LStR 3b
Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit (§ 3 b
EStG)
Allgemeines
(1) 1 Die Steuerfreiheit setzt voraus,
dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird.
2 Ein
solcher Zuschlag kann in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem
Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag
geregelt sein.
3 Bei einer
Nettolohnvereinbarung ist der Zuschlag nur steuerfrei, wenn er neben dem
vereinbarten Nettolohn gezahlt wird.
4 Unschädlich
ist es, wenn neben einem Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine gesonderte
Mehrarbeitsvergütung oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem die
Mehrarbeit abgegolten ist.
5 Auf die
Bezeichnung der Lohnzuschläge kommt es nicht an.
6 Die
Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder eines Freizeitüberhangs oder
Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit
bedingter Erschwernisse oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten
Zeiträumen bemessen werden, sind keine begünstigten Lohnzuschläge.
7 § 3 b
EStG ist auch bei Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn nach
§ 40 a EStG pauschal versteuert wird.
Grundlohn
(2) 1 Grundlohn ist nach
§ 3 b Abs. 2 EStG der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anspruch
auf laufenden Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für den jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum auf Grund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt.
2 Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. |
Abgrenzung des Grundlohns
a) |
1 Der Anspruch auf
laufenden Arbeitslohn ist nach
R 39 b.2 vom Anspruch auf sonstige Bezüge
abzugrenzen.
2 Soweit
Arbeitslohn-Nachzahlungen oder -Vorauszahlungen zum
laufenden Arbeitslohn gehören, erhöhen sie den laufenden
Arbeitslohn der Lohnzahlungszeiträume, für die sie nach-
oder vorausgezahlt werden;
§ 41 c EStG ist anzuwenden.
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b) |
1 Ansprüche auf
Sachbezüge, Aufwendungszuschüsse und vermögenswirksame
Leistungen gehören zum Grundlohn, wenn sie laufender
Arbeitslohn sind.
2 Das
Gleiche gilt für Ansprüche auf Zuschläge und Zulagen,
die wegen der Besonderheit der Arbeit in der
regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werden, z. B.
Erschwerniszulagen oder Schichtzuschläge, sowie für
Lohnzuschläge für die Arbeit in der nicht durch
§ 3 b EStG begünstigten Zeit.
3 Regelmäßige
Arbeitszeit ist die für das jeweilige Dienstverhältnis
vereinbarte Normalarbeitszeit.
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c) |
1 Nicht zum
Grundlohn gehören Ansprüche auf Vergütungen für
Überstunden (Mehrarbeitsvergütungen), Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in der nach
§ 3 b EStG begünstigten Zeit, und zwar auch
insoweit, als sie wegen Überschreitens der dort
genannten Zuschlagssätze steuerpflichtig sind.
2 Dies gilt auch für
steuerfreie und nach
§ 40 EStG pauschal besteuerte Bezüge.
3 Zum Grundlohn gehören aber
die nach
§ 3 Nr. 56 oder 63 EStG steuerfreien Beiträge des
Arbeitgebers, soweit es sich um laufenden Arbeitslohn
handelt.
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2. |
Ermittlung des Grundlohnanspruchs für den jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum
a) |
1 Es ist der für den
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum vereinbarte Grundlohn im
Sinne der Nummer 1 zu ermitteln (Basisgrundlohn).
2 Werden die für den
Lohnzahlungszeitraum zu zahlenden Lohnzuschläge nach den
Verhältnissen eines früheren Lohnzahlungszeitraums
bemessen, ist auch der Ermittlung des Basisgrundlohns
der frühere Lohnzahlungszeitraum zugrunde zu legen.
3 Werden die Zuschläge nach
der Arbeitsleistung eines früheren Lohnzahlungszeitraums
aber nach dem Grundlohn des laufenden
Lohnzahlungszeitraums bemessen, ist der Basisgrundlohn
des laufenden Lohnzahlungszeitraums zugrunde zu legen.
