§ 18
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
-
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu
der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig
ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische,
schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische
Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare,
Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure,
Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte,
vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten,
Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher,
Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein
Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und
2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der
Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient;
Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener
Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig
wird.4Eine Vertretung im Fall
vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer
leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht
entgegen;
-
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn
sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
-
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B.
Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für
Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglied;
-
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer
vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft,
deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung
für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder
Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die
Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist,
dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr
eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben;
§
15 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn
es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
|