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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 18 Selbständige Arbeit | |
R 18.1 Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen Einkunftsarten R 18.2 (unbesetzt) R 18.3 Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG EStR 18.1. Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen Einkunftsarten Ärzte
(1) Die Vergütungen der Betriebsärzte, der Knappschaftsärzte, der
nicht voll beschäftigten Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern, der
Vertragsärzte und der Vertragstierärzte der Bundeswehr und anderer
Vertragsärzte in ähnlichen Fällen gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit, unabhängig davon, ob neben der vertraglichen
Tätigkeit eine eigene Praxis ausgeübt wird, es sei denn, dass besondere
Umstände vorliegen, die für die Annahme einer nichtselbständigen
Tätigkeit sprechen.
Erfinder
(2) 1 Planmäßige Erfindertätigkeit ist
in der Regel freie Berufstätigkeit im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit die Erfindertätigkeit nicht im Rahmen
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs
ausgeübt wird.
2 Wird die Erfindertätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, dann ist der Arbeitnehmer als freier Erfinder zu behandeln, soweit er die Erfindung außerhalb seines Arbeitsverhältnisses verwertet. 3 Eine Verwertung außerhalb des Arbeitsverhältnisses ist auch anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer eine frei gewordene Diensterfindung seinem Arbeitgeber zur Auswertung überlässt, sofern der Verzicht des Arbeitgebers nicht als Verstoß gegen § 42 AO anzusehen ist. EStR 18.2. — unbesetzt — EStR 18.3. Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG Allgemeines
(1) Bei einer Veräußerung oder Aufgabe im Sinne des
§ 18 Abs. 3 EStG gelten die Ausführungen in
R 16 entsprechend.
Einbringung
(2) Bei Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine
Personengesellschaft ist
§ 24 UmwStG anzuwenden.
Aufgabe
(3) Eine Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit ist dann
anzunehmen, wenn sie der betreffende Steuerpflichtige mit dem Entschluss
einstellt, die Tätigkeit weder fortzusetzen noch das dazugehörende
Vermögen an Dritte zu übertragen.
Freibetrag
(4) Die Gewährung des Freibetrags nach
§ 18 Abs. 3 in Verb. mit
§ 16 Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn dem Steuerpflichtigen für
eine Veräußerung oder Aufgabe, die nach dem 31. 12. 1995 erfolgt ist,
ein Freibetrag nach
§ 14 Satz 2,
§ 16 Abs. 4 oder
§ 18 Abs. 3 EStG bereits gewährt worden ist.
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