(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates
- 1.
-
zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu
erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei
der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
Härtefällen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums
oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
erforderlich ist, und zwar:
- a)
-
über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die
Beschränkung der Steuererklärungspflicht auf die
Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt,
über die den Einkommensteuererklärungen
beizufügenden Unterlagen und über die
Beistandspflichten Dritter,
- b)
-
über die Ermittlung der Einkünfte und die
Feststellung des Einkommens einschließlich der
abzugsfähigen Beträge,
- c)
-
über die Höhe von besonderen
Betriebsausgaben-Pauschbeträgen für Gruppen von
Betrieben, bei denen hinsichtlich der
Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche
Verhältnisse vorliegen, wenn der Steuerpflichtige
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15) oder
selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in Höhe eines
Prozentsatzes der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes; Umsätze aus der
Veräußerung von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens sind nicht zu berücksichtigen.
2Einen
besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag dürfen nur
Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die ihren
Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach
§ 4
Abs. 3 ermitteln.
3Bei der
Festlegung der Höhe des besonderen
Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuordnung der
Betriebe entsprechend der Klassifikation der
Wirtschaftszweige, Fassung für Steuerstatistiken,
Rechnung zu tragen.
4Bei der
Ermittlung der besonderen
Betriebsausgaben-Pauschbeträge sind alle
Betriebsausgaben mit Ausnahme der an das Finanzamt
gezahlten Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
5Bei
der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen
für Abnutzung nach
§ 7 Abs. 1 oder 4 sowie die
Veräußerungskosten neben dem besonderen
Betriebsausgaben-Pauschbetrag abzugsfähig.
6Der
Steuerpflichtige kann im folgenden
Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der
tatsächlichen Betriebsausgaben übergehen.
7Wechselt
der Steuerpflichtige zur Ermittlung der
tatsächlichen Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
die Absetzungen für Abnutzung nach
§ 7 Abs. 1 oder
4, in ein laufend zu führendes Verzeichnis
aufzunehmen.
8§ 4 Abs. 3 Satz
5 bleibt unberührt.
9Nach dem
Wechsel zur Ermittlung der tatsächlichen
Betriebsausgaben ist eine erneute Inanspruchnahme
des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags erst
nach Ablauf der folgenden vier Veranlagungszeiträume
zulässig; die
§§ 140 und
141 der Abgabenordnung
bleiben unberührt;
- d)
-
über die Veranlagung, die Anwendung der
Tarifvorschriften und die Regelung der
Steuerentrichtung einschließlich der Steuerabzüge,
- e)
-
über die Besteuerung der beschränkt
Steuerpflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;
- 2.
-
Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
- a)
-
über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von
Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden
Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen
erforderlich ist;
b) (weggefallen)
- c)
-
über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des §
10b;
- d)
-
über Verfahren, die in den Fällen des
§ 38 Abs. 1
Nr. 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik
Deutschland sichern oder die sicherstellen, dass bei
Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitnehmer
von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund von Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Besteuerung im
Ausland gewährleistet ist. 2Hierzu
kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen
bestimmt werden, dass
- aa)
-
der Entleiher in dem hierzu notwendigen
Umfang an derartigen Verfahren mitwirkt,
- bb)
-
er sich im Haftungsverfahren nicht auf die
Freistellungsbestimmungen des Abkommens
berufen kann, wenn er seine
Mitwirkungspflichten verletzt;
- e)
-
bis m) (weggefallen);
- n)
-
über Sonderabschreibungen
- aa)
-
im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,
Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
unter Tage und bei bestimmten mit dem
Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden, der Förderung,
Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung
sowie der Aufbereitung des Minerals
dienenden Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens über Tage, soweit die
Wirtschaftsgüter
für die Errichtung von neuen
Förderschachtanlagen, auch in Form von
Anschlussschachtanlagen,
für die Errichtung neuer Schächte sowie die
Erweiterung des Grubengebäudes und den durch
Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen
bedingten Ausbau der Wasserhaltung
bestehender Schachtanlagen,
für Rationalisierungsmaßnahmen in der
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und
Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der
Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt,
Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der
Aufbereitung,
für die Zusammenfassung von mehreren
Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen
Förderschachtanlage und
für den Wiederaufschluss stillliegender
Grubenfelder und Feldesteile,
- bb)
-
im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und
Erzbergbaues bei bestimmten
Wirtschaftsgütern des beweglichen
Anlagevermögens (Grubenaufschluss,
Entwässerungsanlagen, Großgeräte sowie
Einrichtungen des Grubenrettungswesens und
der ersten Hilfe und im Erzbergbau auch
Aufbereitungsanlagen), die
für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in
Form von Anschlusstagebauen, für
Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden
Tagebauen,
beim Übergang zum Tieftagebau für die
Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte und
für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter
Tagebaue
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach
§ 5
ermitteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder
hergestellt werden.
