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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 9 b Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug | |
EStR 9 b Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die
Einkommensteuer
Allgemeines
(1) 1 Soweit ein Vorsteuerbetrag nach
§ 15 UStG umsatzsteuerrechtlich nicht abgezogen werden darf, ist er den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zugehörigen Wirtschaftsgutes
zuzurechnen.
2 Diese Zurechnung gilt sowohl für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. 3 In die Herstellungskosten sind die auf den Materialeinsatz und die Gemeinkosten entfallenden nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge einzubeziehen.
Wertgrenzen
(2) 1 Für die Frage, ob bei den
geringwertigen Anlagegütern im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG die Grenze von
410 EUR überschritten ist, ist stets von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzüglich eines darin enthaltenen Vorsteuerbetrags,
also von dem reinen Warenpreis ohne Vorsteuer (Nettowert), auszugehen.
2 Ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist, spielt in diesem Fall keine Rolle. 3 Dagegen sind für die Bemessung der Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich eines umsatzsteuerrechtlich nicht abziehbaren Vorsteuerbetrags maßgebend; dabei bleibt § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG unberücksichtigt.
Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge nach § 15
Abs. 1 a UStG
(3) 1 Die nach § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG
nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge unterliegen dem Abzugsverbot des § 12
Nr. 3 EStG.
2 § 9 b EStG findet insoweit keine Anwendung.
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