(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt
werden, soweit sie
- 1.
-
für Nachtarbeit 25 Prozent,
- 2.
-
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50
Prozent,
- 3.
-
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14
Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
- 4.
-
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26.
Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.
(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn,
der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist
in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro
anzusetzen.
2Nachtarbeit ist die Arbeit in der
Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.
3Sonntagsarbeit und
Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des
jeweiligen Tages.
4Die gesetzlichen Feiertage
werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften
bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend
von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
-
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich
der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
- 2.
-
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit
in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder
Feiertag folgenden Tages.