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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger | |
§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
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(1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen
Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur
insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
2§ 10d ist nur anzuwenden, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen und sich aus Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden. 3Die §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, soweit er § 4f für anwendbar erklärt, die §§ 9a, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, §§ 24a, 24b, 32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht anzuwenden. 4Abweichend von Satz 4 sind bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, § 9a Satz 1 Nr. 1, § 10c Abs. 1 mit der Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 10b nachzuweisen, sowie § 10c Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5, ohne Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen, anzuwenden. 5Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 10c Abs. 1 und § 10c Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5, ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind.
(2) 1Bei Einkünften, die dem Steuerabzug
unterliegen, und bei Einkünften im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7
ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten nicht zulässig.
2Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Verlustabzug (§ 10d) nicht berücksichtigt werden.
(3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich bei
beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach
§ 32a Abs.
1.
2Die Einkommensteuer beträgt mindestens 25 Prozent des Einkommens; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4.
(4) weggefallen
(5) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die
dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem
Steuerabzug auf Grund des
§ 50a
unterliegen, gilt bei beschränkt
Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind oder
(6)
§ 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die
im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden,
soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen Staat enthalten
sind, mit denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der
unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom
Einkommen herangezogen wird.
(7) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen
beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt
Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem
Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen
zweckmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte
besonders schwierig ist.
Fußnote |