einem Ehegatten zustehende, aber durch von ihm bezogene Kapitaleinkünfte nicht ausgefüllte anteilige Sparer-Freibetrag ist im Falle der Zusammenveranlagung bei dem anderen Ehegatten zu berücksichtigen.
Der Sparer-Freibetrag darf bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht zu negativen Einkünften führen oder diese erhöhen.
Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist zusammenveranlagten Ehegatten auch dann zu gewähren, wenn nur ein Ehegatte positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in dieser Höhe erzielt hat, die Ehegatten insgesamt aber einen Verlust aus Kapitalvermögen erlitten haben.
 
(2) Vor Abzug des Sparer-Freibetrags sind die Werbungskosten, ggf. ein Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG) zu berücksichtigen.
 
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