4 Soweit sich die
Lohnvereinbarung auf andere Zeiträume als auf den
Lohnzahlungszeitraum bezieht, ist der Basisgrundlohn
durch Vervielfältigung des vereinbarten Stundenlohns mit
der Stundenzahl der regelmäßigen Arbeitszeit im
Lohnzahlungszeitraum zu ermitteln.
5 Bei
einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ergibt sich die
Stundenzahl der regelmäßigen Arbeitszeit aus dem
4,35fachen der wöchentlichen Arbeitszeit.
6 Arbeitszeitausfälle, z. B.
durch Urlaub oder Krankheit, bleiben außer Betracht.
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b) |
1 Zusätzlich ist der
Teil des für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
zustehenden Grundlohns im Sinne der Nummer 1 zu
ermitteln, dessen Höhe nicht von im Voraus bestimmbaren
Verhältnissen abhängt (Grundlohnzusätze), z. B. der nur
für einzelne Arbeitsstunden bestehende Anspruch auf
Erschwerniszulagen oder Spätarbeitszuschläge oder der
von der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage abhängende
Anspruch auf Fahrtkostenzuschüsse.
2 Diese
Grundlohnzusätze sind mit den Beträgen anzusetzen, die
dem Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
tatsächlich zustehen.
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3. |
Umrechnung des Grundlohnanspruchs
1 Basisgrundlohn (Nummer 2
Buchst. a) und Grundlohnzusätze (Nummer 2 Buchst. b) sind
zusammenzurechnen und durch die Zahl der Stunden der
regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zu
teilen.
2 Bei einem monatlichen
Lohnzahlungszeitraum ist der Divisor mit dem 4,35fachen der
wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen.
3 Das
Ergebnis ist der Grundlohn; er ist für die Berechnung des
steuerfreien Anteils der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit maßgebend, soweit er die Stundenlohnhöchstgrenze
nach
§ 3 b Abs. 2 Satz 1 EStG nicht übersteigt.
4 Ist keine regelmäßige Arbeitszeit
vereinbart, sind der Ermittlung des Grundlohns die im
Lohnzahlungszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
zugrunde zu legen.
5 Bei
Stücklohnempfängern kann die Umrechnung des Stücklohns auf einen
Stundenlohn unterbleiben.
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4. |
Wird ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit von weniger als 1 Std. gezahlt, ist bei der
Ermittlung des steuerfreien Zuschlags für diesen Zeitraum der
Grundlohn entsprechend zu kürzen.
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5. |
Bei einer Beschäftigung nach dem
AltersTZG ist der Grundlohn nach
§ 3 b Abs. 2 EStG so zu berechnen, als habe eine
Vollzeitbeschäftigung bestanden.
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Nachtarbeit an Sonntagen und Feiertagen
(3) 1 Wird an Sonntagen und Feiertagen
oder in der zu diesen Tagen nach
§ 3 b Abs. 3 Nr. 2 EStG gehörenden Zeit Nachtarbeit geleistet, kann
die Steuerbefreiung nach
§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG neben der Steuerbefreiung nach
§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch genommen werden.
2 Dabei ist der steuerfreie Zuschlagssatz für
Nachtarbeit mit dem steuerfreien Zuschlagssatz für Sonntags- oder
Feiertagsarbeit auch dann zusammenzurechnen, wenn nur ein Zuschlag
gezahlt wird.
3 Zu den gesetzlichen Feiertagen
im Sinne des
§ 3 b Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören der Oster- und der Pfingstsonntag
auch dann, wenn sie in den am Ort der Arbeitsstätte geltenden
Vorschriften nicht ausdrücklich als Feiertage genannt werden.
4 Wenn für die einem Sonn- oder Feiertag
folgende oder vorausgehende Nachtarbeit ein Zuschlag für Sonntags- oder
Feiertagsarbeit gezahlt wird, ist dieser als Zuschlag für Nachtarbeit zu
behandeln.