2Die
Sonderabschreibungen können bereits für Anzahlungen
auf Anschaffungskosten und für
Teilherstellungskosten zugelassen werden.
3Hat
der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die
Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung
begonnen, so können die Sonderabschreibungen auch
für nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar
1991 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter
sowie für vor dem 1. Januar 1991 geleistete
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
4Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen
ist, dass die Förderungswürdigkeit der bezeichneten
Vorhaben von der obersten Landesbehörde für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie bescheinigt worden
ist.
5Die Sonderabschreibungen
können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung und in den vier folgenden
Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und
zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 Prozent, bei
unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
bis zu insgesamt 30 Prozent der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
6Bei den
begünstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb des
Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außerdem
zugelassen werden, dass die vor dem 1. Januar 1991
aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50
Prozent als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben
behandelt werden;
- o)
-
(weggefallen)
- p)
-
über die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung bei nicht zu einem
Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die
vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt
oder die unentgeltlich erworben sind.
2Hierbei
kann bestimmt werden, dass die Absetzungen für
Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach
Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender
Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm
vorgenommenen Absetzungen, fiktive
Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmenden
Stichtag) zu bemessen sind.
3Zur
Vermeidung von Härten kann zugelassen werden, dass
an Stelle der Absetzungen für Abnutzung, die nach
dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu
bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der für
das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947
als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden
konnte.
4Für das Land Berlin
tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21.
Juni 1948 jeweils der 1. April 1949;
- q)
-
über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten
- aa)
-
für Maßnahmen, die für den Anschluss eines
im Inland belegenen Gebäudes an eine
Fernwärmeversorgung einschließlich der
Anbindung an das Heizsystem erforderlich
sind, wenn die Fernwärmeversorgung
überwiegend aus Anlagen der
Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von
Müll oder zur Verwertung von Abwärme
gespeist wird,
- bb)
-
für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,
Solaranlagen und Anlagen zur
Wärmerückgewinnung in einem im Inland
belegenen Gebäude einschließlich der
Anbindung an das Heizsystem,
- cc)
-
für die Errichtung von Windkraftanlagen,
wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Energie
überwiegend entweder unmittelbar oder durch
Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen des
Steuerpflichtigen von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur
Versorgung eines im Inland belegenen
Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet
wird, einschließlich der Anbindung an das
Versorgungssystem des Gebäudes,
- dd)
-
für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung
von Gas, das aus pflanzlichen oder
tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter
Sauerstoffabschluss entsteht, wenn dieses
Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen
Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur
Warmwasserbereitung in einem solchen Gebäude
des Steuerpflichtigen verwendet wird,
einschließlich der Anbindung an das
Versorgungssystem des Gebäudes,
- ee)
-
für den Einbau einer Warmwasseranlage zur
Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und
einer zentralen Heizungsanlage oder bei
einer zentralen Heizungs- und
Warmwasseranlage für den Einbau eines
Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen
Steuerungseinrichtung, einer
Wärmeabgabeeinrichtung und eine Änderung der
Abgasanlage in einem im Inland belegenen
Gebäude oder in einer im Inland belegenen
Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau nicht
vor Ablauf von zehn Jahren seit
Fertigstellung dieses Gebäudes begonnen
worden ist und der Einbau nach dem 30. Juni
1985 fertiggestellt worden ist;
Entsprechendes gilt bei Anschaffungskosten
für neue Einzelöfen, wenn keine
Zentralheizung vorhanden ist.
