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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) |
zu EStG § 51 Ermächtigungen | |
§§ 74 bis 80 (weggefallen) § 81 Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau § 82 (weggefallen) § 82a Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden § 82b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden §§ 82b bis 82e (weggefallen) § 82f Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge § 82g Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen § 82h (weggefallen) § 82i Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern § 83 (weggefallen) | |
§§ 74 bis 80
(weggefallen)
§ 81 Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn
nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in den
Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den
vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen
vornehmen, und zwar
1.
2§ 9a gilt entsprechend. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist,
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in Anspruch genommen werden bei im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
(5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten
Vorhaben können die vor dem 1. Januar 1990 im
Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert
als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden.
§ 82
(weggefallen)
§ 82a Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden
(1) 1Der Steuerpflichtige kann von
den Herstellungskosten
2Nach Ablauf dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. 3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, dass das Gebäude in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist; die Voraussetzung entfällt, wenn der Anschluss nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes möglich war.
(2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorgenommen
werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage
gewährt wird.
(3) 1Sind die Aufwendungen für eine
Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Erhaltungsaufwand und
entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung im eigenen Haus, deren Nutzungswert nicht mehr
besteuert wird, und liegen in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vor, können die
Aufwendungen wie Sonderausgaben abgezogen werden; sie sind
auf das Jahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind,
und die neun folgenden Jahre gleichmäßig zu verteilen.
2Entsprechendes gilt bei Aufwendungen zur Anschaffung neuer Einzelöfen für eine Wohnung, wenn keine zentrale Heizungsanlage vorhanden ist und die Wohnung seit mindestens zehn Jahren fertiggestellt ist. 3§ 82b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 82b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden
(1) 1Der Steuerpflichtige kann
größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im
Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem
Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen,
abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf
Jahre gleichmäßig verteilen.
2Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. 3Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. 4Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.
(2) 1Wird das Gebäude während des
Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht
berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der
Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen.
2Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, so ist
der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen
Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
§§ 82b bis 82e
(weggefallen)
§ 82f Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge
(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn
nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen,
die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen
sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren
Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 vom Hundert der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen.
2§ 9a gilt entsprechend.
(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist Absatz
1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff vor dem 1. Januar
1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem
31. Dezember 1995 bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr
der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist.
(3) 1Die Inanspruchnahme der
Abschreibungen nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung
zulässig, dass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums
von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
nicht veräußert werden.
2Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies entsprechend.
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits für
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(5) 1Die Abschreibungen nach Absatz 1
können nur in Anspruch genommen werden, wenn das
Handelsschiff vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder
hergestellt wird und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem
25. April 1996 abgeschlossen worden ist.
2Bei Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) eintreten, sind Sonderabschreibungen nur zulässig, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten für
Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend.
2Für Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden sind und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Absätze 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom Hundert und bei der Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten.
§ 82g Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen
1Der Steuerpflichtige kann von den
durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten
Herstellungskosten für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des
Baugesetzbuchs sowie für Maßnahmen, die der Erhaltung,
Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes
dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen
oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu
deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet
hat, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich
aufgewendet worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder
5 oder § 7b des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für
Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden
Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen.
2§ 82a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.3Satz 1 ist anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde vorlegt, dass er Baumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten. § 82h§ 82i Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern
(1) 1Bei einem Gebäude, das nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal
ist, kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten
für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des
Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in Absatz
2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sind, an Stelle
der nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen
für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun
folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen.
2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei einem Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4Bei einem Gebäude, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, können die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten der Gebäudeteile und Maßnahmen vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind. 5§ 82a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen
werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des
Absatzes 1 für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für die
Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine
Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der
Landesregierung bestimmten Stelle nachweist.
§ 83
(weggefallen)
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