Feiertagsarbeit an Sonntagen
(4) 1 Ist ein Sonntag zugleich Feiertag,
kann ein Zuschlag nur bis zur Höhe des jeweils in Betracht kommenden
Feiertagszuschlags steuerfrei gezahlt werden.
2 Das
gilt auch dann, wenn nur ein Sonntagszuschlag gezahlt wird.
Zusammentreffen mit Mehrarbeitszuschlägen
(5) 1 Hat der Arbeitnehmer
arbeitsrechtlich Anspruch auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit und auf Zuschläge für Mehrarbeit und wird Mehrarbeit als
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet, sind folgende Fälle zu
unterscheiden:
1. |
es werden sowohl die in Betracht kommenden Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit als auch für
Mehrarbeit gezahlt;
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2. |
es wird nur der in Betracht kommende Zuschlag für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, der ebenso hoch
oder höher ist als der Zuschlag für Mehrarbeit;
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3. |
es wird nur der Zuschlag für Mehrarbeit gezahlt;
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4. |
es wird ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag)
gezahlt, der höher ist als die jeweils in Betracht kommenden
Zuschläge, aber niedriger als ihre Summe;
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5. |
es wird ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag)
gezahlt, der höher ist als die Summe der jeweils in Betracht
kommenden Zuschläge.
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2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2
ist von den gezahlten Zuschlägen der Betrag als Zuschlag für Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit zu behandeln, der dem arbeitsrechtlich
jeweils in Betracht kommenden Zuschlag entspricht.
3 Im
Falle des Satzes 1 Nr. 3 liegt ein Zuschlag im Sinne des
§ 3 b EStG nicht vor.
4 In den Fällen des
Satzes 1 Nr. 4 und 5 ist der Mischzuschlag im Verhältnis der in Betracht
kommenden Einzelzuschläge in einen nach
§ 3 b EStG begünstigten Anteil und einen nicht begünstigten Anteil
aufzuteilen.
5 Ist für Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeit kein Zuschlag vereinbart, weil z. B. Pförtner oder
Nachtwächter ihre Tätigkeit regelmäßig zu den begünstigten Zeiten
verrichten, bleibt von einem für diese Tätigkeiten gezahlten
Mehrarbeitszuschlag kein Teilbetrag nach
§ 3 b EStG steuerfrei.
Nachweis der begünstigten Arbeitszeiten
(6) 1 Steuerfrei sind nur Zuschläge, die
für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
gezahlt werden.
2 Zur vereinbarten und
vergüteten Arbeitszeit gehörende Waschzeiten, Schichtübergabezeiten und
Pausen gelten als begünstigte Arbeitszeit im Sinne des
§ 3 b EStG, soweit sie in den begünstigten Zeitraum fallen.
3 Die tatsächlich geleistete Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit ist grundsätzlich im Einzelfall nachzuweisen.
4 Wird eine einheitliche Vergütung für den
Grundlohn und die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
ggf. unter Einbeziehung der Mehrarbeit und Überarbeit, gezahlt, weil
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit üblicherweise verrichtet wird,
und werden deshalb die sonntags, feiertags oder nachts tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden nicht aufgezeichnet, bleiben die in der
einheitlichen Vergütung enthaltenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeiten grundsätzlich nicht nach
§ 3 b EStG steuerfrei.
5 Zu einem
erleichterten Nachweis siehe Absatz 7.
6 Sind
die Einzelanschreibung und die Einzelbezahlung der geleisteten
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wegen der Besonderheiten der
Arbeit und der Lohnzahlungen nicht möglich, darf das
Betriebsstättenfinanzamt den Teil der Vergütung, der als steuerfreier
Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit anzuerkennen ist,
von Fall zu Fall feststellen.
7 Im Interesse
einer einheitlichen Behandlung der Arbeitnehmer desselben Berufszweigs
darf das Betriebsstättenfinanzamt die Feststellung nur auf Weisung der
vorgesetzten Behörde treffen.