2Voraussetzung für die
Gewährung der erhöhten Absetzungen ist, dass die
Maßnahmen vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt
worden sind; in den Fällen des Satzes 1
Doppelbuchstabe aa müssen die Gebäude vor dem 1.
Juli 1983 fertiggestellt worden sein, es sei denn,
dass der Anschluss nicht schon im Zusammenhang mit
der Errichtung des Gebäudes möglich war.
3Die
erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der
Aufwendungen nicht übersteigen.
4Sie
dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselbe
Maßnahme eine Investitionszulage in Anspruch
genommen wird.
5Sind die
Aufwendungen Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei
einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im
eigenen Haus, für die der Nutzungswert nicht mehr
besteuert wird, und liegen in den Fällen des Satzes
1 Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen des Satzes
2, zweiter Halbsatz, vor, so kann der Abzug dieser
Aufwendungen wie Sonderausgaben mit gleichmäßiger
Verteilung auf das Kalenderjahr, in dem die Arbeiten
abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden
Kalenderjahre zugelassen werden, wenn die Maßnahme
vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden ist;
- r)
-
nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen
- aa)
-
für die Erhaltung von nicht zu einem
Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die
überwiegend Wohnzwecken dienen,
- bb)
-
zur Erhaltung eines Gebäudes in einem
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für
Maßnahmen im Sinne des § 177 des
Baugesetzbuchs sowie für bestimmte
Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und
funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes
dienen, das wegen seiner geschichtlichen,
künstlerischen oder städtebaulichen
Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu
deren Durchführung sich der Eigentümer neben
bestimmten Modernisierungsmaßnahmen
gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat,
aufgewendet worden sind,
- cc)
-
zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen
nach Art und Umfang zur Erhaltung des
Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner
sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen
können.
2In den Fällen der
Doppelbuchstaben bb und cc ist Voraussetzung, dass
der Erhaltungsaufwand vor dem 1. Januar 1990
entstanden ist.
3In den Fällen
von Doppelbuchstabe cc sind die Denkmaleigenschaft
des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die
Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des
Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen
Nutzung erforderlich sind, durch eine Bescheinigung
der nach Landesrecht zuständigen oder von der
Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen;
- s)
-
nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von
abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der
Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum der
Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5
Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann,
wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet,
die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder
der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten
lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang
der Nachfrage nach Investitionsgütern oder
Bauleistungen.
2Bei der
Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen
Betrags dürfen nur berücksichtigt werden
- aa)
-
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von beweglichen Wirtschaftsgütern, die
innerhalb eines jeweils festzusetzenden
Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen
darf (Begünstigungszeitraum), angeschafft
oder hergestellt werden,
- bb)
-
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von beweglichen Wirtschaftsgütern, die
innerhalb des Begünstigungszeitraums
bestellt und angezahlt werden oder mit deren
Herstellung innerhalb des
Begünstigungszeitraums begonnen wird, wenn
sie innerhalb eines Jahres, bei Schiffen
innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des
Begünstigungszeitraums geliefert oder
fertiggestellt werden.
2Soweit
bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des
Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach
Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf zweier
Jahre nach dem Ende des
Begünstigungszeitraums geliefert oder
fertiggestellt werden, dürfen bei Bemessung
des Abzugs von der Einkommensteuer die bis
zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des
Begünstigungszeitraums aufgewendeten
Anzahlungen und Teilherstellungskosten
berücksichtigt werden,
- cc)
-
die Herstellungskosten von Gebäuden, bei
denen innerhalb des Begünstigungszeitraums
der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird,
wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach
dem Ende des Begünstigungszeitraums
fertiggestellt werden;
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im
Sinne des
§ 6 Abs. 2
und Wirtschaftsgüter, die in
gebrauchtem Zustand erworben werden, aus.
3Von
der Begünstigung können außerdem Wirtschaftsgüter
ausgeschlossen werden, für die Sonderabschreibungen,
erhöhte Absetzungen oder die Investitionszulage nach
§ 19 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch
genommen werden.
