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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige | |
R 50.1 Verlustabzug im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht R 50.2 Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern EStR 50.1. Verlustabzug im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht 1 Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates einen Verlustabzug nach § 10 d EStG geltend und ergeben sich die Verluste aus Unterlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR aufbewahrt werden, ist zur EG-vertragskonformen Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG von einer rückwirkenden Bewilligung einer Aufbewahrungserleichterung auszugehen. 2 Die Aufbewahrung der Unterlagen in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat führt in diesem Fall nicht zur Versagung des Verlustabzuges. 3 Der beschränkt Steuerpflichtige muss aber klar und eindeutig die von ihm geltend gemachten Verluste nach dem im fraglichen Wirtschaftsjahr einschlägigen deutschen Recht über die Berechnung der Einkünfte belegen. EStR 50.2. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern 1 § 50 Abs. 6 EStG ist auch im Verhältnis zu Staaten anzuwenden, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. 2 Es ist in diesem Fall grundsätzlich davon auszugehen, dass Ertragsteuern, für die das Doppelbesteuerungsabkommen gilt, der deutschen Einkommensteuer entsprechen. 3 Bei der Ermittlung des Höchstbetrags für Zwecke der Steueranrechnung (R 34 c) sind in die Summe der Einkünfte nur die Einkünfte einzubeziehen, die im Wege der Veranlagung besteuert werden. 4 Der Mindeststeuersatz des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG kann als Folge der Steueranrechnung unterschritten werden. |