8 Die Weisung
ist der obersten Landesfinanzbehörde vorbehalten, wenn die für den in
Betracht kommenden Berufszweig maßgebende Regelung nicht nur im Bezirk
der für das Betriebsstättenfinanzamt zuständigen vorgesetzten Behörde
gilt.
9 Eine Feststellung nach Satz 6 kommt
für solche Regelungen nicht in Betracht, durch die nicht pauschale
Zuschläge festgesetzt, sondern bestimmte Teile eines nach Zeiträumen
bemessenen laufenden Arbeitslohns als Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit erklärt werden.
Pauschale Zuschläge
(7) 1 Werden Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit als laufende Pauschale, z. B.
Monatspauschale, gezahlt und wird eine Verrechnung mit den Zuschlägen,
die für die einzeln nachgewiesenen Zeiten für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit auf Grund von Einzelberechnungen zu zahlen wären, erst
später vorgenommen, kann die laufende Pauschale oder ein Teil davon
steuerfrei belassen werden, wenn
1. |
der steuerfreie Betrag nicht nach höheren als den in
§ 3 b EStG genannten Prozentsätzen berechnet wird,
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2. |
der steuerfreie Betrag nach dem durchschnittlichen
Grundlohn und der durchschnittlichen im Zeitraum des
Kalenderjahres tatsächlich anfallenden Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeit bemessen wird,
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3. |
1 die Verrechnung mit den
einzeln ermittelten Zuschlägen jeweils vor der Erstellung der
Lohnsteuerbescheinigung und somit regelmäßig spätestens zum Ende
des Kalenderjahres oder beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus
dem Dienstverhältnis erfolgt. 2 Für
die Ermittlung der im Einzelnen nachzuweisenden Zuschläge ist
auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abzustellen.
3 Dabei ist auch der steuerfreie Teil
der einzeln ermittelten Zuschläge festzustellen und die infolge
der Pauschalierung zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer
auszugleichen,
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4. |
bei der Pauschalzahlung erkennbar ist, welche
Zuschläge im Einzelnen — jeweils getrennt nach Zuschlägen für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit — abgegolten sein sollen
und nach welchen Prozentsätzen des Grundlohns die Zuschläge
bemessen worden sind,
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5. |
die Pauschalzahlung tatsächlich ein Zuschlag ist, der
neben dem Grundlohn gezahlt wird; eine aus dem Arbeitslohn
rechnerisch ermittelte Pauschalzahlung ist kein Zuschlag.
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2 Ergibt die Einzelfeststellung, dass
der dem Arbeitnehmer auf Grund der tatsächlich geleisteten Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit zustehende Zuschlag höher ist als die
Pauschalzahlung, kann ein höherer Betrag nur steuerfrei sein, wenn und
soweit der Zuschlag auch tatsächlich zusätzlich gezahlt wird; eine bloße
Kürzung des steuerpflichtigen Arbeitslohns um den übersteigenden
Steuerfreibetrag ist nicht zulässig.
3 Diese
Regelungen gelten sinngemäß, wenn lediglich die genaue Feststellung des
steuerfreien Betrags im Zeitpunkt der Zahlung des Zuschlags schwierig
ist und sie erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
Zeitversetzte Auszahlung
(8) 1 Die Steuerfreiheit von Zuschlägen
für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleibt auch bei
zeitversetzter Auszahlung grundsätzlich erhalten.
2 Voraussetzung
ist jedoch, dass vor der Leistung der begünstigten Arbeit bestimmt wird,
dass ein steuerfreier Zuschlag — ggf. teilweise — als Wertguthaben auf
ein Arbeitszeitkonto genommen und getrennt ausgewiesen wird.
3 Dies gilt z. B. in Fällen der Altersteilzeit
bei Aufteilung in Arbeits- und Freistellungsphase (sog. Blockmodelle).
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