4In den
Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc können
bei Bemessung des von der Einkommensteuer
abzugsfähigen Betrags bereits die im
Begünstigungszeitraum, im Fall des Satzes 2
Doppelbuchstabe bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf
eines Jahres nach dem Ende des
Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und
Teilherstellungskosten berücksichtigt werden; der
Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit schon
für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in
dem die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten
aufgewendet worden sind.
5Übersteigt
der von der Einkommensteuer abzugsfähige Betrag die
für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder
Herstellung geschuldete Einkommensteuer, so kann der
übersteigende Betrag von der Einkommensteuer für den
darauf folgenden Veranlagungszeitraum abgezogen
werden.
6Entsprechendes gilt,
wenn in den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb
und cc der Abzug von der Einkommensteuer bereits für
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten geltend
gemacht wird.
7Der Abzug von
der Einkommensteuer darf jedoch die für den
Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder
Herstellung und den folgenden Veranlagungszeitraum
insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer nicht
übersteigen.
8In den Fällen
des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 gilt dies mit
der Maßgabe, dass an die Stelle des
Veranlagungszeitraums der Anschaffung oder
Herstellung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem
zuletzt Anzahlungen oder Teilherstellungskosten
aufgewendet worden sind.
9Werden
begünstigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im
Sinne des
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder
hergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem
Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der
Vergütungen aufzuteilen.
10Die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung des von der
Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags berücksichtigt
worden sind, werden durch den Abzug von der
Einkommensteuer nicht gemindert.
11Rechtsverordnungen
auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der
Zustimmung des Bundestages.
12Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag
nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage
der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat;
- t)
-
(weggefallen);
- u)
-
über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der
Forschung oder Entwicklung dienen und nach dem 18.
Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder
hergestellt werden.
2Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen
ist, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter
ausschließlich und die unbeweglichen
Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1/3 Prozent der
Forschung oder Entwicklung dienen.
3Die
Sonderabschreibungen können auch für Ausbauten und
Erweiterungen an bestehenden Gebäuden,
Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im
Teileigentum stehenden Räumen zugelassen werden,
wenn die ausgebauten oder neu hergestellten
Gebäudeteile zu mehr als 33 1/3 Prozent der
Forschung oder Entwicklung dienen.
4Die
Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder
Entwicklung, wenn sie verwendet werden
- aa)
-
zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen
oder technischen Erkenntnissen und
Erfahrungen allgemeiner Art
(Grundlagenforschung) oder
- bb)
-
zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder
Herstellungsverfahren oder
- cc)
-
zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder
Herstellungsverfahren, soweit wesentliche
Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren
entwickelt werden.
5Die Sonderabschreibungen
können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung und in den vier folgenden
Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und
zwar
- aa)
-
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens bis zu insgesamt 40 Prozent,
- bb)
-
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, die zu mehr als 66 2/3
Prozent der Forschung oder Entwicklung
dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, die
nicht zu mehr als 66 2/3 Prozent, aber zu
mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder
Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10
Prozent,
- cc)
-
bei Ausbauten und Erweiterungen an
bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen,
Eigentumswohnungen oder im Teileigentum
stehenden Räumen, wenn die ausgebauten oder
neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als
66 2/3 Prozent der Forschung oder
Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15
Prozent, zu nicht mehr als 66 2/3 Prozent,
aber zu mehr als 33 1/3 Prozent der
Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu
insgesamt 10 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
6Sie
können bereits für Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten
zugelassen werden.
7Die
Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung
zuzulassen, dass die Wirtschaftsgüter und die
ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile
mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder
Herstellung in dem erforderlichen Umfang der
Forschung oder Entwicklung in einer inländischen
Betriebsstätte des Steuerpflichtigen dienen;
- v)
-
(weggefallen);
- w)
-
über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die
auf Grund eines vor dem 25. April 1996
abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in
einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen
und vor dem 1. Januar 1999 von Steuerpflichtigen
angeschafft oder hergestellt worden sind, die den
Gewinn nach
§ 5
ermitteln.
2Im
Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist
weitere Voraussetzung, dass das Schiff vor dem 1.
Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller
oder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor
dem 25. April 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis
zum Ablauf des vierten auf das Jahr der
Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist.
3Bei
Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne
des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 nach
Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des
Hauptvertrags) eingetreten sind, dürfen
Sonderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie
der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten.
