(1) 1Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des
Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen
werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.
(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes
berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder
Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu
behandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt.
|