4Die
Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den vier
folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40
Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in
Anspruch genommen werden.
5Sie
können bereits für Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten
zugelassen werden.
6Die
Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung
zuzulassen, dass die Handelsschiffe innerhalb eines
Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung
oder Herstellung nicht veräußert werden; für Anteile
an einem Handelsschiff gilt dies entsprechend.
7Die
Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die der
Seefischerei dienen, entsprechend.
8Für
Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt
oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller
erworben worden sind und die zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Personen oder Sachen im
internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu
sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt
sind, gelten die Sätze 1 bis 4 und 6 mit der Maßgabe
entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung in
ein inländisches Seeschiffsregister die Eintragung
in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des
Höchstsatzes von 40 Prozent ein Höchstsatz von 30
Prozent und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die
Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum
von sechs Jahren treten;
- x)
-
über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten für
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im
Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für
bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung
und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes
dienen, das wegen seiner geschichtlichen,
künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung
erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung
sich der Eigentümer neben bestimmten
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde
verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen
Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind;
Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1.
Januar 1991 abgeschlossen worden sind.2Die
erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der
Aufwendungen nicht übersteigen;
- y)
-
über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten an
Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die
Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des
Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen
Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist, dass
die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen
worden sind.
2Die
Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die
Voraussetzung, dass die Aufwendungen nach Art und
Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und
zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind
durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht
zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten
Stelle nachzuweisen.
3Die
erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der
Aufwendungen nicht übersteigen;
- 3.
-
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen
sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können,
wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche
Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt,
insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder
Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt.
2Die
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen
sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden
- 1.
-
für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines jeweils
festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit dem Tage
beginnt, an dem die Bundesregierung ihren Beschluss über die
Verordnung bekannt gibt, und der ein Jahr nicht übersteigen
darf, angeschafft oder hergestellt werden.
2Für
bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeitraums
bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren
Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen worden
ist, darf jedoch die Inanspruchnahme von
Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die
Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden;
- 2.
-
für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die in dem
in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit
deren Herstellung in diesem Zeitraum begonnen wird.
2Als
Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in
dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
3Rechtsverordnungen auf Grund dieser
Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des
Bundesrates.
4Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn der Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht
binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die
Zustimmung verweigert hat.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließlich des
Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und
des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
- 1.
-
um höchstens 10 Prozent herabgesetzt werden kann.
2Der
Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht
übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken.
3Voraussetzung
ist, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die
eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der
Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten lässt,
insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage
nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder
Verbrauchsgütern;
- 2.
-
um höchstens 10 Prozent erhöht werden kann.
2Der
Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr nicht
übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken.
3Voraussetzung
ist, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die
erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder
erwarten lässt, insbesondere, wenn die Nachfrage nach
Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern
das Angebot wesentlich übersteigt.
2Rechtsverordnungen auf Grund dieser
Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt,
- 1.
-
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
die Vordrucke für
- a)
-
(weggefallen)
- b)
-
(weggefallen)
- c)
-
- d)
-
- e)
-
- f)
-
die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),
- g)
-
die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§
48b),
- h)
-
die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),
- i)
-
die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom
Steuerabzug nach
§ 50a
auf Grund von Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung
- 1a.
-
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
auf der Basis der § § 32a
und 39b einen Programmablaufplan
für die Herstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen
Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu
machen;
2Der Lohnstufenabstand
beträgt bei den Jahrestabellen 36.
3Die
in den Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer ist aus der
Obergrenze der Tabellenstufen zu berechnen und muss an der
Obergrenze mit der maschinell berechneten Lohnsteuer
übereinstimmen.
4Die Monats-, Wochen-
und Tagestabellen sind aus den Jahrestabellen abzuleiten;
- 2.
-
den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden
Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum und in neuer
Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten
im Wortlaut zu beseitigen.
Fußnote
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w Satz 1 bis 3: Änderung gem. Art.
8 Nr. 34 Buchst. a DBuchst. aa G v. 20.12.1996 I 2049 mWv
28.12.1996 mit GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel
vereinbar gem. BVerfGE v. 3.12.1997, 1998 I 725 - 2 BvR
882/97 -
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